Erbenhaftung

Die Erbenhaftung bezeichnet die Haftung des Erben für die Schulden des Erblassers. Mit dem Erbfall tritt der Erbe automatisch in alle Rechte und Pflichten des Verstorbenen ein. Damit hat er auch die Verpflichtung, Schulden des Erblassers zu begleichen. Zudem muss der Erbe eventuelle Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen begleichen. Diese Haftung des Erben für Nachlassverbindlichkeiten ist in § 1967 BGB geregelt. Zwar kann auch der Nachlass als solcher verwendet werden, um dieser Verpflichtung nachzukommen. Reicht der Nachlass aber nicht aus, um die Nachlassverbindlichkeiten vollständig zu begleichen, haftet der Erbe unbeschränkt auch mit seinem PrivatvermögenMiterben haften dabei entsprechend ihrer Erbquote als sogenannte Gesamtschuldner.

Wie kann ich die Erbenhaftung von vornherein vermeiden?

Ist absehbar, dass der Nachlass hoch überschuldet ist und daher eine Haftung des Erben mit seinem gesamten Vermögen droht, kann es ratsam sein, die Erbschaft auszuschlagen. Dafür hat jeder Erbe sechs Wochen Zeit. Durch die Ausschlagung wird der Erbe von allen Pflichten, die mit der Erbenstellung einhergehen, befreit. Er haftet also nicht für die Schulden des Erblassers und die sonstigen Nachlassverbindlichkeiten. Mit der Ausschlagung verliert der Erbe aber auch alle Rechte, die ihm durch die Erbenstellung zuteilwerden. Der Erbe kann dadurch insbesondere nicht mehr darüber bestimmen, was mit dem Nachlass geschehen soll. Soweit man schon Gegenstände aus dem Nachlass entnommen hat, muss man diese wieder zurückgeben. Die Entscheidung über eine eventuelle Ausschlagung sollte daher wohlüberlegt sein.

Gerne beraten wir Sie mit unserem erbrechtlichen Team zu der Frage, ob in Ihrem Fall eine Ausschlagung sinnvoll ist und unterstützen Sie selbstverständlich auch bei der ggf. anschließenden Durchführung der Ausschlagung.

Kann man die Erbenhaftung beschränken?

Kann oder will ein Erbe die Erbschaft nicht ausschlagen, kommt auch eine Beschränkung der Erbenhaftung in Betracht. Dies hat zur Folge, dass der Erbe nur noch mit dem Nachlass und nicht mehr mit seinem Eigenvermögen haftet. Das bedeutet, dass die Haftung des Erben nicht über die erhaltene Erbschaft hinausgeht. Das geht rechtlich über die Nachlassverwaltung und die Nachlassinsolvenz. Dadurch wird eine Trennung von Nachlass und Eigenvermögen des Erben bewirkt und die Gläubiger werden ausschließlich durch das Nachlassvermögen befriedigt. Daneben gibt es verschiedene Einreden, mit denen sich eine beschränkte Erbenhaftung erreichen lässt. Unsere Fachanwältin für Erbrecht Verena Finkenberger berät Sie dazu, welche Möglichkeit der Haftungsbeschränkung in Ihrem Fall vorzugswürdig ist.

Was ist die Nachlassverwaltung?

Bei der Nachlassverwaltung wird ein Nachlassverwalter eingesetzt, der die Kontrolle über den vorhandenen Nachlass übernimmt. Er sorgt zunächst dafür, dass alle Nachlassverbindlichkeiten beglichen und alle Nachlassgläubiger befriedigt werden. Das Ziel der Nachlassverwaltung ist die geordnete und vollständige Tilgung der Nachlassverbindlichkeiten. Sie kommt daher nur bei einem nicht überschuldeten Nachlass in Betracht. Die Nachlassverwaltung wird auf Antrag des Erben vom Nachlassgericht angeordnet, wenn der aktive Nachlass ausreicht, um die Nachlassverbindlichkeiten und die Kosten der Nachlassverwaltung zu decken.

Nach dem Verfahren der Nachlassverwaltung wird dem Erben der Nachlass übergeben, sofern noch Vermögen übrig ist. Gibt es mehrere Erben, findet unter diesen eine Erbauseinandersetzung statt.

Was ist das Nachlassinsolvenzverfahren?

Das Nachlassinsolvenzverfahren kommt im Gegensatz zur Nachlassverwaltung immer dann in Betracht, wenn der Nachlass überschuldet ist. Sobald dies für den Erben absehbar ist, muss er einen Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens stellen. Kommt der Erbe seiner Antragspflicht nicht (rechtzeitig) nach, kann dies Schadensersatzansprüche der Gläubiger zur Folge haben. Wie bei der Privatinsolvenz sollen die Gläubiger des Nachlasses nur gleichmäßig, nicht hingegen vollständig befriedigt werden. Der Insolvenzverwalter übernimmt dafür die geordnete gleichmäßige Tilgung der Nachlassverbindlichkeiten unter den verschiedenen Gläubigern. Auch beim Nachlassinsolvenzverfahren muss jedoch der Nachlass zumindest die Kosten des Verfahrens abdecken können.

Welche Einreden gegen die Erbenhaftung gibt es?

Neben der Nachlassverwaltung und dem Nachlassinsolvenzverfahren gibt es verschiedene Einreden, mit denen der Erbe die Haftung für Nachlassverbindlichkeiten beschränken kann. Dazu zählt beispielsweise die Dürftigkeitseinrede, die dann in Betracht kommt, wenn der Wert des Nachlasses nicht einmal ausreicht, um die Kosten eines Nachlassinsolvenzverfahrens zu decken. Daneben existieren unter bestimmten Voraussetzungen verschiedene weitere Möglichkeiten wie die Dreimonatseinrede, die Aufgebotseinrede und die Verschweigungseinrede. Gerne beraten wir Sie mit unserem Team Erbrecht zu der Frage, welche Einrede in Ihrem Fall in Betracht kommt und unterstützen Sie in der Korrespondenz mit den Nachlassgläubigern.

Gibt es eine Verjährungsfrist für die Erbenhaftung?

Ja, die Erbenhaftung kann verjähren. Machen Nachlassgläubiger ihre Forderungen nicht innerhalb von drei Jahren geltend, sind diese in der Regel verjährt. Dann haftet der Erbe für diese Verbindlichkeiten weder mit dem Nachlass noch mit seinem Eigenvermögen. Von dieser regelmäßigen Verjährungsfrist gibt es wenige Ausnahmen, wie beispielsweise Schmerzensgeldansprüche, Ansprüche aus Insolvenzverfahren sowie titulierte Ansprüche. Diese verjähren innerhalb von 30 Jahren.

Welche anderen Haftungsgründe können im Erbfall bestehen?

Neben der grundsätzlichen Haftung des Erben für Nachlassverbindlichkeiten aus § 1967 BGB können durch den Erbfall auch noch weitere Haftungsgründe bestehen. Dazu zählt beispielsweise die Haftung des Erben aus § 27 HGB, wenn zum Nachlass ein Unternehmen gehört und der Erbe dieses weiterführt. Dann muss der Erbe auch für die Schulden des Unternehmens aufkommen. Diese über die grundsätzliche Erbenhaftung hinausgehenden Haftungsgründe werden von einer Haftungsbeschränkung durch Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenzverfahren nicht erfasst. Die haftungsbeschränkende Wirkung bezieht sich nämlich nur auf die spezielle erbrechtliche Haftung und der Erbe haftet aus anderen Rechtsgrundlagen mit seinem Eigenvermögen weiter.

Damit Sie im Erbfall nicht den Überblick verlieren, aus welchen Rechtsgrundlagen Sie als Erbe von den einzelnen Nachlassgläubigern in Anspruch genommen werden können, sollten Sie einen Rechtsanwalt für Erbrecht zu Rate ziehen. Unsere Fachanwältin für Erbrecht Verena Finkenberger steht Ihnen diesbezüglich gerne zur Verfügung.

Kompetente Beratung durch unsere Fachanwältin für Erbrecht

In erbrechtlichen Fragestellungen stehen wir gerne unter Berücksichtigung des Erbschaftsteuerrechts kompetent an Ihrer Seite. Unsere Fachanwältin für Erbrecht Verena Finkenberger verfügt über besonderes theoretisches Wissen sowie praktische Erfahrungen auf dem Gebiet des Erbrechts. Seit Jahren hält sie regelmäßig Vorträge. Weiterhin haben wir im Team unsere Rechtsanwältin Selina Hohe, die ausschließlich (!) im Erbrecht tätig ist.

Über ein Pauschalhonorar oder ein Stundenhonorar wird individuell mit Ihnen und abhängig von der rechtlichen Fragestellung, der Schwierigkeit und dem Umfang Ihrer Angelegenheit in einem gemeinsamen Beratungsgespräch entschieden.

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