Ausschlagung

Die Ausschlagung ist das Recht des Erben, die ihm angefallene Erbschaft abzulehnen. Dieses Recht hat der Erbe unabhängig davon, ob ihm die Erbenstellung durch ein Testament des Verstorbenen oder durch die gesetzliche Erbfolge zuteilgeworden ist. Mit der Erbenstellung sind viele Rechte, aber auch Pflichten verbunden. In bestimmten Fällen kann eine Ausschlagung daher sinnvoll sein. Mit der Ausschlagung erlöschen die erbrechtlichen Pflichten. Der Ausschlagende verliert aber auch alle Rechte an der Erbschaft und kann dadurch insbesondere nicht mehr darüber bestimmen, was mit dem Nachlass geschehen soll. Soweit man schon Gegenstände aus dem Nachlass entnommen hat, muss man diese wieder zurückgeben. Die Erbenstellung wird vollständig beseitigt.

Was passiert, wenn ich nicht (rechtzeitig) ausschlage?

Wird nicht oder nicht rechtzeitig ausgeschlagen, gilt die Erbschaft vom Erben als angenommen. Das heißt, dass die Erbenstellung nicht mehr durch Ausschlagung beseitigt werden kann. Der Erbe muss dann seine erbrechtlichen Rechte und Pflichten wahrnehmen.

Wann ist eine Ausschlagung sinnvoll?

Wie bereits angesprochen, sind mit der Erbenstellung einige erbrechtliche Pflichten verbunden. Dazu gehört zunächst die Erbenhaftung. Insbesondere wenn der Erblasser und damit auch der Nachlass hoch verschuldet ist, sollte man sich genau überlegen, ob es sinnvoll ist, das Erbe anzutreten oder ob man nicht doch lieber ausschlagen will. Dafür sollte man sich einen genauen Überblick über die Vermögensverhältnisse des Erblassers verschaffen. Zudem muss für das angefallene Erbe unter Umständen eine Erbschaftssteuer gezahlt werden. Auch dies sollte in die Entscheidung über die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft miteinbezogen werden. Gerne beraten wir Sie mit unserer Fachanwältin für Erbrecht Verena Finkenberger, ob in Ihrem Fall eine Ausschlagung empfehlenswert ist.

Wie schlage ich die Erbschaft aus?

Die Ausschlagung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht. Das ist in der Regel das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte. Dabei kann man die Ausschlagungserklärung entweder zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder durch eine notariell beurkundete Erklärung abgeben. Einen Grund für die Ausschlagung muss man nicht angeben.

Daneben muss auch die Ausschlagungsfrist von sechs Wochen beachtet werden. Sie beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Ausschlagende Kenntnis vom Anfall der Erbschaft erhält. Das ist der Zeitpunkt, in dem er erfährt, dass und warum er Erbe geworden ist. Soweit der Verstorbene zuletzt im Ausland gelebt hat oder der Erbe sich im Zeitpunkt des Erbfalls im Ausland aufhält, beträgt die Ausschlagungsfrist sechs Monate.

Was kann ich tun, wenn ich die Ausschlagungsfrist versäumt habe?

Wurde die Ausschlagungsfrist versäumt, gilt die Erbschaft grundsätzlich als angenommen. Zwar ist eine Anfechtung der Annahme unter bestimmten Umständen möglich, wenn sich der Erbe über die rechtlichen Bedingungen der Ausschlagungsfrist geirrt hat. Allerdings kommt dies grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn der Erbe vom Nachlassgericht nicht über die Ausschlagung und deren Frist belehrt wurde. Daneben ist eine Anfechtung der Annahme auch dann möglich, wenn sich der Erbe über den Inhalt des Nachlasses geirrt hat. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn der Erbe nicht wusste, dass der Verstorbene bei einer Bank einen hohen Kredit aufgenommen hatte und der Nachlass deshalb überschuldet ist. Dann muss der Erbe die Anfechtung innerhalb der Anfechtungsfrist von sechs Wochen ab Kenntnis des Irrtums gegenüber dem Nachlassgericht schriftlich erklären und begründen.

Soweit eine Anfechtung der Annahme nicht in Betracht kommt, gibt es aber noch weitere Möglichkeiten, um im Fall der Annahme der Erbschaft Schadensbegrenzung zu betreiben. In Betracht kommt beispielsweise die Beantragung der Nachlassverwaltung beim zuständigen Nachlassgericht. Dadurch wird die Haftung auf das im Nachlass vorhandene Vermögen beschränkt und man haftet als Erbe nicht mit seinem Privatvermögen. Ist der Nachlass überschuldet, kann man auch als Erbe ein Nachlassinsolvenzverfahren einleiten. Geht es dem Erben vor allem darum, seine Erbenstellung zu beseitigen, kommt auch ein Verkauf seines Erbteils in Betracht. Damit gehen alle aus der Erbenstellung resultierenden Rechte und Pflichten auf den Erbteilskäufer über.

Unsere Fachanwältin für Erbrecht Verena Finkenberger berät Sie gerne dazu, welches Vorgehen in Ihrem Fall vorzugswürdig ist.

Kann ich auch die Ausschlagung anfechten?

Hat man die Erbschaft zunächst ausgeschlagen, möchte dann diese dann aber doch noch antreten, kommt eine Anfechtung der Ausschlagung in Betracht. Dafür bedarf es eines Anfechtungsgrundes. Dieser kann dann gegeben sein, wenn sich der Ausschlagende über den Inhalt des Nachlasses geirrt hat. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der Erblasser davon ausgegangen ist, dass es sich um einen überschuldeten Nachlass handelt, weil er von einer wertvollen Immobilie des Erblassers nichts wusste.

Auch bei der Anfechtung der Ausschlagung gibt es eine Anfechtungsfrist. Diese beträgt sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem man von seinem Irrtum erfahren hat. Innerhalb dieser sechs Wochen muss die Anfechtung schriftlich und begründet gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden.

Kann ich trotz meiner Ausschlagung noch den Pflichtteil verlangen?

Grundsätzlich ist eine Geltendmachung des Pflichtteils nach der Ausschlagung ausgeschlossen. Das heißt, dass man mit der Ausschlagung seinen Anspruch auf den Pflichtteil verliert. Hiervon gibt es nur wenige Ausnahmen. Das betrifft beispielsweise Erben, die nur als Vorerbe eingesetzt sind oder einen testamentarisch eingesetzten Testamentsvollstrecker akzeptieren müssten. Daneben können Ehegatten bei Ausschlagung den sogenannten „kleinen“ Pflichtteil verlangen.

Wer erbt, wenn ich ausschlage?

Mit der Ausschlagung wird rechtlich so getan, als ob der Ausschlagende im Zeitpunkt des Erbfalls nicht gelebt hätte. Bei einer gewillkürten Erbfolge ist dann zunächst zu prüfen, ob der Erblasser in seinem Testament für diesen Fall vorgesorgt hat. Liegt hingegen im Testament keine Regelung für diesen Fall vor, ist das Testament auszulegen und dahingehend zu prüfen, was der Erblasser unter diesen Umständen vermutlich gewollt hätte.

Im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge sind hingegen als nächstes die Kinder des Ausschlagenden zur Erbschaft berufen. Dabei erben Kinder zu gleichen Teilen. Soweit die Kinder noch minderjährig sind, müssen die Eltern für diese ausschlagen. Hat der Ausschlagende keine Kinder oder schlagen diese ebenfalls aus, kommen die nach der gesetzlichen Erbfolge höheren Ordnungen zum Zuge.

Schlagen alle in Betracht kommenden Erben aus, erbt am Ende der Staat. Dieser kann die Erbschaft nicht ausschlagen.

Kompetente Beratung durch unsere Fachanwältin für Erbrecht

In erbrechtlichen Fragestellungen stehen wir gerne unter Berücksichtigung des Erbschaftsteuerrechts kompetent an Ihrer Seite. Unsere Fachanwältin für Erbrecht Verena Finkenberger verfügt über besonderes theoretisches Wissen sowie praktische Erfahrungen auf dem Gebiet des Erbrechts. Seit sechs Jahren hält sie regelmäßig Vorträge in den Seniorenwochen, die im Landkreis Würzburg veranstaltet werden.

Über ein Pauschalhonorar oder ein Stundenhonorar wird individuell mit Ihnen und abhängig von der rechtlichen Fragestellung, der Schwierigkeit und dem Umfang Ihrer Angelegenheit in einem gemeinsamen Beratungsgespräch entschieden.

Vereinbaren Sie für Ihr Anliegen einfach ein Gespräch, das dank unserer technischen Ausstattung auch telefonisch oder online durchgeführt werden kann. Im Übrigen beraten wir Sie auch gerne online oder telefonisch. Sie erreichen uns per Mail an info@steinbock-partner.de oder telefonisch unter 0931 22222.

Kontaktieren Sie uns
Wir freuen uns Sie persönlich kennenzulernen.
info@steinbock-partner.de