Streit in einer Erbengemeinschaft – Ihre Rechte
Der Nachlass ist nur gemeinschaftlich zu verwalten, ebenso kann keiner der Miterben ohne die Zustimmung der anderen über einzelne Nachlassgegenstände verfügen.
Ein Beispielsfall aus unserer Praxis: Die 4 Geschwister, die ihren Vater beerbt haben, mussten Monate darauf verwenden, sich darüber einig zu werden, an wen und zu welchem Preis das vererbte Haus, verkauft werden kann.
Bei der Verwaltung des Nachlasses muss zwischen ordnungsgemäßen Verwaltungsmaßnahmen, außerordentlichen Verwaltungsmaßnahmen und Notmaßnahmen unterschieden werden, da in einigen Fällen die Mehrheit der Erbquoten ausreicht, um gegen den Willen der übrigen Miterben entscheiden zu können, in anderen Fällen auch ein Miterbe ausnahmsweise alleine handeln kann.
Ist das Dach des Hauses marode und sind ohne zeitnahe Reparatur Folgeschäden zu erwarten, darf ein Miterbe als Maßnahme der außerordentlichen und notwendigen Verwaltung den Reparaturauftrag alleine vergeben, mit Wirkung und Kostentragungspflicht für und gegen alle.
Oftmals gibt es auch nur einen Miterben, der die auf die Erben übergegangenen Schulden und Verbindlichkeiten alleine weiter trägt, wie bspw. Hausverwaltungskosten oder Grundsteuern. Um einen gerechten Ausgleich entsprechend der Erbquoten zu schaffen, kann man die entsprechenden Kostenanteile bereits vor einer Erbauseinandersetzung einklagen. Dies stellt keine vorweggenommene Teilauseinandersetzung dar.
Wie lange besteht eine Erbengemeinschaft?
Für die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft gibt es keine Fristen, grundsätzlich kann daher eine Erbengemeinschaft jahrzehntelang bestehen und beibehalten werden. Problematisch wird es vor allem dann, wenn im Laufe der Zeit ein Miterbe verstirbt und weitere Erben hinterlässt. Die Erbengemeinschaft wird hierdurch automatisch um die Erbeserben erweitert, was – dies ist leicht vorstellbar – zu weiteren Zankereien führt. Ein Beispielsfall aus unserer Praxis: Ein US-amerikanischer Staatsbürger mit erheblichem Nachlass in Deutschland verstarb und hinterließ als seine gesetzlichen Erben insgesamt 9 Personen, allesamt schwer zu ermitteln und zu kontaktieren. Zwischenzeitlich war ein gesetzlicher Erbe nachverstorben, dessen Erben nunmehr unbekannt sind. Die Bank in Deutschland gibt das Bankvermögen nicht frei, da von allen Erben eine übereinstimmende Auszahlungserklärung vorliegen muss, die bis heute nicht möglich ist.
Möglichkeiten zur Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft – Abschichtungsvertrag, Erbteilskauf oder Erbauseinandersetzungsklage
Als einzige Möglichkeit sich gegen den Willen der anderen aus der Erbengemeinschaft zu lösen erscheint oftmals nur die Teilungsversteigerung. Diese funktioniert allerdings nur, wenn der Erblasser ein Haus vererbt, zudem bringt diese Art der Auseinandersetzung erhebliche Nachteile für alle Miterben mit sich, insbesondere weil das Haus regelmäßig weit unter Wert verwertet wird und sich die Miterben mit dem dürftigen Versteigerungserlös zufrieden geben müssen. Über den restlichen Nachlass muss weiter verhandelt werden. Langwierige Erbauseinandersetzungen zum Leidtragen aller sind damit vorprogrammiert.
Neben der Teilungsversteigerung gibt es eine Vielzahl von anderen Möglichkeiten, eine Erbengemeinschaft aufzulösen bzw. sich aus einer solchen zu lösen. Der Abschichtungsvertrag, der in konkreten Fällen nicht einmal der Mitwirkung eines Notars bedarf, ist nur eine davon. Der Erbteilskauf bietet eine sinnvolle Lösung, die Erbengemeinschaft durch die übrigen Miterben fortzusetzen. Eine Erbauseinandersetzungsklage, die zum Ziel eine gerichtliche Entscheidung über die Verteilung des Nachlasses hat, setzt einen konkreten vom Miterben zu erstellenden Teilungsplan vor. Fällt in den Nachlass ein Grundstück, muss dieses in den meisten Fällen vorab versteigert werden, andernfalls kann das Gericht die Teilungsklage abweisen. Die vielschichtigen Möglichkeiten der Auseinandersetzung überfordert viele Betroffene, die ja mit dieser Materie naturgemäß nur selten vertraut sind. Wir übernehmen den Schriftverkehr und sorgen für eine schnelle Abwicklung, bei der die Interessen unserer Mandanten gewahrt werden.
Streit um das Erbe durch ein Testament vermeiden
Wie lassen sich solche langwierigen Auseinandersetzungen in Erbengemeinschaften durch den Erblasser von Beginn an und vermeiden? Zunächst ist die gesetzliche Erbfolge zu prüfen und sodann die Notwendigkeit eines Testaments in Betracht zu ziehen. Doch damit ist es meist noch nicht getan. Testamentarische konkrete Regelungen wie der Einsatz eines Testamentsvollstreckers oder Anordnungen über den grundsätzlichen Umgang mit dem eigenen Vermögen nach seinem Tod bzw. zur Aufteilung des Vermögens sind der einzig sinnvolle Weg um solchen unerwünschten Folgen vorzubeugen. Der Testamentsvollstrecker bzw. die Erben haben dadurch konkrete Anweisungen zur Hand, wie sie mit dem Nachlass verfahren sollen. Wir beraten Sie individuell und ausgehend von Ihrer konkreten Situation sowie Ihren Wünschen und erstellen für Sie das passende Testament.
Kompetente Beratung durch unsere Fachanwältin für Erbrecht
In erbrechtlichen Fragestellungen stehen wir gerne unter Berücksichtigung des Erbschaftsteuerrechts kompetent an Ihrer Seite. Unsere Fachanwältin für Erbrecht Verena Finkenberger verfügt über besonderes theoretisches Wissen sowie praktische Erfahrungen auf dem Gebiet des Erbrechts. Seit sechs Jahren hält sie regelmäßig Vorträge in den Seniorenwochen, die im Landkreis Würzburg veranstaltet werden.
Über ein Pauschalhonorar oder ein Stundenhonorar wird individuell mit Ihnen und abhängig von der rechtlichen Fragestellung, der Schwierigkeit und dem Umfang Ihrer Angelegenheit in einem gemeinsamen Beratungsgespräch entschieden.
Vereinbaren Sie für Ihr Anliegen einfach ein Gespräch, das dank unserer technischen Ausstattung auch telefonisch oder online durchgeführt werden kann. Im Übrigen beraten wir Sie auch gerne online oder telefonisch. Sie erreichen uns per Mail an info@steinbock-partner.de oder telefonisch unter 0931 22222.