Ihr Anwalt für Handelsrecht in Würzburg, München, Bad Kissingen, Gotha

HandelsrechtDie Auseinandersetzungen zwischen Kaufleuten unterliegen dem Handelsrecht. Kaufleute sind von Gesetz wegen die eingetragenen Kaufleute und verschiedene Gesellschaften wie GmbH, GmbH & CO. KG, KG, OHG und die Aktiengesellschaft. Weiterhin wird kraft Gesetzes eine Kaufmannseigenschaft bei jedem Gewerbetreibenden vermutet. Auch für selbstständige Handelsvertreter sind in den §§ 87 ff HGB handelsrechtliche Regelungen getroffen.

Im Handelsrecht wird mit besonders scharfen Waffen geschossen. Während der Gesetzgeber bei Geschäften zwischen Verbrauchern häufig noch Vorschriften zum Schutze dessen eingefügt hat gibt es so etwas im Handelsrecht nicht. Hier gelten Rügeobliegenheiten, die innerhalb weniger Tage ausgeübt werden müssen, Vertragsschlüsse mittels kaufmännischen Bestätiggangsschreiben sowie erhöhte Zinsen ab Fälligkeit der Forderung, um nur einige zu nennen.

Um so wichtiger ist es in diesen Gebieten einen Spezialisten an seiner Seite zu wissen. Viele Anwälte müssen sich in solchen Bereichen erst einlesen und können mit dem Tempo des Handelsrechts nicht mithalten. Rechtsanwalt Dr. Lang ist als Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht genau der richtige Anwalt für Ihre handelsrechtliche Anfrage. Einen Fachanwaltstitel erhält man erst nachdem man sowohl seine theoretischen Kenntnisse in Form von Klausuren als auch seine praktischen Erfahrungen in Form von mindestens 80 Fälle im Gebiet Handels- und Gesellschaftsrecht nachgewiesen hat.

Fachbegriffe aus dem Handelsrecht von A – Z

Unser Ziel ist nicht, Wikipedia zu ersetzen. Sondern wir möchten unseren Mandanten wie auch Lesern die Möglichkeit geben, verschiedene Situationen aus dem Blickwinkel eines Anwaltes kennen zu lernen. Aus diesem Grund schreiben wir auch mit möglichst wenigen Fachbegriffen, sondern bemühen uns um klare, verständliche Sprache. Eine Rechtsberatung im konkreten Einzelfall kann dies aber ebenfalls nicht ersetzen, die Erläuterungen haben insofern auch nicht den Anspruch, jeden seltenen Sonderfall mit abzudecken.