Die Scheidung des Mietvertrags
Soll eine außerordentliche fristlose Kündigung erklärt werden, muss nämlich ein wichtiger Grund vorliegen. Ein wichtiger Grund liegt immer dann vor, wenn dieser Grund so schwerwiegend ist, dass eine Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar ist. Das kann bei Vorliegen von schweren Pflichtverletzungen oder Zahlungsverzug der Fall sein. Da eine Kündigung ein Mietverhältnis beenden soll, werden an ihre Wirksamkeit gewisse Voraussetzungen geknüpft.
Steinbock & Partner – Ihr kompetenter Ansprechpartner bei allen mietrechtlichen Fragestellungen
Bei allen mietrechtlichen Fragestellungen wir gerne mit unserem Team Mietrecht kompetent an Ihrer Seite. Wir sprechen Kündigungen für Vermieter aus oder helfen Ihnen als Mieter, sich gegen eine Kündigung zu wehren. Wir helfen Ihnen als Vermieter unberechtigte Minderungen abzuwehren und als Mieter Ihre berechtigte Minderung durchzusetzen. Oft werden gerade von Mietern die gerichtlich akzeptierten Minderungsquoten erheblich überschätzt.
Über ein Pauschalhonorar oder ein Stundenhonorar wird individuell mit Ihnen und abhängig von der rechtlichen Fragestellung, der Schwierigkeit und dem Umfang Ihrer Angelegenheit in einem gemeinsamen Beratungsgespräch entschieden.
Als mittelständische Kanzlei mit mehreren Niederlassungen bieten wir genügend Ressourcen, um Ihren Fall jederzeit umfassend betreuen zu können. Möchten Sie uns direkt kontaktieren, um einen Termin zu vereinbaren oder uns sonst eine Frage zu stellen, freuen wir uns auf Ihre Kontaktaufnahme. Vereinbaren Sie für Ihr Anliegen einfach ein Gespräch, das dank unserer technischen Ausstattung auch telefonisch oder online durchgeführt werden kann. Darüber hinaus können Sie auch gerne unseren kostenlosen „Rückruf-Service“ nutzen.
Wir sprechen Kündigungen für Vermieter aus oder helfen Ihnen als Mieter, sich gegen eine Kündigung zu wehren. Wir helfen Ihnen als Vermieter unberechtigte Minderungen abzuwehren und als Mieter Ihre berechtigte Minderung durchzusetzen. Oft werden gerade von Mietern die gerichtlich akzeptierten Minderungsquoten erheblich überschätzt.