Preisanpassungsklauseln

Grundsätzlich gilt vor allem im wichtigen Bereich der Preise der Grundsatz „pacta sunt servanda“. Das bedeutet übersetzt, dass die Verträge einzuhalten sind. Der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses festgelegte Preis gilt also auch noch im Zeitpunkt der eventuell deutlich späteren Lieferung und Abrechnung. Für Verträge, die eine einmalige Lieferung oder Leistung beinhalten, ist dies auch direkt nachvollziehbar.

Dafür ist in den AGB standardmäßig einzubinden, dass „die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses jeweils gültigen Preise“ gelten. Diese Preise können sich auch aus einem Verzeichnis oder einer Preisliste ergeben, die regelmäßig erhöht wird, wenn dem Kunden dazu ein eindeutiger und ausdrücklicher Hinweis vorliegt. In Dauerschuldverhältnissen wie z.B. langfristigen Liefer- oder Bezugsverträgen kann dies jedoch anders sein: Der Unternehmer hat typischerweise ein Interesse daran, die eigenen Preise regelmäßig anzupassen. Grund dafür sind zumeist einfach gesteigerte Einkaufs-, Betriebs- und Personalkosten. Die gute Nachricht vorweg: Der Preis darf in solchen Verträgen regelmäßig erhöht werden, auch wenn der Vertragsschluss selbst bereits länger zurück liegt. Es wäre unbillig, den Verkäufer an die einmal festgelegten Preise zu binden; im schlimmsten Fall müsste dieser von Anfang an die künftigen höheren Kosten einkalkulieren und wäre so nicht mehr konkurrenzfähig.

Die verschiedenen Varianten, wie Preisklauseln, sind in den AGB enthalten.

Bei sog. Kostenelementeklauseln passt sich der Preis automatisch an die Kosten an, die der Unternehmer selbst hat. Zahlt er also für seine verarbeiteten Produkte mehr, gibt er diese Kosten automatisch an seine eigenen Kunden weiter. Bei sog. Spannungsklauseln erhöht sich der Preis ebenfalls automatisch, ist jedoch nicht an verschiedene, unbestimmte Kosten gebunden, sondern an einen festen Index. Die Anforderungen an solche Klauseln haben im Preisklauselgesetz (PrKG) eine besondere Regelung. Sie kommen typischerweise in Miet- oder Pachtverträgen und seltener in Verträgen über Waren oder Dienstleistungen vor. Bei sog. Preisvorbehaltsklauseln steht die Erhöhung noch im Ermessen des Unternehmers. Er kann also selbst entscheiden, ob er erhöhte Kosten an seine Kunden weitergeben möchte oder nicht. Auch dabei sind jedoch bestimmte Grundsätze einzuhalten.

Welche Klausel im Einzelfall die Beste für die Zwecke eines Unternehmens ist, lässt sich erst nach Kenntnis der typischen Vertragskonstellationen beurteilen. Gern entwerfen wir Ihnen eine passgenau zugeschnittene Klausel.

Wo liegt die Grenze zu langfristigen Verträgen?

Die Abgrenzung kann mitunter schwierig sein. Insbesondere da eine Preiserhöhungsklausel viele Vorteile hat, würden viele Unternehmer am liebsten jederzeit ihre Preise frei und für alle Kunden erhöhen. Die von der Rechtsprechung entschiedenen Fälle beziehen sich jedoch alle auf Konstellationen, in denen die Verträge über mehrere Jahre liefen – Abo-Verträge, Sukzessivlieferungen oder sonstige Bezugsverträge.

Und in individuell ausgehandelten Verträgen?

In Verträgen, die zwischen den Vertragspartnern verhandelt wurden, kann die Vereinbarung nahezu alles bis zur Grenze der Sittenwidrigkeit enthalten– Stichwort Vertragsfreiheit. Ist man als Unternehmer selbst in der Position des Käufers, bietet sich die Vereinbarung von Fixpreisen über einen längeren Zeitraum oder aber jedenfalls ein Sonderkündigungsrecht für den Fall einer erheblichen Preiserhöhung an.

Und gegenüber Verbrauchern?

In AGB gegenüber Verbrauchern sind die Anforderungen strenger als im hier thematisierten B2B-Bereich. Ausgeschlossen ist nach AGB-Recht jedenfalls eine Erhöhung innerhalb der ersten vier Monate nach Vertragsschluss. Besonders streng ist die Rechtsprechung bei den typischen langfristigen Verträgen mit Verbrauchern im Bereich der Grundversorgung, vor allem bei Gas- und Stromlieferverträgen. Dabei fiel die Entscheidung, dass Erhöhungsklauseln unzulässig sind, wenn sie nicht zugleich den Ausgleich von Kostensteigerungen durch etwaige Kostensenkungen in anderen Bereichen vorsehen. Preisklauseln in AGB sind bestenfalls individuell auf die Belange des Unternehmens und die gegebenen Vertragsstrukturen anzupassen. Als Kanzlei mit langjähriger Erfahrung in der AGB-rechtlichen Begleitung von Unternehmen bieten wir Ihnen eine auf Sie und Ihre Situation angepasste Beratung.

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