Betreuung von Einzelkaufleuten und Handelsgesellschaften

Für Unternehmer, eingetragene Kaufleute und kaufmännische Gesellschaften wie OHG, KG, GmbH, GmbH & CO. KG sowie Aktiengesellschaften gelten die schärferen Regelungen des Handelsrechts. Daher sollten sich schon vor der Gründung ausführlich beraten lassen, welche Rechtsform für Sie Sinn ergibt. Gleichzeitig sind auch die Verschmelzung, Umwandlung und Spaltung der Handelsgesellschaften mit vielen rechtlichen Fragestellungen verbunden. Lassen Sie sich dabei von einem Experten für Handelsrecht beraten!

Welche Besonderheiten gibt es im Handelsrecht?

Der eingetragene Kaufmann ist die mit Abstand am häufigsten genutzte Rechtsform für Unternehmen in Deutschland. Gleichzeitig ist der Beratungsbedarf bei Kaufmännern oftmals bereits in den ersten Schritten groß. Denn gemäß § 29 Handelsgesetzbuch (HGB) gilt, dass diese sich beim zuständigen Gericht ins Handelsregister eintragen lassen müssen. Mit dieser Eintragung unterfällt der Kaufmann dann auch den besonderen gesetzlichen Regelungen des Handelsrechts:

  • Für alle Kaufmänner gilt die sogenannte Rügeobliegenheit nach § 377 HGB, die innerhalb weniger Tage ausgeübt werden muss. Dies bedeutet, dass der Käufer eine Anzeigepflicht gegenüber dem Verkäufer hinsichtlich der Mangelfreiheit der Ware hat.
  • Eine weitere Besonderheit im Handelsrecht ist, dass Vertragsschlüsse in den Fällen des § 362 HGB auch durch Schweigen möglich sind. Dies ist eine weitreichende Abweichung vom Verbraucherrecht, sodass sich Kaufmänner bereits zu Beginn darüber im Klaren sein sollten. Gleichzeitig ist bei der Durchsetzung von Forderungen eine anwaltliche Beratung dringend zu empfehlen.
  • Kaufmänner können zudem das sogenannte kaufmännische Bestätigungsschreiben nutzen. Dies ist die schriftliche Bestätigung eines mündlichen Vertragsabschlusses unter Kaufleuten.
  • Eine andere Neuheit für Kaufmänner ist, dass erhöhte Zinsen ab Fälligkeit der Forderung nach § 355 HGB geschuldet werden.

Allerdings gilt darüber hinaus die Besonderheit, dass man auch ohne Eintragung ins Handelsregister bereits als Kaufmann angesehen werden kann. Denn gemäß § 1 HGB ist jeder ein Kaufmann, der ein Handelsgewerbe ausübt. Gleichzeitig muss man die Grenze von 600.000 Euro Umsatz oder 60. 000 Euro Gewinn pro Jahr überschreiten. Man nennt diese Form auch den IstKaufmann.Davon abzugrenzen ist der KannKaufmann. Dieser entscheidet sich trotz eines geringeren Umsatzes als 600.000 oder 60.000 Gewinn für eine Eintragung ins Handelsregister, um von den gesetzlichen Vorteilen des Handelsrechts zu profitieren.

Kompetente Beratung durch unsere Rechtsanwälte für Handelsrecht

Als Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht kann RA Dr. Alexander Lang Sie dabei unterstützen eigene Forderungen durchzusetzen und fremde Forderungen abzuwehren. Bei unstreitigen Forderungen werden diese unter anwaltlicher Führung schnell, effizient und im Erfolgsfalle ohne Kosten für Sie durch die Inkasso Abteilung durchgesetzt. Fängt der Schuldner dann doch an die Forderung zu bestreiten kann ohne Verzögerung eine gerichtliche Klärung eingeleitet werden. Weiterhin entwirft er für Sie formularmäßige oder maßgeschneiderte Verträge um Ihre persönlichen Handelsgeschäfte wasserfest abzusichern. Zudem beraten wir Sie gerne bei einer vom eingetragenen Kaufmann zu einer Handelsgesellschaft. Vereinbaren Sie für Ihr Anliegen einfach ein Gespräch, das dank unserer technischen Ausstattung auch telefonisch oder online durchgeführt werden kann. Darüber hinaus können Sie auch gerne unseren kostenlosen „Rückruf-Service“ nutzen.

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