Hilfe vom Rechtsanwalt, wenn es zum Rechtsstreit kommt

Team Maklerrecht
Fachanwalt Alexander Stegmann

Das Maklerrecht ist im Gesetz nur lückenhaft geregelt. Dies setzt beim beratenden Rechtsanwalt tiefgehende Kenntnisse der aktuellen Rechtsprechung und der Gesetzeslage voraus. Aufgrund unserer jahrelangen Erfahrungen mit dem Maklerrecht verfügen wir über die notwenige Kompetenz, Ihnen bei entsprechenden Rechtsfragen zur Seite zu stehen.

Was ist ein Maklervertrag und wie kommt er zustande?

Der Maklervertrag ist auf den Nachweis oder die Vermittlung eines Hauptvertrages gerichtet. Beteiligte des Maklervertrags sind somit der Makler und sein Auftraggeber, also der Kunde. In den meisten Fällen handelt es sich beim Hauptvertrag um einen Immobilienkauf- oder Mietvertrag zwischen dem Auftraggeber und einem Dritten. Dies ist aber nicht zwingend, ein Maklervertrag kann sich etwa auch auf den Nachweis oder die Vermittlung eines Ausbildungs-oder Arbeitsplatzes beziehen. Zu beachten ist, dass jeweils neben den §§ 652 ff. BGB auch noch spezialgesetzliche Regelungen zum Maklerrecht existieren, die das Verhältnis von Makler und seinem Auftraggeber konkretisieren. So gilt bei der Vermittlung bzw. dem Nachweis eines Mietvertrages auch das Wohnungsvermittlungsgesetz (WoVermG).

Obwohl ein Formerfordernis grundsätzlich nicht besteht, sollte der Maklervertrag idealerweise eine Vereinbarung zur Höhe der Maklerprovision enthalten, weil gem. § 653 Absatz 2 BGB ansonsten die übliche Maklerprovision als vereinbart gilt. Die Beweislast für den Vertragsschluss liegt dabei beim Makler.

Wann entsteht der Provisionsanspruch des Maklers?

Ist ein Maklervertrag wirksam zustande gekommen, ist der Auftraggeber im Falle des Erfolgs der Vermittlung bzw. des Nachweises eines wirksamen Hauptvertrages zur Zahlung der vereinbarten bzw. ansonsten üblichen Maklerprovision verpflichtet. Zu beachten ist, dass es den Beteiligten aufgrund ihrer Vertragsfreiheit auch zusteht, eine erfolgsunabhängige Provisionsvereinbarung zu treffen oder etwa den Maklervertrag unter einer Bedingung zu vereinbaren, etwa, dass der Provisionsanspruch nur ab einer bestimmten Kaufpreishöhe des zu vermittelnden bzw. nachzuweisenden Kaufvertrags zustande kommen soll.

Die Tätigkeit des Maklers muss aufgrund der Erfolgsbezogenheit des Maklervertrags für den Abschluss des Hauptvertrags zumindest mitursächlich geworden sein, damit ihm ein Anspruch auf die Provision zusteht. Daher stehen mehreren Maklern nebeneinander jeweils die entsprechenden Provisionsansprüche zu, wenn deren Tätigkeiten jeweils mitursächlich für den Abschluss des Hauptvertrags waren.
An den Nachweis der Mitursächlichkeit der Maklertätigkeit werden von der Rechtsprechung je nach der konkreten Fallgestaltung unterschiedliche Anforderungen gestellt. So gilt zugunsten des Maklers eine Vermutungsregelung für die Mitursächlichkeit seiner Tätigkeit, wenn der Hauptvertrag in einem angemessenen Zeitabstand nach dem Maklervertrag zustande kommt. In diesem Fall muss der Auftraggeber die Unterbrechung des Kausalzusammenhangs nachweisen.

Rechtsprechung zum Maklerrecht

  • Doppelmaklerschaft: AG München, Urteil vom 02.07.2010
  • Makler ist nicht Kostenschuldner des Notars: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. April 2017
  • Vorkaufsberechtigter, Maklerklausel : Urteil des BGH’s 14.12.1995 –

Kompetente Beratung durch unsere Rechtsanwälte für Maklerrecht

In maklerrechtlichen Fragestellungen sind wir gerne mit unserem Team kompetent an Ihrer Seite. Sofern Sie Fragen zur Maklerprovision haben, klären wir Sie gerne darüber auf.

Über ein Pauschalhonorar oder ein Stundenhonorar wird individuell mit Ihnen und abhängig von der rechtlichen Fragestellung, der Schwierigkeit und dem Umfang Ihrer Angelegenheit in einem gemeinsamen Beratungsgespräch entschieden. Vereinbaren Sie für Ihr Anliegen einfach ein Gespräch, das dank unserer technischen Ausstattung auch telefonisch oder online durchgeführt werden kann. Darüber hinaus können Sie auch gerne unseren kostenlosen „ Rückruf-Service “ nutzen.

Häufig gestellte Fragen

Ist eine Beauftragung bundesweit möglich?

Ja. In der Regel braucht es keine persönliche Besprechung, die Besprechungen können per Telefonat oder Videotelefonat ebenso gut stattfinden. Der Arbeitsplatz von Rechtsanwalt Stegmann ist im Raum Würzburg, sollte es im Ausnahmefall zu einem Gerichtstermin im Bundesgebiet kommen, besprechen wir die beste Lösung mit unseren Mandanten. Auf Wunsch nehmen wir die Gerichtstermine bundesweit wahr.

Eine Erstberatung im Maklerrecht kostet 190 EUR zzgl. Mehrwertsteuer?

Ja, d.h. inkl. Mehrwertsteuer investieren Sie 226,10 EUR brutto. Im Fall einer weitergehenden Beauftragung wird diese Gebühr angerechnet.

Team Maklerrecht

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Alexander Stegmann

Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Maklerrecht

Maklerrecht von A-Z

Wir möchten Ihnen die Möglichkeit geben, verschiedene Situationen aus dem Blickwinkel eines Anwaltes kennen zu lernen. Aus diesem Grund erklären wir Anwältinnen und Anwälte zahlreiche Fachbegriffen aus dem Maklerrecht mit verständlicher Sprache.

Bewertungen im Maklerrecht

Maklercourtage
Rechtsanwalt Alexander Stegmann am 25.11.2016 Anwalt: RA Stegmann (Mietrecht) Sehr klare und hilfreiche Problembenennung Hohe Fachkompetenz Umfassende und schnelle Information Freundlich und verständnisvoll im Umgang Sehr empfehlenswert
25.11.2016
Probleme beim Hauskauf
-hochprofessionelle und sehr engagiert Beratung bei Dr. Lang. -sehr kompetent. -das ganze Team stets freundlich. kann ich wärmstens empfehlen eine Kanzlei mit Herz und Verstand.
20.01.2014
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