Bekomme ich eine Abfindung für meinen Austritt?
Eine Abfindung ist keine Voraussetzung für die Abschichtung. Man hat also keinen Anspruch auf eine Abfindung, wenn man mithilfe der Abschichtung aus der Erbengemeinschaft austritt. Diese muss mit der Erbengemeinschaft verhandelt und vereinbart werden. Das kann mühsam sein und viel Zeit in Anspruch nehmen.
Welche Abfindungshöhe ist angemessen?
Um berechnen zu können, welche Abfindungshöhe fair ist, sollte man wissen, wie viel der eigene Erbteil wert ist. Da man keinen Anspruch auf eine Abfindung hat, wird diese von der Erbengemeinschaft freiwillig bezahlt. Dabei sollte man als Austretender auch bedenken, dass sich die übriggebliebenen Miterben weiterhin um das Erbe kümmern müssen. Mit einigen Abschlägen muss man also rechnen. Dies gilt umso mehr, wenn man relativ schnell aus der Erbengemeinschaft austreten will.
Wie kann ich eine Haftung für die Schulden des Erblassers vermeiden?
Mit dem Ausscheiden aus der Erbengemeinschaft im Wege der Abschichtung bleibt man zur Haftung für Schulden des Erblassers verpflichtet. Es besteht zum einen die Möglichkeit, mit der Erbengemeinschaft eine Haftungsfreistellung im Innenverhältnis zu vereinbaren. Zum anderen kann man sich auch an jeden einzelnen Gläubiger wenden und mit diesem eine Haftungsfreistellung vereinbaren.
Auf was muss ich bei einer Abschichtungsvereinbarung mit der Erbengemeinschaft achten?
Grundsätzlich unterliegt die Abschichtungsvereinbarung keinen bestimmten Formvorgaben. Selbst wenn Immobilien zum Nachlass gehören, muss die Abschichtungsvereinbarung nicht notariell beurkundet werden. Nur dann, wenn man als Abfindung statt Geld Immobilien, Grundstücke oder Anteile einer GmbH erhält, muss die Vereinbarung notariell beurkundet werden. Einer notariellen Beglaubigung bedarf es für den Fall, dass die Erbengemeinschaft schon im Grundbuch als Inhaberin eingetragen wurde, da dann der Eintrag im Grundbuch berichtigt werden muss.
Sie sollten die Abschichtungsvereinbarung jedoch in jedem Fall schriftlich festhalten und dabei wichtige Punkte wie den Zeitpunkt des Austritts, die Höhe und das Zahlungsdatum der Abfindung sowie eine eventuelle Haftungsfreistellung im Innenverhältnis ausdrücklich angeben. Um sicherzugehen, dass die Abschichtungsvereinbarung alle wichtigen Punkte enthält, kann es sinnvoll sein, einen Notar zu beauftragen.
Was passiert mit meinem Erbteil, wenn ich die Erbengemeinschaft im Wege der Abschichtung verlasse?
Wählt ein Miterbe den Weg der Abschichtung, so fällt er als Miterbe weg. Damit erhöht sich der Erbteil der übriggebliebenen Miterben im Wege der sogenannten Anwachsung. Die Regeln für die Anwachsung finden sich in §§ 2094, 2095 BGB.
Wann ist eine Abschichtung sinnvoll?
Empfehlenswert ist eine Abschichtung dann, wenn man mit der Erbengemeinschaft eine angemessene Abfindung vereinbaren kann. Dies kann insbesondere dann sinnvoll sein, wenn man in naher Zukunft auf einen bestimmten Geldfluss angewiesen ist und nicht darauf warten kann oder will, dass die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft abgeschlossen wird. Zudem kann eine Abschichtung dann vorteilhaft sein, wenn man eine Haftungsfreistellung mit den Gläubigern oder den übrigen Miterben vereinbaren kann.
Eine Abschichtung kann auch dann sinnvoll sein, wenn sich Immobilien oder Grundstücke im Nachlass befinden und man Notarkosten sparen will. Die Abschichtungsvereinbarung bedarf grundsätzlich gerade keiner notariellen Beurkundung (dazu die Frage oben: Auf was muss ich bei einer Abschichtungsvereinbarung mit der Erbengemeinschaft achten?).
Was spricht gegen eine Abschichtung?
Sollte es nicht möglich sein, mit der Erbengemeinschaft eine angemessene Abfindung zu vereinbaren, so ist eine Abschichtung nicht empfehlenswert. Schließlich verzichtet man mit dem Austritt aus der Erbengemeinschaft auf alle Rechte als Miterbe. Die Haftung in Bezug auf die Schulden des Erblassers bleibt hingegen bestehen. Soweit man keine Haftungsfreistellung mit der Erbengemeinschaft oder den Gläubigern vereinbaren kann, kann sich eine Abschichtung daher nachteilig auswirken.
Was sind die Alternativen zur Abschichtung, wenn ich die Erbengemeinschaft verlassen will?
Zum einen besteht die Möglichkeit, den eigenen Erbteil zu verkaufen. Der Verkauf des Erbteils ist in § 2033 Abs. 1 BGB geregelt. Dabei kann man den eigenen Erbteil ohne gegebenenfalls langwierige Verhandlungen mit der Erbengemeinschaft zu Geld machen. Die anderen Miterben müssen dem Verkauf des Erbteils nämlich nicht zustimmen.
Zum anderen kann man auch den Weg der Erbauseinandersetzungsklage wählen. Diese zieht sich aber häufig über Jahre hinweg und führt dazu, dass man oft erst recht spät über das Erbe verfügen kann.
Wie kann eine Abschichtungsvereinbarung aufgesetzt werden?
Grundsätzlich ist eine Abschichtungsvereinbarung formfrei. Dies bedeutet, dass beispielsweise eine notarielle Beurkundung nicht nötig ist. Eine Ausnahme liegt allerdings dann vor, wenn zur Abfindung bspw. Immobilien, Grundstücke oder gar GmbH-Anteile gehören. Die Abschichtungsvereinbarung sollte jedoch zumindest immer schriftlich festgehalten werden. Nur so wird diese zu Beweiszwecken auch dokumentiert.
Ist eine Abschichtung erforderlich?
Grundsätzlich verlässt im Rahmen einer Abschichtung einer der Erben die Erbengemeinschaft. Es besteht allerdings keine Verpflichtung dazu. Die Erben scheiden aus freien Stücken aus der Erbengemeinschaft aus.
Wie ist eine Abschichtung geregelt?
Grundsätzlich gibt es keine gesetzliche Regelung für die Abschichtung. Regelmäßig verzichtet einer der Miterben aus freien Stücken auf seine Rechte als Mitglied der Erbengemeinschaft.
Warum erscheint eine Abschichtung so schlüssig?
Grundsätzlich kommt es auf die Fallkonstellation an, ob eine Abschichtung wirklich so schlüssig ist. Denn sich mit den Miterben auf eine angemessene Summe für die Abfindung zu einigen, scheint nicht immer leicht. Im schlimmsten Fall kann es soweit kommen, dass der ausgetretene Erbe leer ausgeht.
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