Wer kann ein Testament errichten?
Dieses Grundsätzlich kann dieses jeder erstellen, der die so genannte Testierfähigkeit besitzt. Darunter fällt jede Person, die 16 Jahre alt und nicht in ihrer Geschäftsführung beschränkt ist. Die Testierfähigkeit kann aber aufgehoben sein, insbesondere bei psychischen Erkrankungen. Laut § 2229 Abs. 4 BGB ist eine Person nicht testierfähig, wenn sie wegen einer psychischen Störung, Geistesschwäche oder Bewusstseinsstörung die Bedeutung eines Testamentes und dessen Auswirkungen nicht nachvollziehen kann.
Was gilt es formal zu beachten?
Form des Testaments: Es muss vom Erblasser handschriftlich verfasst und unterschrieben sein. Hierbei ist keine Vertretung möglich. Ein Verstoß führt zur Nichtigkeit des Testaments. Dieses muss darüber hinaus den Testierwillen des Erblassers erkennen lassen. Beim vorliegenden Schriftstück muss deutlich sein, dass es sich um ein Testament handelt. Ist es – entgegen des Regelfalls – nicht so überschrieben, ist dies durch Auslegung zu ermitteln. Vorsicht ist bei Anlagen zum eigentlichen Dokument geboten: Handelt es sich lediglich um erläuternde Anlagen, so müssen diese den strengen Formerfordernissen eigenhändiger Testamente nicht genügen. Haben diese Anlagen jedoch eine Ergänzungsfunktion, müssen auch diese formgültig sein.
Was gehört inhaltlich in ein Testament?
Inhaltlich werden in der Regel die Bestimmung der Erben, eine Einsetzung von Ersatzerben, eine Vor- und Nacherbschaft, das zuvor angesprochene Vermächtnis oder die Anordnung eines Testamentsvollstreckers getroffen. Ein Widerruf ist jederzeit möglich. Dieser erfolgt regelmäßig durch ein eigenes so genanntes Widerrufstestament, welches nur diesen Zweck hat. Ein Widerruf kann auch durch bloße Vernichtung des Testaments seitens des Erblassers erfolgen. Wird ein neues eigenhändiges Testament erstellt, ersetzt dieses das Alte, soweit es nicht mit diesem übereinstimmt. Ein einmalig vernichtetes Testament kann im Übrigen nicht mehr durch bloßes Zusammenkleben zerrissener Seiten wieder aufleben.
Da das deutsche Erbrecht nur die Gesamtrechtsnachfolge kennt, tritt der Erbe grundsätzlich in alle Rechte und Pflichten des Nachlasses. Aus diesem Grund ist es auch nicht möglich einem Erben nur einen bestimmten Gegenstand zu vererben. Hierbei handelt es sich vielmehr um ein Vermächtnis mit dem im Ergebnis auch einzelne Nachlassgegenstände an bestimmte Personen übertragen werden können.
Weitere Möglichkeiten letztwilliger Verfügungen
Neben dem eigenhändigen Testament bestehen weitere Möglichkeiten letztwilliger Verfügungen. Hierzu zählen ebenfalls das gemeinschaftliche Testament oder der Erbvertrag. Bei beiden Varianten sind zwei Erblasser notwendig.
Ein gemeinschaftliches Testament können nur Ehegatten und eingetragene Lebenspartner errichten. In einem solchen können sich die Erblasser gegenseitig zu Alleinerben einsetzen lassen. Auch wird hierbei häufig bestimmt, dass im Falle des Todes des zuletzt Lebenden der gesamte Nachlass auf einen Dritten (etwa die Kinder) übergehen soll. In dieser Konstellation spricht man von einem Berliner Testament. Dieses kann dabei sowohl eigenhändig als auch notariell beurkundet errichtet werden. Bei eigenhändiger Errichtung kann im Zuge des gemeinschaftlichen Testaments ausnahmsweise auch nur ein Ehegatte eigenhändig formulieren und unterschreiben, sofern der andere Ehegatte mit unterzeichnet. Der Widerruf kann dagegen nur notariell erfolgen. Nach dem Tod eines Ehegatten ist ein Widerruf durch den Überlebenden ausgeschlossen.
Etwas anders verhält es sich mit einem Erbvertrag. Nichteheliche Lebenspartner können wie oben aufgezeigt kein gemeinschaftliches Testament errichten, sodass ihnen nur die Möglichkeit eines Erbvertrags bleibt. Ein Erbvertrag kann nur notariell beurkundet geschlossen werden. Andernfalls ist er unwirksam. Nach Abschluss eines Erbvertrags sind die sich Verpflichtenden an diesen gebunden. Es ist einem Erblasser insofern nicht mehr möglich nachträglich ein eigenhändiges Testament zu erstellen. Ein Erbvertrag muss zuvor daher notariell aufgehoben worden sein. Weitere Möglichkeiten sich von einem Erbvertrag zu lösen ist der Rücktritt. Rücktrittsgründe können im Erbvertrag selbst geregelt sein oder sich aus gesetzlichen Vorschriften ergeben. Der Ausschluss eines gesetzlichen Rücktrittsrechts ist prinzipiell unwirksam. Darüber hinaus kann das Recht zum Rücktritt auch bei Verfehlung des Bedachten wirksam vereinbart werden.
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