GEMA
Die GEMA als Vertreterin der meisten musikalisch aktiven Künstler in Deutschland hat ein großes Netzwerk. Die weit überwiegende Zahl von Veranstaltern hat hier keine vertiefte Kenntnis,
- ob die Musik gebührenpflichtig ist,
- ob durch eine Auswahl der Musik die Höhe der Gebühren beeinflusst werden kann,
- ob eine geschickte Auswahl der Räumlichkeiten die Tarife beeinflusst und falls ja, in welcher Höhe
- oder ob der richtige Tarif angewendet wurde usw.
Warum sind wir die richtigen Rechtsanwälte in GEMA Angelegenheiten für Sie?
Auch für einen Anwalt ist dies bei weitem keine übliche Angelegenheit. Die Kanzlei Steinbock & Partner beschäftigt sich als eine von sehr wenigen Kanzleien in Deutschland auch mit diesem speziellen Bereich des Urheberrechts und der Vertretung gegenüber der GEMA. Dabei stehen Ihnen Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsfachangestellte zur Verfügung, die Fragen beantworten und Probleme lösen.
GEMA-Gebühren
Für das private Abspielen von Musik muss keine GEMA-Gebühr entrichtet werden. Anders ist dies jedoch im Falle einer öffentlichen Wiedergabe von Musik. Im Urheberrechtsgesetz wird definiert, ab wann eine Musikwiedergabe als öffentlich einzuordnen ist. Gemäß § 15 Absatz 3 UrhG ist die Wiedergabe öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.
Wenn also die Teilnehmer einer Veranstaltung persönlich miteinander verbunden sind, handelt es sich um eine private Veranstaltung, die nicht gebührenpflichtig ist. Entscheidend ist hierbei der enge gegenseitige Kontakt, der bei den Beteiligten das Bewusstsein hervorruft, dass sie persönlich miteinander verbunden sind. So kann beispielsweise eine Musikwiedergabe im öffentlichen Raum vorliegen, wenn sich zwei Personen in einem Aufzug befinden und Fahrstuhlmusik gespielt wird, während die Wiedergabe bei einer Hochzeit mit Hunderten von Gästen eine private Veranstaltung darstellen kann (so AG Bochum, Urteil vom 20.01.2009, Az.: 65 C 403/08).
Im Grundsatz gilt: Je größer der Kreis der Personen ist, für die die Wiedergabe eines Werkes bestimmt ist, desto mehr fehlt es an der persönlichen Verbundenheit.
Die GEMA-Vermutung
Soweit die Veranstaltung also öffentlich ist, fallen Gebühren für GEMA-pflichtige Musik an. Wichtig in diesem Zusammenhang ist die von der Rechtsprechung entwickelte sogenannte GEMA-Vermutung. Das bedeutet, dass grundsätzlich davon auszugehen ist, dass auf einer Veranstaltung GEMA-pflichtige Musik gespielt wird. GEMA-pflichtig bedeutet, dass die Musik von Künstlern stammt die GEMA Mitglieder sind. Will hingegen der Veranstalter diese Vermutung widerlegen, so muss dieser der GEMA nachweisen (beispielsweise durch Playlists, Musikfolgen oder Setlists: https://www.gema.de/de/musiknutzer/tarifuebersicht/musikfolgen), dass kein GEMA-pflichtiges Material aufgeführt bzw. abgespielt wird. In diesem Zusammenhang ist jedoch Vorsicht geboten, denn die GEMA schickt unangemeldet verdeckte Kontrolleure!
Was sind die Folgen bei einer nicht erfolgten GEMA-Anmeldung?
Wer fremde Musik öffentlich abspielt, ohne die Veranstaltung vorher bei der GEMA angemeldet zu haben, begeht eine Urheberrechtsverletzung und möglicherweise sogar eine Straftat. Es bestehen dann urheberrechtliche Ansprüche und es werden Nachzahlungen sowie zusätzliche Kosten (sog. Kontrollkosten), die durch den finanziellen Mehraufwand entstehen, fällig.
Unsere Beratungsschwerpunkte liegen in folgenden Gebieten:
- GEMA-Gebühren vermeiden: Die GEMA ist als Verwertungsgesellschaft darauf angewiesen, dass urheberrechtlich geschützte Musik öffentlich wiedergegeben wird. Dies ist oft der entscheidende Punkt einer Auseinandersetzung mit der GEMA und kann von Fall zu Fall unterschiedlich zu bewerten sein. Bei einer ersten Einschätzung sind genaue Kenntnisse des Urheberrechts und der Rechtsprechung unabdingbar.
- Richtig bei der GEMA anmelden: Die Durchführung einer Veranstaltung oder die Organisation eines Ladengeschäfts sind zeitaufwändig und benötigen Ihre volle Aufmerksamkeit. Da kann die Frage des „Ob“ und „Wie“ einer Anmeldung bei der GEMA schnell ins Hintertreffen geraten. Gerne kümmern wir uns um Ihre Angelegenheit. Wir stellen die notwendigen Fragen und klären im weiteren Verlauf alle Details mit der GEMA. Sie können sich ganz auf Ihr Tagesgeschäft konzentrieren, wir kümmern uns um Anmeldung und Abwicklung, sofern dies nötig sein sollte.
- Richtige Berechnung der GEMA-Gebühren: Auch der GEMA unterlaufen Fehler. Bei der Vielzahl an angebotenen Tarifen und den möglichen Ausnahmen und Besonderheiten kann es vorkommen, dass die GEMA Sie fehlerhaft einordnet und dadurch einen nicht unerheblichen Schaden herbeiführt. Durch eine Schilderung des Sachverhalts können zügige Lösungen gefunden und die Rechnungen überprüft werden. Bei fehlerhaften Berechnungen ist schnelle Hilfe nötig. Diese können wir bieten.
- Reduzierung der erhaltenen GEMA-Rechnung bei nicht erfolgter Anmeldung: Sollten Sie einen für die GEMA relevanten Sachverhalt nicht vortragen oder bei der GEMA anmelden, kann es schnell teuer werden. Die Rechtsprechung gewährt Inhabern von Urheberrechten und deren Verwertungsgesellschaften (wie also auch der GEMA) einen 100%igen Aufschlag auf die jeweiligen Beträge, sofern eine Nutzung urheberrechtlich geschützten Materials nicht lizenziert wurde. Das kann schnell sehr teuer werden. In diesen Situationen ist es wichtig, schnell zu handeln.
Häufig gestellte Fragen
Die Fragestellungen in Bezug auf die GEMA sind sehr umfangreich. Dabei gilt es in vielen Fällen einerseits abzuschätzen, ob eine Forderung der Verwertungsgesellschaften überhaupt korrekterweise erhoben wurde. Andererseits sind auch im Vorfeld von bereits bestehenden Problemen mögliche Korrespondenzen zu führen, um die sinnvollste Lizenzierung zu ermöglichen.
Hierbei stehen wir Ihnen sowohl bereits bei gestellten Forderungen der GEMA als auch bei der Organisation Ihrer Veranstaltung oder der Planung Ihres Musikangebots im Rahmen eines Verkaufsraumes beratend zur Seite. Stets können individuelle Lösungen diskutiert und für Sie gefunden werden. So können Sie sich ganz auf die eigentliche Kerntätigkeit konzentrieren, während wir uns um die Korrespondenz mit den Verwertungsgesellschaften kümmern.
Bei jeglicher Korrespondenz suchen wir den direkten Kontakt mit der Verwertungsgesellschaft oder deren rechtlicher Vertretung, um Verhandlungen zu ermöglichen und stets belastbare Ergebnisse für unsere Mandanten zu erzielen.
Die Korrespondenz mit der GEMA ist regelmäßig schriftlich oder per E-Mail möglich. Auch werden unserer Erfahrung nach die meisten Fälle in GEMA Fragen außergerichtlich gelöst. Durch die Digitalisierung lassen sich sämtliche Fragestellungen ohne persönlichen Termin klären. Sie können uns die Unterlagen auch per Email oder Fax zusenden, wir können uns per Telefon oder Videotelefonat besprechen. So können wir – unabhängig von Ihrem Standort – Ihre Vertretung beginnen und Ihre Interessen gegenüber der GEMA wahrnehmen. Entscheidender als die räumliche Nähe ist die Erfahrung des eingeschalteten Anwalts.
Sollte es doch zu einem gerichtlichen Verfahren kommen, erscheinen wir nach Absprache mit Ihnen entweder persönlich vor Ort oder beauftragen einen vorher von uns ausgewählten fachkundigen Unterbevollmächtigten.
Ja, inkl. Mehrwertsteuer investieren Sie also 178,50 EUR inkl. Mehrwertsteuer. Bei einer Erstberatung bekommen Sie eine fundierte Ersteinschätzung. Im Falle einer weitergehenden Beauftragung wird diese Gebühr angerechnet.
GEMA von A-Z
Wir möchten Ihnen die Möglichkeit geben, verschiedene Situationen aus dem Blickwinkel eines Anwaltes mit Schwerpunkt GEMA kennen zu lernen. Aus diesem Grund erklärt Ihnen Rechtsanwalt Ipta zahlreiche Fachbegriffen aus dem GEMA-Recht mit verständlicher Sprache.