Auseinandersetzung Erbengemeinschaft

Was bedeutet Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft?

Die Erbengemeinschaft ist von vornherein darauf angelegt, die Erbschaft abzuwickeln und sich dann wieder aufzulösen. Dabei geht es vor allem darum, die Nachlassschulden zu begleichen und die Erbschaftsgegenstände unter den Miterben zu verteilen. Diesen Prozess der Auflösung beziehungsweise Beendigung der Erbengemeinschaft nennt man Auseinandersetzung.

Habe ich als Miterbe einen Anspruch auf Auseinandersetzung?

Auseinandersetzung Erbengemeinschaft

Rein rechtlich hat jeder Miterbe gemäß § 2042 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Auseinandersetzung gegen die Erbengemeinschaft, sobald die sogenannte Teilungsreife vorliegt. Dafür müssen insbesondere alle Miterben feststehen. Außerdem darf die Auseinandersetzung nicht für eine gewisse Zeit durch den Erblasser oder durch Vereinbarung der Miterben ausgeschlossen worden sein.

Wie läuft die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft ab?

Falls der Erblasser eine sogenannte Teilungsanordnung getroffen hat, wird der Nachlass unter den Miterben nach dieser Anordnung verteilt. In einer Teilungsanordnung kann der Erblasser festlegen, welche Gegenstände aus der Erbschaft die einzelnen Miterben jeweils erhalten sollen. Das ist allerdings nicht die Regel. Meist muss sich die Erbengemeinschaft selbst um die Auseinandersetzung kümmern.

Der Ablauf der Auseinandersetzung unterliegt gesetzlichen Regeln. Die Miterben müssen unter anderem alle Vermögenspositionen und Verbindlichkeiten des Nachlasses ermitteln. Anschließend müssen die ermittelten Verbindlichkeiten beglichen werden. Erst danach können die Nachlassgegenstände entsprechend der Erbquoten unter den Miterben verteilt werden. Dafür wird durch die Miterben eine Auseinandersetzungsvereinbarung getroffen. In dieser wird die Verteilung des Nachlasses unter den Miterben festgelegt. Eine Teilungsversteigerung von Grundstücken oder Pfandverkauf anderer Gegenstände kommt meist erst dann in Betracht, wenn eine Auseinandersetzung nicht in Sicht ist. Sie ist aber jederzeit möglich.

Wann führt ein Testamentsvollstrecker die Auseinandersetzung durch?

Zur Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft unter Mitwirkung eines Testamentsvollstrecker kommt es dann, wenn der Erblasser dies angeordnet hat. Dies kann insbesondere dann sinnvoll sein, wenn Streitigkeiten zwischen den Miterben zu erwarten sind. Auch wenn sich die Abwicklung des Nachlasses sehr kompliziert gestaltet, kann ein Testamentsvollstrecker helfen.

Was passiert bei Streitigkeiten in der Erbengemeinschaft in Bezug auf die Auseinandersetzung?

Verweigert ein Miterbe die Mitwirkung an der Auseinandersetzungsvereinbarung, besteht die Möglichkeit der Auseinandersetzungsklage. Diese sorgt für eine gerichtliche Klärung der Verteilung des Nachlasses. Die Auseinandersetzungsklage setzt voraus, dass der klagende Miterbe einen Teilungsplan erstellt. Außerdem muss die Klage auf Auseinandersetzung des gesamten Nachlasses gerichtet sein. Der Miterbe klagt dann auf Zustimmung zu diesem Teilungsplan durch die anderen Miterben. Die Erstellung des Teilungsplans ist oft sehr komplex und muss alle Nachlassgegenstände enthalten. Weiterhin muss der Teilungsplan sich an den zwischen den Miterben getroffenen Vereinbarungen oder nachrangig an den gesetzlichen Vorgaben orientieren.

Was sind die Alternativen zur Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft?

Alternativen zur Auseinandersetzung sind der Erbteilsverkauf und die Abschichtung. Beim Erbteilsverkauf kann man als Miterbe seinen Erbteil verkaufen und so seinen Erbteil ohne langwierige Verhandlung mit den Miterben zu Geld machen. Die Abschichtung bezeichnet das Recht, aus einer Erbengemeinschaft auszutreten.

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