Erbschaftssteuererklärung
Was ist eine Erbschaftssteuererklärung?
Unter einer Erbschaftssteuererklärung versteht man eine Erklärung an das Finanzamt, dass man etwas geerbt hat. Eine ähnliche Erklärung braucht man auch bei Schenkungen. Das zuständige Finanzamt benötigt diese Erklärung zur Feststellung, ob der Erbe die Erbschaft gegebenenfalls versteuern muss.
In der Erbschaftssteuererklärung muss beispielsweise festgehalten werden, welche Vermögenswerte durch das Erbe erlangt wurden. Die Erklärung muss dabei innerhalb einer bestimmten Frist abgegeben werden. In Deutschland sind dies gemäß § 30 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) drei Monate. Sofern der Erbe dies beantragt, ist allerdings auch eine Fristverlängerung für das Erstellen möglich.
Nach dem Erhalt wird die Steuererklärung entsprechend durch das Finanzamt geprüft. Anschließend versendet es einen Erbschaftssteuerbescheid an den Steuerpflichtigen, aus dem hervorgeht, ob der Erbe etwas versteuern muss.
Muss ich eine Erbsteuererklärung abgeben?
Ob Sie eine Erbschaftssteuererklärung abgeben müssen, hängt vom Verwandtschaftsgrad und dem erlangten Vermögen ab.
So müssen beispielsweise Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner eine Erbschaftssteuerklärung nur abgeben, sofern die Vermögenswerte 500.000 Euro übersteigen. Bei Kindern beträgt der gesetzliche Freibetrag 400.000 Euro. Für Geschwister ist der gesetzliche Freibetrag hingegen wesentlich niedriger. Dieser beträgt 20.000 Euro.
Wichtig zu wissen ist zudem, dass Lebensgefährte vom Gesetz wie fremde Dritte behandelt werden. Dementsprechend befinden sich diese in Steuerklasse III. Der Freibetrag beläuft sich daher auch nur auf 20.000 Euro.
Was bedeutet der Gegenstandswert bei der Erbschafts- und Schenkungssteuererklärung?
Als Gegenstandswert gilt der Erwerb von Todeswegen vor Abzug von Schulden und Lasten, beziehungsweise bei der Schenkungssteuererklärung der Rohwert der Schenkung. Er ist definiert in § 10 ErbStG und kann im Allgemeinen direkt aus der Steuererklärung abgelesen werden. Es handelt sich um den gesamten, dem ErbStG grundsätzlich unterliegenden Vermögensanfall. Manchmal wird dieser Wert auch als der Bruttowert bezeichnet.
Bedeutet dies, der Gegenstandswert in der Rechnung des Steuerberaters kann höher sein als die Werte im Bescheid des Finanzamtes?
Ja. Denn Nachlassverbindlichkeiten, die Zugewinnausgleichsforderung nach § 5 ErbStG, steuerfreie Erwerbe nach § 13 ErbStG sowie Freibeträge nach den §§ 16 bis 18 ErbStG werden nicht gekürzt. Auch der Hausrat gehört folglich zum Gegenstandswert, wenn eine Ermittlung nicht wegen der Freibeträge nach § 13 Abs. 1 Ziffer 1 ErbStG unterbleibt.
Das ist auch interessengerecht, denn ansonsten müsste bei einem sehr umfangreichen Nachlass, bei dem allerdings gleichzeitig auch etliche Freibeträge zu berücksichtigen und Schulden abzuziehen sind, trotz des hohen Aufwands und der Komplexität der Angelegenheit die Kostennote sich rein am Ergebnis orientieren. Und: Je besser der Steuerberater beraten würde, je niedriger also die zu zahlende Erbschafts- oder Schenkungssteuer ausfiele, desto geringer würde andernfalls auch das Honorar des Steuerberaters ausfallen. Dies würde nicht dem Sinn und Zweck der Gebührenvorschriften entsprechen.
Benötige ich einen Anwalt für die Erbschaftssteuererklärung?
Grundsätzlich nein. Für eine Erbschaftssteuererklärung reicht daher ein formloses Schreiben. Einen Rechtsanwalt hinzuziehen, wird allerdings stark empfohlen. Denn bestimmte Informationen müssen in dem Schreiben enthalten sein. Dazu zählen:
- Der Vor- und Familienname, Beruf, Wohnadresse des Erblassers/Schenkers
- Der Todeszeitpunkt und Sterbeort des Erblassers/Schenkungszeitpunkt
- Alle Vermögensgegenstände mit Wertbezifferung
- Der Rechtsgrund des Vermögenserwerbs: Testament, Erbvertrag, gesetzliche Erbfolge, Vermächtnis, Pflichtteil, Schenkungsvertrag
- Der Verwandtschaftsgrad zwischen Erblasser und Erben
- Angaben zu Übertragungen in den letzten zehn Jahren (zwischen Verstorbenen und Beschenkten), Informationen zu Art und Wert des Vermögens sowie Angabe des Zeitpunkts der Vermögensübertragung
Eine Erbschaftssteuererklärung ist oftmals mit komplexen juristischen Inhalten und häufigen Gesetzesänderungen verbunden. Nur durch das entsprechende Fachwissen kann eine optimale steuerliche Gestaltung des Nachlasses gewährleistet werden. Darüber hinaus bedarf es bei der Bewertung des Nachlasses, insbesondere bei Immobilien, eines gewissen Erfahrungsschatzes. Diesen kann ein Fachanwalt für Erbrecht durch seine jahrelange Tätigkeit bieten.
Kompetente Beratung durch unsere Rechtsanwälte für Erbschaftssteuer
In erbschaftssteuerlichen Fragestellungen sind wir gerne mit unserem Team Erbschaftssteuer kompetent an Ihrer Seite. Gerne übernehmen wir für Sie auch jeglichen Schriftverkehr mit dem zuständigen Finanzamt.
Als mittelständische Kanzlei mit mehreren Niederlassungen bieten wir genügend Ressourcen, um Ihren Fall jederzeit umfassend betreuen zu können.
Über ein Pauschalhonorar oder ein Stundenhonorar wird individuell mit Ihnen und abhängig von der rechtlichen Fragestellung, der Schwierigkeit und dem Umfang Ihrer Angelegenheit in einem gemeinsamen Beratungsgespräch entschieden.
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