Wer erbt, wenn die Ehegatten kein Testament errichtet haben?
Haben die Ehegatten weder ein gemeinschaftliches Testament errichtet noch eine andere Verfügung von Todes wegen getroffen, kommt die gesetzliche Erbfolge zum Tragen. Dabei erben vorrangig die Kinder des verstorbenen Elternteils zu gleichen Teilen. Das gilt unabhängig davon, ob diese ehelich oder nichtehelich, leiblich oder adoptiert sind. Daneben hat auch der Ehegatte ein gesetzliches Erbrecht. Die Höhe der Erbteile bestimmt sich danach, wie viele Kinder vorhanden sind und in welchem Güterstand die Ehepartner gelebt haben.
Wer kann ein Berliner Testament errichten?
Ein Berliner Testament ist eine besondere Form des gemeinschaftlichen Testaments. Dieses kann nur von Ehegatten und Partnern einer eingetragenen Lebensgemeinschaft errichtet werden. Nichteheliche Partner können hingegen kein gemeinschaftliches Testament errichten. Sie können aber in jeweils eigenen Testamenten ähnliche Regelungen treffen.
Wie kann man ein Berliner Testament errichten?
Ein Berliner Testament kann von den Ehegatten handschriftlich oder unter Mitwirkung eines Notars errichtet werden.
Beim handschriftlichen Testament muss ein Ehegatte das gemeinschaftliche Testament mit Stift und Papier verfassen und unter Angabe von Datum und Ort unterschreiben. Der andere Ehegatte muss das Testament selbst nicht abschreiben, sondern kann dieses – ebenfalls unter Angabe von Datum und Ort – mitunterzeichnen. Das handschriftliche Testament hat den Vorteil, dass man es zuhause ohne größeren Zeit- und Kostenfaktor selbst verfassen kann. Dadurch ist es allerdings häufig auch – ohne anwaltliche Beratung – fehleranfällig. Das kann dazu führen, dass der wirkliche Wille der Ehegatten bei der Verteilung des Nachlasses nicht (vollständig) berücksichtigt werden kann.
Lässt man das Testament hingegen von einem Notar aufsetzen, kann dieser sicherstellen, dass die Wünsche der Ehegatten berücksichtigt und rechtsgültig in der letztwilligen Verfügung verankert werden. Allerdings ist mit dem notariellen Testament auch ein gewisser Kostenfaktor verbunden. Dieser richtet sich nach dem Wert des Nachlasses.
Welche Varianten des Berliner Testaments gibt es?
Rechtlich gibt es zwei verschiedene Varianten zur Ausgestaltung des Berliner Testaments: die Einheits- und die Trennungslösung.
Die Einheitslösung bildet den Regelfall des Berliner Testaments. Dabei setzen sich die Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben ein. Der Nachlass geht dann vollständig in das Vermögen des überlebenden Ehepartners über und dieser kann bis zu seinem eigenen Tod frei über das ererbte Vermögen verfügen. Die Kinder werden hingegen beim Tod des ersten Ehegatten zunächst enterbt und erhalten ihren Erbteil erst beim Tod des zweiten Ehegatten als sogenannte Schlusserben. Dabei erben sie das gesamte Vermögen beider Ehegatten.
Bei der Trennungslösung wird hingegen Vor- und Nacherbfolge angeordnet. Dabei wird der überlebende Ehegatte zunächst Vorerbe des Vermögens des verstorbenen Ehegatten. Als Vorerbe kann der Ehegatte nicht frei über das ererbte Vermögen verfügen, sondern unterliegt gewissen Verfügungsbeschränkungen. Die beiden Vermögensmassen der Ehegatten bleiben damit voneinander getrennt. Etwas anderes gilt nur, wenn er im Testament ausdrücklich von den Verfügungsbeschränkungen befreit wurde. Die Kinder werden hingegen Nacherben des erstverstorbenen und Ersatzerben des letztverstorbenen Ehegatten.
Was sind die Vor- und Nachteile des Berliner Testaments?
Der Vorteil des Berliner Testaments besteht vor allem darin, dass der überlebende Ehegatte beim Tod des anderen als alleiniger Erbe finanziell abgesichert ist und sich nicht mit anderen Erben in einer Erbengemeinschaft auseinandersetzen muss. Das ist insbesondere dann sinnvoll, wenn der Nachlass zum Großteil aus dem Familienheim besteht. So kann man nämlich vermeiden, dass der Ehegatte die übrigen Erben auszahlen muss, um im Familienheim wohnen bleiben zu können. Doch auch die Kinder kommen nicht zu kurz: Sie erhalten ja nach dem Tod beider Eltern ihren Erbteil.
Besonders bei größeren Vermögen der Ehegatten kann es jedoch zu steuerlichen Nachteilen für die Kinder kommen. Diese erhalten ihr Erbe im Gesamten als eine Summe beim Tod des zweiten Ehegatten. Das kann dazu führen, dass der Freibetrag von 400.000 Euro pro Kind überschritten wird und eine Erbschaftssteuer anfällt. Würden die Kinder hingegen sowohl beim Tod des ersten Ehegatten als auch beim Tod des zweiten Ehegatten etwas vom Erbe erhalten, könnten sie den Freibetrag zweimal nutzen, also beim ersten und beim zweiten Erbfall jeweils 400.000 Euro. Sie verlieren durch das Berliner Testament also quasi einmal ihren Freibetrag.
Gerne beraten wir Sie, ob ein Berliner Testament in Ihrem konkreten Fall sinnvoll ist. Unsere Fachanwältin für Erbrecht Verena Finkenberger steht Ihnen diesbezüglich gerne zur Verfügung und kann Ihnen einen Entwurf für ein gemeinschaftliches Testament erstellen.
Wie kann ich vermeiden, dass meine Kinder den Pflichtteil verlangen, wenn der erste Ehegatte stirbt?
Um zu vermeiden, dass die Kinder beim Tod des ersten Ehegatten ihren Pflichtteil verlangen und der überlebende Ehegatte dadurch eventuell in finanzielle Schwierigkeiten kommt, kann es sinnvoll sein, eine sogenannte Pflichtteilsstrafklausel in das gemeinschaftliche Testament aufzunehmen. Diese bestimmt, dass die Kinder, die beim Tod des ersten Ehegatten ihren Pflichtteil verlangen, auch beim Tod des zweiten Ehegatten auch nur ihren Pflichtteil verlangen können. Sie sind dann in Bezug auf den Tod des zweiten Ehegatten enterbt. Das erhöht bei den Kindern selbstverständlich die Motivation, beim Tod des ersten Ehegatten noch nicht ihren Pflichtteil zu verlangen und so ihre Stellung als Erben aufrechtzuerhalten.
Wie kann ich mich von einem Berliner Testament lösen?
Das Berliner Testament entfaltet als gemeinschaftliches Testament mit wechselbezüglichen Verfügungen eine sogenannte Bindungswirkung. Das bedeutet, dass man sich nur unter eingeschränkten Voraussetzungen von den dort getroffenen, wechselbezüglichen Verfügungen lösen kann.
Eine gemeinschaftliche Aufhebung des Testaments durch die Ehepartner ist jederzeit möglich. Dies kann durch die gemeinsame Vernichtung des gemeinschaftlichen Testaments oder auch durch Errichtung eines neuen gemeinschaftlichen Testaments geschehen.
Auch ohne die Mitwirkung des anderen Ehepartners kann man sich vom gemeinschaftlichen Testament lösen. Zu Lebzeiten beider Ehegatten kann man das gemeinschaftliche Testament gegenüber seinem Ehegatten widerrufen. Zu beachten ist allerdings, dass dieser einseitige Widerruf gegenüber dem anderen Ehegatten erklärt werden muss und der notariellen Beurkundung bedarf. Das gilt unabhängig davon, ob es sich um ein handschriftliches oder ein notarielles Testament handelt. Nach dem Tod des einen Ehegatten kann das gemeinschaftliche Testament wegen der Bindungswirkung vom anderen Ehegatten grundsätzlich nicht mehr widerrufen werden. Er kann sich von der Bindungswirkung nur dann lösen, wenn er das Erbe des zuerst verstorbenen Ehegatten ausschlägt. Daneben ist unter bestimmten Voraussetzungen eine Anfechtung des gemeinschaftlichen Testaments möglich.
Gilt das Berliner Testament weiter, wenn mein Ehepartner nach seinem Tod erneut heiratet?
Ja, grundsätzlich gilt das gemeinschaftliche Testament trotz Wiederheirat des überlebenden Ehegatten weiter. Dies kann sich hinsichtlich des Vermögens, das für die gemeinsamen Kinder als Schlusserben gedacht ist, nachteilig auswirken. Denn mit der Wiederheirat entstehen neue Pflichtteilsberechtigte die beim Tod des zweiten Ehegatten einen Zahlungsanspruch gegen die Erbengemeinschaft geltend machen können. Es kann daher sinnvoll sein, eine sogenannte Wiederverheiratungsklausel in das Berliner Testament einzubauen. Diese bewirkt, dass das von dem zuerst verstorbenen Ehegatten hinterlassene Vermögen nicht erst mit dem Tod des zweiten Ehegatten, sondern bereits mit dessen Wiederheirat auf die Schlusserben übergeht.
Was passiert mit dem Berliner Testament, wenn die Ehegatten sich scheiden lassen?
Lassen sich die Ehegatten scheiden, verliert das gemeinschaftliche Testament in der Regel seine Wirksamkeit. Das gleiche gilt, wenn die Voraussetzungen für die Scheidung vorlagen und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hat. Das bedeutet insbesondere, dass die ehemaligen Ehegatten wieder frei über ihren Nachlass verfügen können und sollten. Trifft man als Erblasser keine neue Verfügung von Todes wegen, findet die gesetzliche Erbfolge Anwendung.
Was ist die Alternative zum Berliner Testament?
Alternativ zum Berliner Testament können die Ehegatten auch einen Erbvertrag schließen. Auch dieser ist mit einer Bindungswirkung verbunden, kann jedoch im Gegensatz zum gemeinschaftlichen Testament mit dem Ehevertrag kombiniert werden. Man spricht dann von einem kombinierten Ehe- und Erbvertrag. Der Vorteil für Ehegatten besteht darin, dass durch die Kombination nur einmal Notarkosten anfallen. Unsere Fachanwältin für Erbrecht Verena Finkenberger ist zugleich Fachanwältin für Familienrecht und daher die perfekte Ansprechpartnerin, wenn es um die Kombination von Ehe- und Erbvertrag geht. Kommen Sie gerne jederzeit für eine Beratung auf uns zu.
Kompetente Beratung durch unsere Fachanwältin für Erbrecht
In erbrechtlichen Fragestellungen stehen wir gerne unter Berücksichtigung des Erbschaftsteuerrechts kompetent an Ihrer Seite. Unsere Fachanwältin für Erbrecht Verena Finkenberger verfügt über besonderes theoretisches Wissen sowie praktische Erfahrungen auf dem Gebiet des Erbrechts. Seit sechs Jahren hält sie regelmäßig Vorträge in den Seniorenwochen, die im Landkreis Würzburg veranstaltet werden.
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