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Das Markenrecht ist als Teil des Kennzeichenrechts dem gewerblichen Rechtsschutz zuzuordnen. Für eine deutsche Marke ist vor allem das Markengesetz (MarkenG) maßgeblich, die europäische Unionsmarke ist in der Unionsmarkenverordnung (UMV) geregelt und definieren die Rechte und Pflichten des Markeninhabers gegenüber anderen. Außerdem ist geregelt, wie sich der Markeninhaber gegen möglicherweise unberechtigte Marken wehren kann.

Hierbei gebührt dem Markeninhaber ein Ausschließlichkeitsrecht. Nach der Eintragung einer Marke hat dieser das Recht, seine Marke nach Belieben für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu nutzen. Das Markenrecht erlaubt ihm, Dritten zu verbieten, eine ähnliche Marke bzw. gar identische Marke für identische bzw. ähnliche Waren oder Dienstleistungen einzutragen bzw. zu benutzen (sog. Verwechslungsgefahr bzw. Doppelidentität).

Was ist eine Marke?

Bei einer Marke handelt es sich nach § 3 MarkenG bzw. Art. 4 UMV um ein rechtlich geschütztes Zeichen, das die Herkunft von Waren oder Dienstleistungen kennzeichnet und seinem Inhaber für den Bereich der geschützten Waren beziehungsweise Dienstleistungen ein Monopolrecht verschafft.

Als Marke können grundsätzlich sämtliche Zeichen, insbesondere Wörter, Abbildungen, Buchstaben sowie Zahlen geschützt werden. Die häufigsten Arten von Marken sind

  • Wortmarken
  • Wort-/Bildmarken
  • Bildmarken

Eine Eintragung kann demgegenüber nicht erfolgen, wenn die Marke gegen die sogenannten absoluten Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 MarkenG verstößt. Gründe sind beispielsweise, dass die Unterscheidungskraft fehlt oder dass Hoheitszeichen in der Marke verwendet werden.

Markenanmeldung

Für die Anmeldung einer Marke im deutschen Register verlangt das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) derzeit eine Gebühr in Höhe von 300,00 EUR (290,00 EUR bei elektronischer Anmeldung). Die Anmeldung umfasst die Registrierung von maximal drei Nizza Klassen, welche jedoch für eine zusätzliche Gebühr erhöht werden können. Für den Fall, dass eine europäische Marke angemeldet werden soll, berechnet das EUIPO für Schutz in einer Nizza Klasse eine Grundgebühr in Höhe von 850,00 EUR. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit eine internationale Marke anzumelden.

Schutzumfang des Markenrechts

Das Markenrecht schützt den Inhaber der Marke vor unbefugter Benutzung des geschützten Zeichens. Eine unbefugte Benutzung liegt immer dann vor, wenn jemand im geschäftlichen Verkehr gegen den Willen des Inhabers das Zeichen verwendet. Dabei muss es jedoch auch um Waren und Dienstleistungen gehen, für die die Marke eingetragen ist (Nizza-Klassifikation). Zu beachten ist jedoch, dass bekannte Marken nicht einfach für neue Produkte verwendet werden dürfen. Bei bekannten Marken erstreckt sich der Schutz auch auf nicht eingetragene Waren oder Dienstleistungen, da der Verkehr in der Regel das Produkt dem Markeninhaber zuordnet.

Das Markenrecht schützt den Berechtigten davor, dass andere sein Markenzeichen verwenden und stellt demnach einen Teil des Firmenwertes dar. Das Markenrecht gilt grundsätzlich 10 Jahre, kann jedoch beliebig oft verlängert werden. Zu beachten ist nur, dass der Markenschutz nach einer Schonfrist von fünf Jahren nur dann besteht, wenn die Marke auch tatsächlich benutzt wird.

Darüber hinaus gibt es grundsätzlich keine rechtliche Verpflichtung eine Marke im Register anmelden zu müssen. Ein Produkt kann also auch ohne Markenschutz vertrieben werden. Wer jedoch auf einen Markenschutz verzichtet, riskiert, dass Dritte das Zeichen als Marke anmelden. Da die Berufung auf ein Vorbenutzungsrecht meist ausscheidet und eine Benutzungsmarke nur bei ausreichender Verkehrsgeltung entsteht, besteht die Gefahr, die eigene Marke nach jahrelanger Benutzung aufgeben zu müssen.

Markenrechtsverletzung

Die Verletzung von Markenrechten kann für Unternehmen eine massive finanzielle Einbuße bedeuten. Denn zum einen nutzt ein anderer den eigenen Marketingaufwand aus und zum anderen können billige Plagiate das Vertrauen in die Marke erschüttern und sie damit entwerten. Ihre Marke wird demnach sprichwörtlich verwässert.

Die Durchsetzung von Markenrechten erfolgt in der Regel durch eine Abmahnung. Damit macht der Schutzrechtsinhaber den Abgemahnten auf die Verletzung aufmerksam und fordert ihn auf, die Verletzung in Zukunft zu unterlassen. Eine solche berechtigte Abmahnung hat zur Folge, dass der Verletzer eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben muss. Wenn jedoch unberechtigterweise abgemahnt wird, muss der Abmahnende dem vermeintlichen Verletzer dessen entstandenen Schaden ersetzen. Es empfiehlt sich daher, genau zu überlegen, aus welchen Gründen abgemahnt wird.

Nicht selten besteht im Markenrecht auch die Möglichkeit einer Abgrenzungsvereinbarung. Dabei handelt es sich um einen zivilrechtlichen Vertrag, mit dem eine Kennzeichenstreitigkeit außergerichtlich zwischen den Rechteinhabern friedlich beigelegt wird, um ein Nebeneinanderstehen beider Kennzeichen zu erreichen (sog. Koexistenzvereinbarung). Der Markeninhaber kann des Weiteren anderen Personen Nutzungsrechte an seiner Marke einräumen, dass ein Markenlizenzvertrag abgeschlossen werden sollte. Darin wird geregelt, auf welche Weise der Markeninhaber (Lizenzgeber) einem Dritten (Lizenznehmer) die Erlaubnis erteilt, seine Marke in einem bestimmten Umfang nutzen zu dürfen. Natürlich besteht auch die Möglichkeit, das Markenrecht über einen Markenkaufvertrag vollständig an einen Dritten zu übertragen.

Domainrecht

Im stetig zunehmenden Zeitalter der Digitalisierung erlangt auch das Domainrecht vermehrte Aufmerksamkeit. Die Domain hat Adress- und Namensfunktion im Internet und kann auch als Markenbezeichnung Wert erlangen. Die Vergabe von Domains erfolgt in der Regel nach dem Prioritätsprinzip. Dadurch können Konflikte mit anderen Marktteilnehmern entstehen, die eine Registrierung einer Domain noch nicht vorgenommen haben. Infolgedessen könnte sich in der Domain beispielsweise eine etablierter Markenname wiederfinden. In einem solchen Fall kann die Verwendung dieser Domain einen abmahnfähigen Markenrechtsverstoß darstellen.

Ihr Beratungsteam rund um das Thema Markenrecht

rechtsanwalt stadler

Christian Stadler

Rechtsanwalt

Christian Stadler ist seit über zehn Jahren anwaltlich auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes tätig, seit mittlerweile über fünf Jahren als Fachanwalt. Dieses Rechtgebiet dient dem Schutz geistiger und wirtschaftlicher Leistungen von Unternehmen. Herr Stadler berät Unternehmen hierbei zu Angelegenheiten des Marken-, Design-, Urheber- und Wettbewerbsrechts sowie zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen und bei allgemeinen zivilrechtlichen Fragen. Seine Expertise umfasst die strategische Beratung zur Registrierung, Verwertung und Verteidigung von Schutzrechten. Er verfügt über langjährige Erfahrung in der Verhandlung und Abwicklung von markenrechtlichen Lizenz- und Abgrenzungsverträgen mit nationaler und internationaler Reichweite. Ein weiterer Fokus seiner Praxis liegt in der Überprüfung von Webauftritten und der Gestaltung von Rechts- und Vertragstexten im E-Commerce. Als Prozessanwalt vertritt Christian Stadler Mandanten vor allen zuständigen Zivilgerichten, dem Deutschen Patent- und Markenamt, dem EUIPO, dem Bundespatentgericht sowie vor dem Europäischen Gericht und dem EuGH.

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Domenic Ipta

Rechtsanwalt

Herr Domenic Ipta wurde 1993 in Kulmbach geboren und begann sein Studium an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg. Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums absolvierte er sein Referendariat im Oberlandesgerichtsbezirk Bamberg. Im Rahmen seiner beruflichen Weiterbildung erwarb er zudem eine Ausbildung zum Wirtschaftsmediator (MuCDR). Mit der Anwaltszulassung im Jahr 2018 eröffnete Herr Ipta seine eigene Kanzlei und startete als selbständiger Rechtsanwalt. Im Jahr 2023 schloss er sich dem Team von Steinbock & Partner an. Im Jahr 2025 erwarb er die Qualifikation als Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht), wodurch er seine Expertise in diesem dynamischen Rechtsbereich weiter vertiefen konnte.

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Emelie Güntzel

Rechtsanwaltsfachangestellte

Assistentin RA Stadler
Assistentin RA Ipta

Frau Güntzel stieß nach erfolgreichem Abschluss ihrer Ausbildung 2020 im Jahr 2022 zu uns und unterstützt Rechtsanwalt Ipta und Rechtsanwalt Stadler bei der Mandatsbearbeitung.

Markenrecht von A-Z

Wir möchten Ihnen die Möglichkeit geben, verschiedene Situationen aus dem Blickwinkel eines Anwaltes kennen zu lernen. Aus diesem Grund erklären wir Anwältinnen und Anwälte zahlreiche Fachbegriffen aus dem Markenrecht mit verständlicher Sprache.

Bewertungen im Markenrecht

Die Kanzlei Steinbock & Partner können wir uneingeschränkt empfehlen! Im Rahmen einer Markenrechtseintragung haben wir mit Herrn Rechtsanwalt Ipta zusammengearbeitet und sind mehr als zufrieden. Kompetent, zuverlässig und absolut professionell…
Felix Appel 23.12.2024
Markenrechte
Immer sehr gute und schnelle Beratung und Bearbeitung unserer Anliegen.
13.11.2020
Siegreich in allen Angelegenheiten
****** 6 Sterne von mir. Ich bin Diplomhandels-Lehrer und Wirtschaftspädagoge. Seit meinem Studium befasse ich mich mit juristischen Problem- und Fragestellungen. Mittlerweile bin ich seit 25 Jahren mit unserem Bildungsunternehmen…
Tilo Spiegel 01.06.2020
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