Rechte und Pflichten als Erbe
Ist man Erbe geworden, stellt sich häufig die Frage, ob das Erbe angenommen oder ausgeschlagen werden soll. Um spätere (unerwartete) Nachteile zu vermeiden, sollte man sich vor der Entscheidung über die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft über die Rechte und Pflichten als Erbe informieren und sich durch einen Anwalt für Erbrecht beraten lassen.
Wie wird man Erbe?
Erbe kann man auf zwei verschiedene Weisen werden. Hat der Erblasser nichts anderes geregelt, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Man ist dann als Angehöriger beziehungsweise Ehegatte der verstorbenen Person als gesetzlicher Erbe berufen, wenn dies durch die gesetzlichen Regeln der §§ 1924 ff. BGB vorgesehen ist. Das betrifft vor allem die nahen Verwandten und den Ehepartner des Erblassers. Hat der Erblasser hingegen eine letztwillige Verfügung – etwa in Form eines Testaments, eines gemeinschaftlichen Testaments (z. B. Berliner Testament) oder eines Erbvertrags– getroffen, so hängt die eigene Erbenstellung davon ab, ob man vom Erblasser als testamentarischer Erbe eingesetzt wurde. Man spricht dann auch von gewillkürter oder testamentarischer Erbfolge.
Je nachdem, ob noch weitere Personen eine Erbenstellung erworben haben, kann man hinsichtlich der Erbschaft Alleinerbe oder Miterbe werden. Gibt es nur einen einzigen Erben, spricht man von einem Alleinerben, ansonsten von Miterben oder einer Erbengemeinschaft.
Ist man gesetzlicher oder testamentarischer Erbe geworden, muss man die Annahme der Erbschaft nicht gegenüber den zuständigen Behörden erklären. Man muss auch keinen Erbschein anfordern. Vielmehr gilt die Erbschaft vom Erben automatisch als angenommen, wenn dieser nicht innerhalb der Ausschlagungsfrist von sechs Wochen ausschlägt.
Welche rechtliche Stellung habe ich als Erbe?
Als Erbe hat man eine sogenannte dingliche Berechtigung am Nachlass. Das bedeutet, dass man alle Rechte und Pflichten, die mit dem Nachlass einhergehen, wahrnehmen kann und muss. Der Erbe tritt durch die Gesamtrechtsnachfolge voll in die Rechte und Pflichten des Verstorben ein. Hat der Erblasser Verträge, wie beispielsweise einen Mietvertrag, abgeschlossen, übernimmt der Erbe diese Verträge und wird somit neuer Vertragspartner der jeweils anderen Partei. Bei einem Mietvertrag könnte der Erbe als Rechtsnachfolger des Vermieters dann Miete verlangen, als Rechtsnachfolger des Mieters müsste er Miete bezahlen.
Eine Ausnahme bilden Verträge, die spezifisch an die Person des Erblassers gebunden sind, wie beispielsweise Arbeitsverträge und Eheverträge. Der Erbe hat damit insgesamt eine sehr starke erbrechtliche Position. Das gilt unabhängig davon, ob seine Erbenstellung auf der gewillkürten oder der gesetzlichen Erbfolge beruht.
Welche Rechte habe ich aus dieser Stellung?
Der Erbe wird Inhaber aller Vermögenswerte und Rechte des Erblassers. Das bedeutet, dass er beispielsweise Eigentümer bzw. bei mehreren Erben Miteigentümer der Vermögensgegenstände des Erblassers wird. Er kann gemeinsam mit seinen eventuell vorhandenen Miterben bestimmen, was mit dem geerbten Vermögen geschehen und wie dieser verwaltet und unter der Erbengemeinschaft verteilt werden soll. Dazu muss gegebenenfalls eine Auseinandersetzungsvereinbarung getroffen werden.
Ferner kann der Erbe Rechte und Ansprüche aus den vom Erblasser abgeschlossenen Verträgen geltend machen. So könnte er – wenn der Erblasser einen Gegenstand verkauft hat – vom Käufer den noch nicht bezahlten Kaufpreis verlangen. Von einem Mieter des Erblassers könnte er die Miete verlangen und – wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen – auch den Mietvertrag kündigen.
Zudem darf der Erbe auch auf die Konten des Erblassers zugreifen und Grundstücke des Erblassers auf seinen Namen umschreiben lassen. Als Nachweis der Erbenstellung bei den Behörden gilt dabei der Erbschein oder gegebenenfalls auch die Eröffnungsniederschrift nebst notariellem Testament.
Und welche Pflichten gehen mit der Erbenstellung einher?
Neben den Erbfallschulden, die durch Pflichtteils– und Vermächtnisansprüche, Erbschaftssteuer und Beerdigungskosten entstehen, erbt der Erbe auch eventuelle Schulden des Verstorbenen. Die Erbenstellung geht also mit gewissen finanziellen Verpflichtungen einher. Hat der Erblasser etwa vor seinem Tod noch ein Auto gekauft und den Kaufpreis noch nicht beglichen, so muss dies nun der Erbe tun. Auch offene Arztrechnungen oder Ratenzahlungen für geerbte Immobilien muss der Erbe begleichen. Für diese Verbindlichkeiten haftet der Erbe nicht nur mit dem Nachlass, sondern grundsätzlich auch mit seinem gesamten Privatvermögen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann diese Erbenhaftung auf das Nachlassvermögen beschränkt werden.
Weiterhin muss der Erbe eine Erbschaftssteuererklärung erstellen und gegebenenfalls auch noch ausstehende Steuererklärungen des Erblassers anfertigen. Die Höhe der Erbschaftssteuer richtet sich nach dem Wert des Nachlasses und dem Verwandtschaftsgrad zum Erblasser. Vor allem für die Kinder und den Ehegatten des Erblassers werden hohe Freibeträge gewährt. Auch gegenüber sonstigen Dritten, wie Pflichtteilsberechtigten und Gläubigern des Erblassers ist er zur Auskunft über Art und Umfang des Nachlasses verpflichtet.
Außerdem muss der Erbe den Nachlass abwickeln und verwalten. Das bedeutet, dass er bestehende Verträge des Erblassers, die nicht mehr gebraucht werden, wie mit etwa Strom- und Internetanbietern in der ehemaligen Wohnung des Erblassers, kündigen muss. Zur Verwaltung des Nachlasses zählt auch die Pflege von Tieren, die dem Erblasser gehört haben. Befinden sich Immobilien im Nachlass, muss sich der Erbe um deren Instandhaltung und ggf. Vermietung kümmern.
Zudem besteht bei Erbengemeinschaften grundsätzlich die Pflicht zur Auseinandersetzung. Das bedeutet, dass die Miterben sich einigen müssen, wer welche Gegenstände aus dem Nachlass erhält. Gerade dann, wenn die Auseinandersetzung emotional vorbelastet ist, gestaltet diese sich häufig als schwierig.
Ist der Nachlass hoch verschuldet oder sind Streitigkeiten innerhalb der Erbengemeinschaft vorprogrammiert, sollten Sie als Erbe eine Ausschlagung in Betracht ziehen. Wir beraten Sie gerne mit unserem Team Erbrecht zu der Frage, ob in Ihrem individuellen Fall eine Ausschlagung sinnvoll ist. Auch wenn die Ausschlagungsfrist bereits abgelaufen ist, bestehen rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten, wie etwa eine Abschichtung oder ein Erbteilsverkauf. Selbstverständlich beraten wir Sie auch dahingehend gerne zu den möglichen rechtlichen Vorgehensweisen.
Welche Beteiligten gibt es sonst noch?
Neben den Erben der verstorbenen Person gibt es noch weitere Personen, die Rechte am Nachlass erwerben. Das sind zum einen Vermächtnisnehmer, die mit dem Erbfall gegen den bzw. die Erben einen schuldrechtlichen Anspruch auf Herausgabe des Vermächtnisses erwerben. Daneben können auch Pflichtteilsberechtigte einen schuldrechtlichen Zahlungsanspruch gegenüber dem oder den Erben haben. Dieser Pflichtteilsanspruch besteht in der Hälfte des gesetzlichen Erbteils dieser Person. Ansonsten haben diese Beteiligten aber keine Rechte und Pflichten am Nachlass.
Kompetente Beratung durch unsere Anwälte für Erbrecht
Unser Team Erbrecht prüft gerne für Sie, ob einer der gesetzlichen Erbunwürdigkeitsgründe gegeben ist. Sollte dies der Fall sein, unterstützen wir Sie selbstverständlich bei der Geltendmachung der Erbunwürdigkeit im Rahmen einer Anfechtungsklage. Soweit Sie selbst als Erblasser von der Erbunwürdigkeit eines Ihrer potenziellen Erben wissen, stehen wir Ihnen gerne auch für eine rechtssichere Testamentserstellung zur Verfügung.
Unsere Fachanwältin für Erbrecht Verena Finkenberger verfügt über besonderes theoretisches Wissen sowie praktische Erfahrungen auf dem Gebiet des Erbrechts. Seit sechs Jahren hält sie regelmäßig Vorträge in den Seniorenwochen, die im Landkreis Würzburg veranstaltet werden. Seit 2020 unterstützt uns im Bereich des Erbrechts auch unsere Rechtsanwältin für Erbrecht Sabrina Hundegger.
Über ein Pauschalhonorar oder ein Stundenhonorar wird individuell mit Ihnen und abhängig von der rechtlichen Fragestellung, der Schwierigkeit und dem Umfang Ihrer Angelegenheit in einem gemeinsamen Beratungsgespräch entschieden.
Vereinbaren Sie für Ihr Anliegen einfach ein persönliches Gespräch. Neben unseren Standorten in Würzburg und Umgebung sind wir im Bereich des Erbrechts auch in München für Sie da. Im Übrigen beraten wir Sie auch gerne online oder telefonisch. Sie erreichen uns per Mail an info@steinbock-partner.de oder telefonisch unter 0931 22222 mit unserem kostenlosen Rückrufservice.