Haftungsklauseln

Die Haftung zu regeln ist eines der wichtigsten Anliegen nahezu aller Vertragsverhandlungen und auch Allgemeiner Geschäftsbedingungen. Dabei geht es um die Frage, inwieweit der Verwender der AGB für mögliche Schäden beim Vertragspartner einstehen muss. Hintergrund: Nach dem Gesetz führt nicht nur vorsätzliches, sondern bereits jedes fahrlässige Verhalten zu einer Haftung auf Schadensersatz. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt – dies ist schon bei kleinen Unaufmerksamkeiten zu bejahen. Der Regelungsbedarf ist hier enorm, möchten Sie sich nicht der Gefahr aussetzen, dass jede kleine Nachlässigkeit zu einem Schadensersatzanspruch des Gegenübers führt!

Wie kann die Haftung in AGB eingeschränkt werden?

In AGB lässt sich die Haftung nur in Grenzen einschränken. Denn diese Bereiche sind so wichtig, dass Sie sich nicht durch Klauseln „im Kleingedruckten“ von der Verantwortlichkeit befreien dürfen. Hier kommt es entscheidend auf die richtige Wortwahl an, damit eine Klausel nicht versehentlich das Gegenteil dessen ausdrückt, was Sie eigentlich sagen möchten.

Zusammengefasst lässt sich festhalten: Jede Art der Einschränkung oder des Ausschlusses der Haftung ist unzulässig für:

  • Vorsätzliches Handeln
  • Grob fahrlässiges Handeln

Auch bei leicht fahrlässigem Handeln ist eine Einschränkung unzulässig für:

  • Verletzungen von Leben, Körper oder Gesundheit
  • Die wesentlichen Vertragspflichten
  • Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz

In Bezug auf die verbleibenden Schutzgüter ist bei einfacher Fahrlässigkeit ein Begrenzen der Höhe nach zulässig, jedoch nur auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden.

Nicht zulässig ist auch ein Zusatz, der die Haftung „in allen anderen Fällen, soweit gesetzlich zugelassen“, ausschließt. Hier weiß der Leser danach noch immer nicht, wie weit der Ausschluss greift – die Klausel wäre daher vollständig wegen Verstoßes gegen das Verständlichkeitsgebot unwirksam.

Und wenn ich diese Sonderfälle gar nicht erwähne?

Achtung – hier lauert eine Gefahr: Ein Haftungsausschluss, der allgemein formuliert ist und nicht ausdrücklich aufnimmt, dass er sich nicht auf die genannten Sonderfälle bezieht, schließt diese automatisch mit ein und ist daher sofort unwirksam! Das heißt: Eine Klausel, die die genannten Begriffe nicht nennt, ist mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht wirksam – denn dann müsste sie positiv aufzählen, wofür sie gelten soll und das ist ob der Breite der denkbaren Haftungskonstellationen fast unmöglich.

Kann die Haftung auf eine bestimmte Summe beschränkt werden?

Wie so oft – es kommt drauf an. Ein Beschränken ist nach dem oben Gesagten nur zulässig, wenn sie in einem „angemessenen Verhältnis zum vertragstypischen Schadensrisiko“ steht. Weil dieses oftmals nur schwierig pauschal beurteilt werden kann, wurden bereits sehr hohe Summen für unzulässig erklärt. Auch wenn sich eine solche Klausel in vielen AGB findet, ist vom Festlegen einer fixen Summe eher abzuraten. Auf der sicheren Seite sind Sie auf jeden Fall mit der Wortwahl des „vertragstypischen und vorhersehbaren Schadens“.

Wen beziehen die zulässigen Beschränkungen mit ein?

Die Grenzen der Haftungsbeschränkungen gelten nicht nur für den Unternehmer selbst, der sie verwendet, und seine Mitarbeiter und Angestellten, sondern auch für weitere Dritte, die der Unternehmer heranzieht, um seine vertraglichen Pflichten zu erfüllen, die sogenannten. Erfüllungsgehilfen.

Um festzustellen, wer zu diesem Kreis gehört, hilft es sich zu fragen, welche Leistung Sie dem Kunden konkret versprochen haben. Klassisches Beispiel: Der Bauunternehmer haftet grundsätzlich auch für den Subunternehmer, den er beauftragt hat, eine bestimmte Bauleistung zu erbringen. Er haftet aber nicht für den Hersteller der Materialien, denn die Herstellung dieser hat der Bauunternehmer seinem Kunden (im Normalfall) nicht versprochen.

Welche Schäden werden von einer Haftungsbeschränkung umfasst?

Auch wenn es verlockend klingt, kann die Haftung nicht auf bestimmte Schadensarten beschränkt werden. Oft soll vor allem die Haftung für „(Mangel-)Folgeschäden“ ausgeschlossen werden. Dies ist unzulässig – Schadensersatz wird typischerweise für „Folgeschäden“ geltend gemacht, sodass ein solcher Ausschluss den Kern der Haftung erfassen würde.

Was passiert, wenn die Haftung dennoch weiter als erlaubt ausgeschlossen wird?

Jeder Verstoß gegen diese Ausführungen macht die Klausel insgesamt unwirksam. Eine Klausel darf nämlich nicht auf das gerade noch zulässige Maß „heruntergestrichen“ werden. Ersatzweise greifen dann die gesetzlichen Regeln ein – und diese gehen, wie gezeigt, sehr weit. Allerdings: Unwirksam ist auch nur der einzelne Satz, der die verbotene Regelung enthält. Der Rest des Absatzes oder Abschnittes besteht, sofern er allein noch verständlich ist, weiter.

Daneben besteht bei AGB, auf die im Internet freier Zugriff besteht, immer die Gefahr einer Abmahnung durch einen Wettbewerber, weil unwirksame AGB auch einen Verstoß gegen das „Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb“ darstellen.

Wie kann die Haftung in Individualverträgen eingeschränkt werden?

Handeln Sie mit dem Vertragspartner die Vertragsbedingungen individuell aus, ist es zulässig, die Haftung für jede Fahrlässigkeit komplett auszuschließen. Dahinter steht der Gedanke, dass bei einer individuellen Vereinbarung beide Vertragspartner gleichberechtigt auf einer Stufe stehen und deshalb anzunehmen ist, dass sie eine bewusste und gewollte Entscheidung treffen.

Möglich ist individualvertraglich auch eine Begrenzung auf eine bestimmte Haftungssumme. Die Haftung für Vorsatz kann hingegen individuell nicht ausgeschlossen werden.

Was bedeutet Haftung – im Gegensatz zu Gewährleistung?

Als Gewährleistung werden üblicherweise die Rechte des Käufers gegenüber dem Verkäufer bezeichnet, wenn die gekaufte Sache einen Mangel aufweist. Diese Rechte bestehen unabhängig davon, ob der Verkäufer für den Mangel verantwortlich ist – ist die gekaufte Sache bei der Übergabe mangelhaft, muss der Verkäufer die Sache entweder reparieren oder gegen eine mangelfreie Sache austauschen, je nach Wunsch des Käufers. Kommt der Verkäufer dem nicht nach, kann der Käufer ganz vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis herabsetzen. Beispiel: Eine Küchenmaschine mit einem von Anfang an bestehenden Motorschaden.

Unter den weiteren Begriff „Haftung“ fällt dann alles, was über die mangelhafte Sache selbst hinausgeht. Verursacht die Sache einen Schaden beim Käufer – im Beispiel: die Küchenmaschine löst einen Brand aus, der Teile der Küche beschädigt – muss der Verkäufer dafür grundsätzlich nur einstehen, wenn ihn ein Verschulden trifft. Genau hier sollte eine Haftungsbeschränkung eingreifen.

Dies gilt im Übrigen nicht nur für Kaufverträge, sondern auch für Werkverträge, beispielsweise bei der Beauftragung eines Handwerkers.

Und ist es wichtig, dies auch in AGB zu unterscheiden?

Ja! AGB unterliegen einem Verständlichkeitsgebot. Gerade bei den wichtigen Fragen von Gewährleistung und Haftung muss dem Kunden deutlich aufgezeigt werden, welche Risiken in welchem Umfang zu seinen Lasten verschoben werden. Daher bestehen auch an die „Äußerlichkeiten“ Anforderungen:

  • Die Klausel muss klar und verständlich formuliert sein;
  • mit einer klaren und nicht irreführenden Überschrift und
  • an der systematisch richtigen Stelle.

Gibt es Unterschiede gegenüber Verbrauchern?

Nur geringfügige. Die Haftung für Schäden ist so bedeutsam, dass die meisten Anforderungen aus dem Verbraucherschutzrecht auch für Unternehmer übernommen wurden und daher kaum zwischen den beiden Gruppen unterschieden wird.

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