Erstellung von Testamenten

Jeder braucht es, doch kaum einer hat es: Nur jeder vierte Deutsche hat seinen letzten Willen formuliert. Allerdings lohnt es sich, sich über die Verteilung des eigenen Vermögens nach dem Tod Gedanken zu machen. In diesem Artikel wollen wir Ihnen daher einen Überblick über die Erstellung von Testamenten geben.

Warum sollte ich ein Testament erstellen?

Erstellung von Testamenten

In Deutschland gilt die sogenannte Testierfreiheit. Das bedeutet, dass jeder Erblasser selbst entscheiden darf, wem seine Vermögensgegenstände nach seinem Tod zukommen sollen. Die Grenze bildet nur das Pflichtteilsrecht, nach dem bestimmten nahen Angehörigen ein gewisser finanzieller Zahlungsanspruch zusteht. Ansonsten kann der Erblasser im Grunde frei über sein Hab und Gut verfügen.

Trifft ein Erblasser keine testamentarische Regelung für die Verteilung seiner Vermögensgegenstände nach seinem Tod, kommt in Deutschland die sogenannte Gesetzliche Erbfolge zur Anwendung. Wem danach ein gesetzliches Erbrecht zusteht, muss im jeweiligen Einzelfall geprüft werden. In der Regel erben jedoch die Kinder und der Ehegatte des Verstorbenen, subsidiär auch dessen Eltern und fernere Verwandte. Das gilt unabhängig davon, ob der Erblasser sich eine andere Verteilung seines Hab und Guts gewünscht hätte. Schließlich hatte er zu Lebzeiten die Möglichkeit, seinen letzten Willen rechtsverbindlich zu formulieren. Tut er das nicht, erklärt er sich quasi mit der Gesetzlichen Erbfolge einverstanden. Soweit die Gesetzliche Erbfolge also nicht dem entspricht, was sich der Erblasser für die Zeit nach seinem Tod wünscht, muss er seinen letzten Willen testamentarisch regeln.

Welche verschiedenen Arten von letztwilligen Verfügungen gibt es?

Das deutsche Erbrecht kennt verschiedene Arten von Testamenten. Die Grundform der letztwilligen Verfügung bildet das Einzeltestament, in dem eine Person ihren letzten Willen formuliert. Ehegatten haben zudem die Möglichkeit, ein gemeinschaftliches Testament, etwa in Form des Berliner Testaments zu errichten. Daneben gibt es auch noch den Erbvertrag. Während ein Erbvertrag nur unter Mithilfe eines Notars errichtet werden kann, können Einzeltestamente wie auch Testamente von Eheleuten grundsätzlich ohne fremde Hilfe von jedem Testierwilligen selbst zuhause erstellt werden. Man spricht dann von einem eigenhändigen oder privatschriftlichen Testament. Selbstverständlich können aber auch diese Arten der letztwilligen Verfügung bei einem Notar errichtet werden.

Was kann im Testament geregelt werden?

Im Testament können verschiedene Verfügungen von Todes wegen geregelt werden. Dafür muss der Erblasser bestimmte Anordnungen im Testament treffen. Dazu zählen die Erbeinsetzung, die Enterbung, das Vermächtnis und die Auflage. Bei der Erbeinsetzung bestimmt der Erblasser wer Erbe seines Vermögens werden soll. Dabei kann der Erblasser entweder eine Person als Alleinerben oder mehrere Personen zu bestimmten Teilen als Erben einsetzen. Auch Vor- und Nacherbschaft kann angeordnet werden. Bei einer Erbeinsetzung erhält der Begünstigte eine sogenannte dingliche Berechtigung am Nachlass. Das bedeutet, dass er alle Rechte und Pflichten, die mit dem Nachlass einhergehen, wahrnehmen kann und muss. Der Erbe hat damit eine sehr starke erbrechtliche Position. Er tritt voll in die Rechte und Pflichten des Verstorben ein und kann insbesondere gemeinsam mit seinen eventuell vorhandenen Miterben bestimmen, was mit dem Nachlass geschehen soll. Er haftet (hier Link zur Erbenhaftung) jedoch auch für eventuelle Schulden des Verstorbenen.

Will der Erblasser einer Person hingegen nur einen bestimmten Vermögensgegenstand zuwenden, empfiehlt sich ein Vermächtnis. Dabei wird der Bedachte nicht Erbe, sondern kann nur von der Erbengemeinschaft die Herausgabe des Vermächtnisgegenstandes fordern. Ansonsten hat er aber keine erbrechtlichen Rechte und Pflichten am Nachlass.

Mit einer Auflage kann der Erblasser einen Erben oder einen Vermächtnisnehmer zu einer bestimmten Leistung verpflichten. Er kann also als Bedingung für das Erbe bzw. das Vermächtnis von dem Begünstigten eine bestimmte Leistung oder ein bestimmtes Unterlassen fordern. Das kann etwa die Pflege des eigenen Grabes, die Versorgung von Haustieren oder ein Verbot der Veräußerung des Familienheims sein. Kommt der Bedachte der Auflage nicht nach, so kann diese auch gerichtlich durchgesetzt werden.

Geht es dem Erblasser darum, dass eine bestimmte Person nichts oder möglichst wenig vom Nachlass bekommt, so kann er diese enterben. Das geht entweder durch eine ausdrückliche Formulierung („XY soll enterbt werden“) oder dadurch, dass der Erblasser sein gesamtes Vermögen unter den Erben und Vermächtnisnehmern verteilt. Die Grenze für Enterbungen bildet in Deutschland das sogenannte Pflichtteilsrecht. Danach steht bestimmen Angehörigen unabhängig von der testamentarischen Regelung ein gewisser finanzieller Ausgleichsanspruch in der Höhe des halben gesetzlichen Erbteils zu.

Welche formellen Voraussetzungen muss ich einhalten?

Wie bereits oben angedeutet, können letztwillige Verfügungen in Form von Einzeltestamenten und Gemeinschaftlichen Testamenten ohne Weiteres zuhause errichtet werden. Dadurch kann man sich als Erblasser die zum Teil erheblichen Kosten für ein notarielles Testament sparen. Für ein sogenanntes privatschriftliches oder eigenhändiges Testament muss der Erblasser sein Testament selbst handschriftlich aufschreiben und unter Angabe von Datum und Ort handschriftlich unterschreiben. Dies dient dem Identitätsnachweis bei Zweifeln über die Echtheit des Testaments. Errichten Eheleute gemeinsam ein Testament, genügt es, wenn einer der Ehegatten die Verfügung handschriftlich aufschreibt und anschließend beide Ehegatten handschriftlich unterschreiben. Für die Wirksamkeit des Testaments muss jeder Erblasser zudem testierfähig sein. Dies ist bei eigenhändigen Testamenten dann der Fall, wenn er bereits achtzehn Jahre alt ist und im Zeitpunkt der Errichtung des Testaments im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte ist, also insbesondere nicht an einer Geisteskrankheit leidet oder unter Drogen- oder Alkoholeinfluss steht. Für den Testierwillen muss der Erblasser klar machen, dass er in dem Dokument ernstlich seinen letzten Willen formulieren will. Das geht im handschriftlichen Testament beispielsweise mit Überschriften wie „Mein letzter Wille“ oder „Mein Testament“. Ferner muss er das Testament persönlich errichten und darf die Bestimmung, wer genau was erben soll, nicht einem anderen überlassen.

Bei notariellen Testamenten ist hingegen nicht erforderlich, dass das Testament mit der Hand ausformuliert wird. Vielmehr wird die Echtheit des Testaments durch Beglaubigung beim Notar bestätigt. Für das notarielle Testament entstehen damit allerdings auch Kosten. Das öffentliche Testament kann entweder dadurch errichtet werden, dass der Erblasser dem Notar seinen letzten Willen erklärt und dieser ihn niederschreibt oder dadurch, dass der Erblasser dem Notar ein Dokument mit seinem letzten Willen übergibt. Das Dokument kann dabei auch in einem verschlossenen Umschlag übergeben werden; der Notar muss von dem Inhalt nicht Kenntnis nehmen. Erforderlich ist nur, dass der Erblasser den Notar darauf hinweist, dass das Dokument seinen letzten Willen enthält. Notarielle Testamente können zudem bereits von Jugendlichen ab sechzehn Jahren errichtet werden.

Ein notariell oder privat errichtetes Testament kann amtlich verwahrt werden. Dies geht über eine Hinterlegung beim Amtsgericht und stellt sicher, dass ein vom Erblasser erstelltes Testament im Erbfall auch tatsächlich gefunden wird.

Warum sollte ich mir für die Testamentserstellung einen Anwalt nehmen?

Zwar können eigenhändige Testamente an sich zuhause ohne fremde Hilfe errichtet werden. Häufig sind diese privat errichteten Verfügungen allerdings fehleranfällig, wenn der oder die Erblasser sich nicht um rechtliche Hilfe bemühen. Fehler können beispielsweise in der Form der Errichtung, aber auch beim Inhalt des Testaments passieren. So formuliert der Erblasser vielleicht anhand des alltäglichen Sprachgebrauchs, der jedoch nicht immer der juristischen Fachterminologie entspricht. Ein Beispiel dafür bildet der alltäglich weitgehend synonyme Sprachgebrauch von „vermachen“ und „vererben“. Juristisch macht es für den Begünstigten eines Testaments jedoch einen großen Unterschied, ob er mit einem Erbe oder einem Vermächtnis vom Verstorbenen bedacht wurde.

Ist ein handschriftliches Testament nicht (juristisch) eindeutig formuliert, muss es von den zuständigen Behörden und Gerichten ausgelegt werden. Es wird dann geprüft, wie die getroffenen Verfügungen juristisch zu verstehen sind. Die Auslegung entspricht jedoch nicht immer dem wahren Willen des Erblassers. Im schlimmsten Fall ist die letztwillige Verfügung sogar komplett unwirksam. Formale Mängel oder ungewollte Ergebnisse im Testament sind also fatal, und sie können oft im Nachhinein nicht mehr korrigiert werden, da der Fehler in der Regel erst beim Erbfall bemerkt wird. Hier ist dann auch weiterer kostspieliger Streit innerhalb der Erbengemeinschaft, mit den gesetzlichen Erben oder mit den Pflichtteilsberechtigten vorprogrammiert. Eine juristische Beratung durch einen passenden Anwalt ist bei der Erstellung eines eigenhändigen Testaments in jedem Fall zu empfehlen.

Doch auch bei notariellen Testamenten ist eine anwaltliche Beratung sinnvoll. Ein Fachanwalt für Erbrecht ist im Gegensatz zum Notar nur den Interessen des Mandanten verpflichtet und wird sich daher besonders darum bemühen, Ihren individuellen Wünschen Geltung zu verleihen. Wir helfen Ihnen dabei, einen rechtswirksamen Testamentsentwurf auszuarbeiten, der zur Grundlage der notariellen Beurkundung gemacht werden kann.

Wie gehen wir als Anwälte bei der Testamentserstellung vor?

Unsere Team Erbrecht mit unserer Fachanwältin für Erbrecht Verena Finkenberger  berät und begleitet Sie zunächst dabei, genau festzulegen, was mit dem Nachlass geschehen soll. Hierbei bringen wir unsere langjährigen Erfahrungen aus zahlreichen früheren Mandaten ein. Sodann finden wir auf der Grundlage des gesetzten Ziels den sichersten Weg der Formulierungen im Testament. Stets berücksichtigen wir dabei auch steuerliche Vor- und Nachteile, damit der Nachlass möglichst ungeschmälert in die richtigen Hände gelangt. Nach Ihren persönlichen Wünschen unterstützen wir Sie bei der handschriftlichen Niederschrift des Testaments oder auch bei der Übergabe der Schrift an den Notar.

Über ein Pauschalhonorar oder ein Stundenhonorar wird individuell mit Ihnen und abhängig von der rechtlichen Fragestellung, der Schwierigkeit und dem Umfang Ihrer Angelegenheit in einem gemeinsamen Beratungsgespräch entschieden.

Vereinbaren Sie für Ihr Anliegen einfach ein persönliches Gespräch. Neben unseren Standorten in Würzburg und Umgebung sind wir im Bereich des Erbrechts auch in München für Sie da. Im Übrigen beraten wir Sie auch gerne online oder telefonisch. Sie erreichen uns per Mail an info@steinbock-partner.de oder telefonisch unter 0931 22222 mit unserem kostenlosen Rückrufservice.