Vermächtnis vs. Erbeinsetzung

Im alltäglichen Sprachgebrauch werden die Begriffe „vermachen“ und „vererben“ weitgehend synonym verwendet. Juristisch macht es für den Begünstigten eines Testaments jedoch einen großen Unterschied, ob er mit einem Erbe oder einem Vermächtnis vom Verstorbenen bedacht wurde.

Was sind die Unterschiede zwischen einem Vermächtnis und einer Erbeinsetzung?

Beide Begriffe sind Formen einer letztwilligen Verfügung und können in einem Testament, einem gemeinschaftlichen Testament oder einem Erbvertrag angeordnet werden. Der Unterschied zwischen Erbe und Vermächtnisnehmer besteht in der Art der Berechtigung am Nachlass.

Bei einer Erbeinsetzung erhält der Begünstigte eine sogenannte dingliche Berechtigung am Nachlass. Das bedeutet, dass er alle Rechte und Pflichten, die mit dem Nachlass einhergehen, wahrnehmen kann und muss. Der Erbe hat damit eine sehr starke erbrechtliche Position. Er tritt voll in die Rechte und Pflichten des Verstorben ein und kann insbesondere gemeinsam mit seinen eventuell vorhandenen Miterben bestimmen, was mit dem Nachlass geschehen und wie dieser unter der Erbengemeinschaft verteilt werden soll. Er erbt jedoch auch eventuelle Schulden des Verstorbenen.

Bei einem Vermächtnis erhält der Begünstigte jedoch bloß eine sogenannte schuldrechtliche Berechtigung am Nachlass. Der Vermächtnisnehmer bekommt damit einen schuldrechtlichen Anspruch gegen die Erbengemeinschaft auf Herausgabe des ihm vermachten Gegenstands, den er innerhalb von drei Jahren geltend machen muss. Ansonsten hat er aber keine erbrechtlichen Rechte und Pflichten am Nachlass und kann insbesondere nicht mitbestimmen, was mit dem sonstigen Nachlass geschehen soll. Dafür muss der Vermächtnisnehmer sich aber auch nicht um die Abwicklung des Nachlasses kümmern und muss nicht für eventuelle Schulden des Verstorbenen aufkommen.

Wann sollte ich mich als Erblasser für ein Vermächtnis entscheiden?

Ein Vermächtnis ist dann sinnvoll, wenn der Erblasser dem Begünstigten nur einzelne Gegenstände aus dem Nachlass zuwenden will, ohne dass dieser beim übrigen Nachlass mitbestimmen können soll und erbrechtliche Pflichten wahrnehmen muss. Der vermachte Gegenstand kann auch eine Geldsumme sein. Der Erblasser muss dann genau bestimmen, welche Gegenstände aus dem Nachlass dem Begünstigten zukommen sollen.

Wann sollte ich den Begünstigten zum Erbe einsetzen?

Soll der Begünstigte unmittelbar am Nachlass beteiligt werden und alle Rechte und Pflichten aus dem Nachlass erhalten, sollte eine Erbeinsetzung gewählt werden. Schließlich wird der Erbe der direkte Rechtsnachfolger des Verstorbenen und wird Inhaber aller Rechte und Forderungen, muss jedoch auch für Schulden des verstorbenen Erblassers haften.

Will der Erblasser darüber hinaus sicherstellen, dass der Erbe bestimmte Gegenstände aus dem Nachlass erhält, so bestehen die Möglichkeiten des Vorausvermächtnisses und der Teilungsanordnung (dazu sogleich).

Kann ich jemandem sowohl ein Vermächtnis als auch ein Erbe zuwenden?

Ja, auch einem Erbe kann neben seiner Erbeinsetzung auch ein Vermächtnis zugewendet werden. Das geht rechtlich über ein sogenanntes „Vorausvermächtnis“. Dabei wird dieses Vermächtnis nicht auf den Erbteil angerechnet, sondern der Erbe erhält dieses Vermächtnis zusätzlich zu seinem Erbteil. Er wird dadurch gegenüber den anderen Erben, die kein Vermächtnis erhalten, bessergestellt.

Will der Erblasser hingegen erreichen, dass einer der Erben bestimmte Gegenstände aus der Erbschaft erhält, jedoch wertmäßig gegenüber den anderen Erben nicht bessergestellt wird, so kann er dies über eine sogenannte Teilungsanordnung bewirken. Dabei werden die dem Erben zugedachten Gegenstände nämlich auf seinen Erbteil angerechnet. Bei der Teilungsanordnung handelt es sich jedoch nicht um ein Vermächtnis, sondern um eine Anordnung zur Auseinandersetzung der Miterben in der Erbengemeinschaft.

Kann der Begünstigte das Erbe bzw. Vermächtnis ausschlagen?

Ja, der Begünstigte kann sowohl ein Erbe als auch ein Vermächtnis ausschlagen. Die Ausschlagung ist das Recht, das Erbe bzw. Vermächtnis abzulehnen. Während der Erbe die Ausschlagung innerhalb von sechs Wochen gegenüber dem Nachlassgericht erklären muss, erfolgt die Ausschlagung eines Vermächtnisses gegenüber dem oder den Erben.

Welche Regeln gelten, wenn ich kein bzw. kein vollständiges Testament verfasse?

Verfasst der Erblasser keine letztwillige Verfügung, so richtet sich die Verteilung des Nachlasses nach den Regeln über die gesetzliche Erbfolge. Erbe wird dann, wem nach diesen Regeln ein gesetzliches Erbrecht zusteht. Vermächtnisse gibt es hingegen im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge nicht.

Trifft der Erblasser hingegen nur für bestimmte Gegenstände aus dem Nachlass eine Regelung, beispielsweise in Form eines Vermächtnisses, so findet die gesetzliche Erbfolge ergänzend für das übrige Vermögen des Erblassers Anwendung. Der Vermächtnisnehmer müsste seinen Anspruch dann gegenüber den gesetzlichen Erben geltend machen.

Was passiert, wenn meine Formulierung im Testament nicht eindeutig ist?

Wie bereits angedeutet, werden die Begriffe „vererben“ und „vermachen“ in der Alltagssprache weitgehend synonym verwendet. Ist die Formulierung des Erblassers im Testament nicht eindeutig, so muss sie ausgelegt werden. Durch die Auslegung soll ermittelt werden, was der Erblasser wirklich mit seiner Verfügung von Todes wegen erreichen wollte. Dafür spielen nicht nur der Wortlaut der Testamentsurkunde, sondern auch die Umstände außerhalb des Testaments eine große Rolle.

Auch wenn die Nachlassgerichte sich bei der Auslegung des Testaments stets darum bemühen, dem wahren Willen des Verstorbenen Geltung zu verleihen, kann doch nicht immer zu 100 Prozent sichergestellt werden, dass die vom Nachlassgericht gewählte Auslegungsmethode tatsächlich dem entspricht, was der Erblasser erreichen wollte. Schließlich kann der Verstorbene dazu ja nicht mehr befragt werden. Gerade aufgrund der synonymen Verwendung der Begriffe „vererben“ und „vermachen“ kann es zu Missverständnissen bei der Auslegung des Testaments kommen. Deshalb ist es wichtig, sich im Voraus Gedanken zu machen, ob eine Erbeinsetzung oder ein Vermächtnis gewollt ist und sodann die Verfügung von Todes wegen unmissverständlich zu formulieren.

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