Erbschafts- und Schenkungssteuer
Dass es eine Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer in Deutschland gibt, davon haben die meisten Steuerpflichtigen wohl schon gehört. Doch da Schenkungen und Erbfälle nicht alle Tage auftreten, verbleibt dieses Steuergebiet oftmals im Bereich des Nebulösen. Manchmal behandeln auch Steuerberater dieses Gebiet des Steuerrechts stiefmütterlich, da es eben kein alltägliches Geschäft darstellt. Dabei beinhaltet dieses Steuergebiet Stolpersteine, die – oftmals unbeabsichtigt – zu Steuerfallen werden können, aber auch Gestaltungsmöglichkeiten, mit denen sich Steuern in erheblichem Umfang sparen lassen.
Warum sind wir die richtigen Rechtsanwälte und Steuerberater für Erbschafts- und Schenkungssteuer?
Häufig betreffen erbschafts- und schenkungssteuerrechtliche Fragestellungen auch andere Rechtsgebiete, wie das Erbrecht, das Gesellschaftsrecht, das Familienrecht oder das Arbeitsrecht. Unser Team mit Steuerberater Egidy, Fachanwältin für Steuerrecht Härder und Rechtsanwalt Bergert berät Sie sowohl steuerlich als auch rechtlich möglichst vorausschauend, welche Fehler bei Schenkungen und Erbfolgen vermieden werden sollten und entwickelt mit Ihnen zusammen eine steueroptimierte Strategie für Schenkungen, Nachfolgeregelungen und Erbfälle. Doch auch dann, wenn die Schenkung oder Erbschaft bereits angefallen ist, beraten wir Sie gerne zu den verschiedenen möglichen Vorgehensweisen. Weiterhin muss der Erwerb durch Schenkung oder Erbschaft beim Finanzamt angezeigt werden. Selbstverständlich unterstützen wir Sie auch im Rahmen der diesbezüglichen Korrespondenz mit dem Finanzamt.
Über ein Pauschalhonorar oder ein Stundenhonorar wird individuell mit Ihnen und abhängig von der rechtlichen Fragestellung, der Schwierigkeit und dem Umfang Ihrer Angelegenheit in einem gemeinsamen Beratungsgespräch entschieden.
Gesamtbetrachtung der Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer
Wichtig ist für das Verständnis, dass es sich bei dem Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetz um ein Gesetz handelt. D.h. dass auch die Freibeträge dieselben sind. Positiv formuliert gibt es viele Gestaltungsmöglichkeiten schon zu Lebzeiten. Allerdings eben auch Stolpersteine, wenn etwa die Ehegatten sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzen, ohne zu bedenken, dass sie beide Freibeträge hätten, die ihren Kindern spätere Erbschaftssteuer in erheblichem Umfang ersparen würde. Die Freibeträge nach § 16 ErbSchG sind hoch, entsprechend hoch ist der Schaden, wenn etwa der Freibetrag von 400.000 EUR pro Kind beim Ableben des erstversterbenden Ehegatten nicht genutzt wurde.
Häufig gestellte Fragen
Vor allem bei hohen Vermögenswerten empfiehlt es sich, in steuerlicher Hinsicht frühzeitig an eine Erb-/Nachfolgeregelung zu denken, um so steuerliche Freibeträge und Gestaltungsspielräume bestmöglich nutzen zu können. Insbesondere dann, wenn sich ein Unternehmen im Nachlass befindet oder eine Hofübergabe ansteht, sollte man sich so früh wie möglich über die Nachfolge Gedanken machen. Beispielsweise ergeben sich durch eine Adoption steuerrechtliche Vorteile, da leiblichen wie adoptierten Kindern ein hoher Freibetrag gewährt wird. Diese haben derzeit alle 10 Jahre einen persönlichen Freibetrag von 400.000 Euro. Bei Erbschaft und Schenkung können sich unentgeltliche Pflegeleistungen unter bestimmten Voraussetzungen bei der Berechnung der Erbschafts- bzw. Schenkungssteuerpflicht vorteilhaft für den Begünstigten auswirken. Gegebenenfalls lässt sich so sogar ein steuerfreier Erwerb erreichen. Hingegen können sich bei der Anordnung von Vor- und Nacherbfolge steuerliche Nachteile ergeben.
Die Einrichtung eines Gemeinschaftskontos für Ehegatten kann erhebliche Schenkungssteuerpflichten auslösen. Zwar ist für jeden Ehegatten alle 10 Jahre der unentgeltliche Erwerb von 500.000 Euro steuerfrei. Im Jahresdurchschnitt sind das allerdings bloß 50.000 Euro. Bei einem durchschnittlichen Einkommen verbunden mit eventuellen Auszahlungen durch Lebensversicherungen oder ähnliches ist dieser Betrag zum Teil schnell erreicht. Dasselbe gilt für eingetragene Lebenspartner. Ehegatten und Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sollten sich daher im Vorhinein um juristische Unterstützung bemühen. Auch bei der Steuerbefreiung für das Familienheim gibt es einiges zu beachten. Vor allem an der Schnittstelle zwischen Familienrecht und Steuerrecht empfiehlt sich daher eine Beratung durch einen Rechtsanwalt und/oder einen Steuerberater.
Bei der Immobilienbewertung müssen Einwendungen gegen die Höhe des Bedarfswertes bereits im Rahmen des Feststellungsverfahrens vorgebracht werden. Einwendungen, die erst im Rahmen des Festsetzungsverfahrens zur Erbschafts- oder Schenkungssteuer geäußert werden, können nicht mehr berücksichtigt werden. Ein passender Anwalt bzw. Steuerberater kann Ihnen helfen, Ihre Einwendungen rechtzeitig und effektiv vorzubringen.
Gerade bei Kombinationen aus Schenkungen und Erbfall stellt sich auch die Abgrenzung von Erbschafts- und Schenkungssteuer als schwierig dar, zum Beispiel bei Schenkungen auf den Todestag oder bei der Schenkungssteuer im Rahmen der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft. Teilweise lassen sich steuerfreie Beträge durch Schenkungen auch besser nutzen als bei einem Erwerb durch Erbschaft. Eine anwaltliche Beratung mit steuerrechtlichem Fokus hilft Ihnen dabei, das Beste aus der Übertragung von Vermögenswerten herauszuholen.
Erbschafts- und Schenkungssteuer von A-Z
Wir möchten Ihnen die Möglichkeit geben, verschiedene Situationen aus dem Blickwinkel eines Anwaltes kennen zu lernen. Aus diesem Grund erklären wir Anwältinnen und Anwälte zahlreiche Fachbegriffen zur Erbschafts- und Schenkungssteuer mit verständlicher Sprache.