Die gesetzliche Erbfolge findet man in den §§ 1924 ff. BGB. Sie enthält Regeln darüber, wer nach dem deutschen Erbrecht gesetzlicher Erbe wird, wenn eine Person verstirbt. Die gesetzliche Erbfolge kommt immer dann zur Anwendung, wenn der Erblasser keine (gültige) Verfügung von Todes wegen (dazu unten) getroffen hat. Das heißt, dass der Verstorbene weder ein Testament errichtet noch einen Erbvertrag geschlossen hat. Außerdem kann die gesetzliche Erbfolge ergänzend zur Anwendung kommen, wenn der Erblasser zwar eine Verfügung von Todes wegen getroffen hat, diese allerdings nicht sein gesamtes Vermögen erfasst.
Was sind die Grundprinzipien der gesetzlichen Erbfolge?
Nach dem gesetzlichen Erbrecht können nur die zum Todeszeitpunkt lebenden Verwandten sowie der Ehepartner des Erblassers erben. Zu den lebenden Verwandten kann auch ein Kind gehören, dass im Erbfall bereits gezeugt, aber noch nicht geboren wurde. Die bereits verstorbenen Verwandten können nicht mehr gesetzlicher Erbe werden. Kommen mehrere Erben in Betracht, so bilden diese eine Erbengemeinschaft .
Das deutsche Erbrecht basiert auf dem sogenannten Ordnungsprinzip. Das bedeutet, dass die Verwandten der verstorbenen Person in verschiedene Ordnungen eingeteilt sind. Dabei erbt vorrangig die erste Ordnung, dann die zweite Ordnung und so weiter. Solange Erben einer niedrigeren Ordnung existieren, sind die höheren Ordnungen von der Erbfolge ausgeschlossen. Daneben steht das Erbrecht des Ehegatten des Erblassers. Nichteheliche Lebenspartner gehen hingegen bei der gesetzlichen Erbfolge leer aus.
Innerhalb einer Ordnung erbt immer derjenige, der am nächsten mit der verstorbenen Person verwandt ist. Das heißt, dass die Kinder des Erblassers beispielsweise vorrangig vor seinen Enkeln erben. Dies nennt man Repräsentationsprinzip.
Ist jedoch beispielsweise ein Kind des Erblassers bereits verstorben, so treten dessen Kinder – also die Enkel des Erblassers – an die Stelle des Kindes. Unter den Enkeln wird dann der Erbteil des Kindes aufgeteilt (sogenanntes Eintrittsprinzip).
Unter denjenigen, die gleich nah mit der verstorbenen Person verwandt sind, wird das Erbe zu gleichen Teilen aufgeteilt. Das bedeutet, dass beispielsweise zwei Kinder jeweils zur Hälfte erben.
Wer erbt vorrangig?
Vorrangig erben nach dem soeben erläuterten Ordnungsprinzip diejenigen gesetzlichen Erben, die der ersten Ordnung angehören. Das sind die lebenden Kinder des Erblassers. Das gilt unabhängig davon, ob diese ehelich oder nichtehelich, leiblich oder adoptiert sind. Ist ein Kind des Erblassers bereits verstorben, so treten dessen Kinder – also die Enkel des Erblassers – an die Stelle des Kindes (Eintrittsprinzip).
Neben den Kindern erbt der Ehegatte des Erblassers grundsätzlich ein Viertel der Erbschaft. Haben der Erblasser und sein Ehegatte in einer Zugewinngemeinschaft gelebt, erbt der Ehegatte neben den Kindern die Hälfte des Nachlasses. Bestand hingegen zwischen den Ehegatten Gütertrennung, hängt die Höhe des Erbteils des Ehegatten davon ab, wie viele Kinder der Erblasser hatte. Bei einem Kind erbt der Ehegatte die Hälfte, bei zwei Kindern ein Drittel und ab drei Kindern ein Viertel.
Erbt auch mein geschiedener Ehepartner?
Gemäß dem deutschen Erbrecht erbt als Ehegatte nur, wer im Zeitpunkt des Erbfalls mit dem Erblasser verheiratet war. Waren die ehemaligen Ehepartner also im Todeszeitpunkt des Erblassers bereits geschieden, ist eine gesetzliche Erbfolge des ehemaligen Ehegatten ausgeschlossen. Dasselbe gilt, wenn im Todeszeitpunkt die Voraussetzungen für die Scheidung vorlagen und der Erblasser die Scheidung entweder beantragt oder ihr zugestimmt hat.
Was gilt, wenn der Erblasser keine Kinder hat?
Wenn der Erblasser kinderlos gestorben ist, existieren keine Verwandten der ersten Ordnung. Damit kommen die Verwandten der zweiten Ordnung zum Zuge. Das sind die Eltern des Erblassers. Wenn diese im Zeitpunkt des Erbfalls beide noch leben, so erben sie zu gleichen Teilen. Ist ein Elternteil beim Tod des Erblassers schon verstorben, treten an die Stelle dieses verstorbenen Elternteils seine Kinder, also die Geschwister des Erblassers. Hatte der Erblasser keine Geschwister, so erbt der noch lebende Elternteil allein neben dem Ehegatten des Erblassers.
Der Ehegatte des Erblassers erbt neben den Verwandten der zweiten Ordnung grundsätzlich die Hälfte des Nachlasses. Haben die Ehepartner in einer Zugewinngemeinschaft gelebt, erbt der Ehegatte sogar drei Viertel der Erbschaft.
Was gilt, wenn auch keine Verwandten der zweiten Ordnung vorhanden sind?
Hatte der Erblasser weder Kinder noch Geschwister und sind auch seine Eltern bereits verstorben, kommen die Verwandten der dritten Ordnung zum Zuge. Das sind die Großeltern des Erblassers. Wenn diese im Zeitpunkt beide noch leben, werden sie gesetzliche Erben zu gleichen Teilen. Ist von einem Großelternpaar ein Großelternteil beim Tod des Erblassers schon verstorben, treten an die Stelle des verstorbenen Großelternteils seine Kinder, also die Onkel und Tanten des Erblassers. Hatte der Erblasser in Bezug auf dieses Großelternpaar keine Onkel und Tanten, erbt das andere Großelternteil allein neben dem anderen Großelternpaar. Ist ein Großelternpaar sogar schon ganz verstorben und hat keine (noch lebenden) Kinder und Kindeskinder hinterlassen, erbt das andere Großelternpaar allein.
Der Ehepartner des Erblassers erbt neben den Großeltern grundsätzlich die Hälfte des Nachlasses. Haben die Ehegatten in einer Zugewinngemeinschaft gelebt, erbt der Ehegatte sogar drei Viertel der Erbschaft. Dieser Erbteil kann sich nochmal erhöhen, wenn ein Großelternteil bereits verstorben ist. Leben keine Großeltern mehr, erhält der Ehegatte sogar die gesamte Erbschaft.
Und was passiert, wenn auch keine Verwandten der dritten Ordnung vorhanden sind?
Hatte der Erblasser auch keine Großeltern und Onkel bzw. Tanten (mehr), steht in der vierten Ordnung den Urgroßeltern ein gesetzliches Erbrecht zu. Dabei erben die noch lebenden Urgroßeltern wieder zu gleichen Teilen. Sind auch alle Urgroßeltern bereits verstorben, muss ermittelt werden, ob noch Abkömmlinge, also Kinder und Kindeskinder der Urgroßeltern leben. Ist das der Fall, dann steht demjenigen, der mit dem Erblasser graduell am nächsten verwandt ist, ein gesetzliches Erbrecht zu. Sind mehrere Abkömmlinge der Urgroßeltern gleich nah mit dem Erblasser verwandt, erben diese zu gleichen Teilen.
Lebt allerdings der Ehegatte des Erblassers noch, so erhält er die gesamte Erbschaft. Der Ehegatte schließt damit alle Verwandten der vierten Ordnung von der gesetzlichen Erbfolge aus.
Wer erbt, wenn gar keine Verwandten vorhanden sind?
Auch wenn der Erblasser gar keine Verwandten mehr hatte, muss sich jemand um das von ihm hinterlassene Vermögen kümmern. Dafür regelt das Gesetz, dass das Erbe dem Staat zufällt.
Wie kann ich die gesetzliche Erbfolge ändern?
Wer Erbe des eigenen Vermögens wird, kann man wegen der in Deutschland geltenden Testierfreiheit durch eine sogenannte Verfügung von Todes wegen selbst bestimmen. Das nennt man – im Gegensatz zur gesetzlichen Erbfolge – gewillkürte Erbfolge. Der Standardfall für eine solche letztwillige Verfügung ist das Testament. Daneben besteht die Möglichkeit eines gemeinschaftlichen Testaments mit dem Ehepartner (auch bekannt als „Berliner Testament“) sowie eines Erbvertrags. Auch bei der Erstellung von Testamenten und Erbverträgen ist jedoch einiges zu beachten. Es ist daher sinnvoll, sich von einem Anwalt für Erbrecht beraten zu lassen.
Unabhängig davon, welche letztwillige Verfügung Sie favorisieren – wir unterstützen Sie gerne mit unserer Fachanwältin für Erbrecht Verena Finkenberger bei der Erstellung Ihres Testaments, gemeinschaftlichen Testaments oder Erbvertrags.
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