Erbschein

Ein Erbschein ist eine vom Nachlassgericht ausgestellte Urkunde, die im Geschäftsverkehr beweist, dass man Erbe geworden ist. Im Erbschein werden alle Erben eingetragen und bei mehreren Erben auch vermerkt, zu welchen Anteilen diese jeweils geerbt haben. Bei mehreren Erben spricht man von einem gemeinschaftlichen Erbschein. Weiterhin werden eventuelle Beschränkungen der Erben eingetragen. Es handelt sich also um ein Zeugnis über das eigene Erbrecht und die Erbquote der verschiedenen Miterben. Ob die Erbenstellung aus einer letztwilligen Verfügung oder der gesetzlichen Erbfolge herrührt, ist für den Erbschein unerheblich. Der Erbschein ist also nicht Voraussetzung, sondern Beweis dafür, dass jemand Erbe ist.

Wofür brauche ich den Erbschein?

Der Erbschein ist immer dann erforderlich, wenn ein Erbe sich im Geschäftsverkehr als solcher ausweisen muss. Mit der Erbschaft tritt der Erbe bzw. die Erbengemeinschaft in alle Rechte und Pflichten des Erblassers ein. Wollen der oder die Erben gegenüber den Vertragspartnern des Verstorbenen wie beispielsweise dem Vermieter, Banken, Behörden und Geschäftspartnern auftreten, so müssen sie ihre Erbenstellung beweisen. Dafür braucht man in der Regel den Erbschein als Nachweis des Erbrechts. Sind Immobilien Teil des Nachlasses, ist auch für die Umschreibung eines Grundstücks im auf den Erben Grundbuch (Grundbuchberichtigung) ein Erbschein beim Grundbuchamt vorzulegen.

Wie bekomme ich den Erbschein?

Damit man als Erbe einen Erbschein bekommt, muss man diesen beim zuständigen Nachlassgericht beantragen. Das ist das Amtsgericht am letzten Wohnsitz des Verstorbenen. Der Antrag muss entweder beim Nachlassgericht protokolliert oder vom Notar beurkundet werden. Antragsberechtigt ist jeder Erbe allein, auch wenn es mehrere Erben gibt. Für minderjährige Erben müssen deren gesetzliche Vertreter – also in der Regel die Eltern – den Erbscheinsantrag stellen. Eine Frist für die Beantragung des Erbscheins gibt es nicht. Der Antrag stellt zugleich die Annahme der Erbschaft dar. Das bedeutet, dass eine etwaige Ausschlagung des Erbes in aller Regel ausgeschlossen ist. Meist muss man zudem an Eides statt versichern, dass einem nichts bekannt ist, was der Richtigkeit der gemachten Angaben entgegensteht.

Das Nachlassgericht überprüft vor der Ausstellung des Erbscheins die Angaben, auf die der Antragssteller sein Erbrecht stützt. Gibt es ein Testament, prüft das Nachlassgericht insbesondere, ob dieses formell gültig erstellt wurde. Das Testament ist dann im Original oder in beglaubigter Abschrift vorzulegen. Hat der Verstorbene weder Testament, Berliner Testament noch Erbvertrag hinterlassen, muss man seine Stellung als gesetzlicher Erbe beweisen. Bei Ehegatten braucht man dafür beispielsweise die Heiratsurkunde, bei Kindern die Geburtsurkunde. Auch diese Dokumente sind im Original oder als beglaubigte Kopie vorzulegen. Daneben braucht man noch den eigenen Personalausweis oder Reisepass, die Sterbeurkunde des Erblassers sowie die Anschriften aller Erben.

Trotz der Mitwirkung eines Notars bei der Beantragung des Erbscheins sollte bei nicht eindeutiger Erbfolge oder einem absehbaren Erbstreit bereits beim Erbscheinsantrag die Beratung durch einen Fachanwalt für Erbrecht in Anspruch genommen werden. Im Gegensatz zu dem zur Neutralität verpflichteten Notar ist der Rechtsanwalt nur den Interessen seines Mandanten verpflichtet und kann daher bereits beim Erbscheinsantrag die Weichen richtig stellen.

Was kostet ein Erbschein?

Die Ausstellung durch das Nachlassgericht ist nicht kostenlos. Vielmehr fallen Gebühren für die Beantragung sowie für die eidesstattliche Versicherung an. Die Gebühren richten sich grundsätzlich nach der Gebührentabelle B zum Gerichts- und Notarkostengesetz. Sie sind jedoch nicht pauschal zu beziffern, sondern hängen auch vom Wert des Nachlasses ab. Insbesondere dann, wenn Grundstücke Teil des Nachlasses sind, fallen häufig aufgrund des hohen Nachlasswertes erhebliche Kosten für die Ausstellung des Erbscheins an. Die Kosten für die Ausstellung muss derjenige zahlen, der den Antrag gestellt hat.

Wann ist ein Erbscheinverfahren erforderlich?

Ein Erbscheinverfahren ist immer dann erforderlich, wenn ohne Weiteres nicht eindeutig ermittelt werden kann, wer den Verstorbenen beerbt hat. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn das Testament des Erblassers nicht eindeutig oder unvollständig ist oder wenn die Testierfähigkeit des Verstorbenen im Zeitpunkt der Testamentserrichtung angezweifelt wird. Auch wenn eine Testamentsanfechtung oder ein Testamentswiderruf im Raum steht, kann ein Erbscheinverfahren angezeigt sein. Dann übernimmt das Nachlassgericht die Ermittlung der Erbfolge nach dem Verstorbenen. Trotzdem können die Beteiligten selbstverständlich auch Tatsachen vortragen, Urkunden einreichen oder Beweisanträge stellen.

Was passiert, wenn die Angaben im Erbschein falsch sind?

Der Erbschein hat als öffentliche Urkunde im Rechtsverkehr eine erhebliche Aussagekraft. Dritte dürfen sich darauf verlassen, dass der Inhalt der tatsächlichen Rechtslage entspricht. Schließlich wurde die Erbfolge vom Nachlassgericht vor Ausstellung des Erbscheins geprüft. Das bezeichnet den sogenannten öffentlichen Glauben des Erbscheins. Dieser ermöglicht bei Veräußerung von Nachlassgegenständen durch den im Erbschein genannten Erben einen gutgläubigen Erwerb auch dann, wenn sich später herausstellt, dass in Wahrheit jemand anderes Erbe geworden ist. Sobald dem Nachlassgericht bekannt wird, dass die Angaben im ausgestellten Erbschein falsch sind, muss es diesen einziehen. Dadurch wird der Erbschein für kraftlos erklärt und entfaltet im Rechtsverkehr keine Wirkung mehr.

Was ist das Europäische Nachlasszeugnis?

Das Europäische Nachlasszeugnis ist quasi der Erbschein auf EU-Ebene. Ein Europäisches Nachlasszeugnis kann wie der deutsche Erbschein beim zuständigen Nachlassgericht, also dem Amtsgericht am Wohnort des Verstorbenen, beantragt werden und wird von allen EU-Ländern als Beweis für die Erbenstellung akzeptiert. Die Beantragung eines Europäischen Nachlasszeugnisses kann insbesondere dann sinnvoll sein, wenn sich Nachlassgegenstände im Ausland befinden. Das kann beispielsweise bei einem Ferienhaus in Spanien der Fall sein. Allerdings wird auch ein deutscher Erbschein in nahezu allen EU-Mitgliedstaaten als Zeugnis für die Erbschaft anerkannt. Gerne prüfen wir für Sie, ob in Ihrem Fall die Beantragung eines Europäischen Nachlasszeugnisses sinnvoll ist.

Was sind die Alternativen zum Erbschein?

Alternativ zur Beantragung des unter Umständen kostenaufwendigen Erbscheins ist es teilweise auch möglich, seine Verfügungsmacht als Erbe auf andere Weise nachzuweisen. Das geht beispielsweise durch ein Testamentsvollstreckerzeugnis oder ein eröffnetes notarielles Testament. Eine noch bestehende Vollmacht des Erblassers macht es möglich, auf die Konten des Erblassers zuzugreifen. In diesen Fällen wäre ein Erbschein überflüssig und muss nicht beantragt werden.

Mit unseren Rechtsanwältinnen im Erbrecht beraten wir Sie gerne zu den konkreten Möglichkeiten in Ihrem Fall.

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