Erbteilsverkauf

Der Erbteilsverkauf beziehungsweise Erbschaftskauf meint die Veräußerung eines Erbteils gegen Geld. Sind mehrere Personen Erben des Verstorbenen geworden, so bilden diese eine Erbengemeinschaft. Jedem Miterben ist dabei ein bestimmter Erbteil (auch Erbquote) zugewiesen. Mit dem Erbteil bzw. der Eigenschaft als Miterbe entstehen für den Miterben bestimmte Rechte und Pflichten. Mit dem Verkauf des Erbteils gehen alle Rechte und Pflichten, die für den Miterben in der Erbengemeinschaft bestehen, auf den Käufer über und der Verkäufer des Erbteils verlässt die Erbengemeinschaft. Auch der Alleinerbe kann die gesamte Erbschaft verkaufen. Formal ist der Verkauf des Erbteils in §§ 2371 ff. BGB geregelt.

Brauche ich für den Erbteilsverkauf die Zustimmung der anderen Miterben?

Nein, eine Zustimmung der anderen Miterben braucht man gerade nicht, um seinen Erbteil zu verkaufen. Jeder Miterbe kann frei über seinen Erbteil verfügen. Die Miterben können einem also den Verkauf des eigenen Erbteils nicht verbieten. Sie müssen auch erst nach Abschluss des Kaufvertrages mit dem Dritten benachrichtigt werden.

Allerdings steht den übriggebliebenen Miterben ein Vorkaufsrecht zu, sobald ein Kaufvertrag über den Erbteil geschlossen wurde. Das bedeutet, dass die Miterben die Möglichkeit bekommen, selbst den Erbteil zu den Bedingungen zu erwerben, die im Kaufvertrag mit dem Dritten vereinbart wurden. Sie haben also ein Vorrecht in Bezug auf den Erwerb des Erbteils, aber eben nur zu den Bedingungen, die vom Verkäufer mit dem Dritten ausgehandelt wurden. Als Verkäufer des Erbteils kann man sich also sicher sein, dass der Erbteil auf jeden Fall zu den vereinbarten Bedingungen verkauft wird. Nur für den Käufer ist unsicher, ob er den Erbteil auch tatsächlich erhält oder ob die Miterben ihr Vorkaufsrecht geltend machen.

Wie kann ich das Vorkaufsrecht der Erbengemeinschaft verhindern?

Das Vorkaufsrecht greift nur für den Kaufvertrag und nicht für andere Vertragsarten. Das Vorkaufsrecht besteht daher nicht, wenn man den Erbteil beispielsweise verschenkt. Allerdings kann dann vom Beschenkten zum einen keine Gegenleistung verlangt werden und zum anderen muss man je nach Umfang der Schenkung auch mit einer Schenkungssteuer rechnen.

Wann ist ein Erbteilsverkauf sinnvoll?

Ein Verkauf des Erbteils ist dann empfehlenswert, wenn zwischen den Miterben Streitigkeiten bestehen, die eine Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft besonders schwer machen. Durch den Verkauf des Erbteils kann man trotz dieser Streitigkeiten schnell seinen Erbteil zu Geld machen und sich von den Pflichten als Miterbe lösen. Sie steigen vollständig aus der Erbengemeinschaft aus. Es ist jedoch zu beachten, dass man durch den Verkauf auch alle Rechte abgibt, die einem als Miterbe zustehen, also insbesondere auch darüber zu bestimmen, was mit den Nachlassgegenständen geschieht.

Was muss ich beachten, wenn ich meinen Erbteil verkaufen will?

Der Kaufvertrag über den Erbteil bedarf der notariellen Beurkundung (§ 2371 BGB). Wichtig ist, dass man nur seinen Erbteil als solchen und nicht bloße Anteile an einzelnen Nachlassgegenständen verkaufen kann. Im Kaufvertrag sollte man die Vertragsparteien, den Verkaufsgegenstand (also den Erbteil) sowie den Kaufpreis genau bezeichnen. Zudem kann in dem Kaufvertrag die Frist festgelegt werden, in der die Miterben das Vorkaufsrecht ausüben können. Damit alle wichtigen Punkte enthalten sind und der Vertrag korrekt aufgesetzt wird, kann es sinnvoll sein, einen Rechtsanwalt mit der Vertragserstellung zu beauftragen. Wir unterstützen Sie in dieser Hinsicht selbstverständlich gerne.

Wenn der Kaufvertrag geschlossen und vom Notar beurkundet wurde, muss der Erbengemeinschaft Bescheid gegeben werden. Die übriggebliebenen Miterben haben dann die Möglichkeit, ihr Vorkaufsrecht in der festgelegten oder nachrangig in der gesetzlichen Frist auszuüben.

Was sind die Alternativen zum Erbteilsverkauf?

Soweit sich die Erbengemeinschaft auch ohne endlose Streitereien einigen kann, besteht die Möglichkeit der Auseinandersetzung. Andernfalls gibt es mit der sogenannten Abschichtung auch das Recht, die Erbengemeinschaft gegen eine Abfindung zu verlassen.

Kompetente Beratung durch unsere Fachanwältin für Erbrecht

In erbrechtlichen Fragestellungen stehen wir gerne unter Berücksichtigung des Erbschaftsteuerrechts kompetent an Ihrer Seite. Unsere Fachanwältin für Erbrecht Verena Finkenberger verfügt über besonderes theoretisches Wissen sowie praktische Erfahrungen auf dem Gebiet des Erbrechts. Seit sechs Jahren hält sie regelmäßig Vorträge in den Seniorenwochen, die im Landkreis Würzburg veranstaltet werden.

Über ein Pauschalhonorar oder ein Stundenhonorar wird individuell mit Ihnen und abhängig von der rechtlichen Fragestellung, der Schwierigkeit und dem Umfang Ihrer Angelegenheit in einem gemeinsamen Beratungsgespräch entschieden.

Vereinbaren Sie für Ihr Anliegen einfach ein Gespräch, das dank unserer technischen Ausstattung auch telefonisch oder online durchgeführt werden kann. Im Übrigen beraten wir Sie auch gerne online oder telefonisch. Sie erreichen uns per Mail an info@steinbock-partner.de oder telefonisch unter 0931 22222.

Kontaktieren Sie uns
Wir freuen uns Sie persönlich kennenzulernen.
info@steinbock-partner.de