Gerichtsstandsvereinbarungen

Gerichtsstandsvereinbarungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Gerichtsstandsvereinbarung

AGB sehen oftmals Gerichtsstandsvereinbarungen vor. Aus Unternehmenssicht ist dabei das Ziel, Streitigkeiten am eigenen Unternehmenssitz auszutragen, um Kosten und Zeitaufwand gering zu halten. Die Entscheidung, welches Gericht örtlich zuständig ist, wirkt sich jedoch nicht nur auf den Aufwand aus, den die Parteien haben. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten entscheidet die Wahl des Gerichts denklogisch auch darüber, welche Regeln das angerufene Gericht anwendet (nämlich das eigene), um das überhaupt anwendbare Recht zu bestimmen. Leider sind die Optionen, den Gerichtsstand im Vorhinein festzulegen, stark eingeschränkt.

Was gibt das Gesetz vor?

  • Allgemeiner Gerichtsstand: Wohnort bei natürlichen Personen, Unternehmenssitz bei juristischen Personen
  • Ausschließliche oder besondere Gerichtsstände: je nach Streitigkeit
    • Bei Vertragsverhältnissen insb. Erfüllungsort der vertragstypischen Verpflichtung
    • Verfahren gegen Verbraucher: nur dessen Wohnsitz zulässig

Da diese Regeln zum großen Teil zwingend sind, folgt daraus, dass eine Gerichtsstandsvereinbarung nur in Ausnahmefällen zulässig ist. Liegt ein solcher nicht vor, ist die Klausel unzulässig und der Verwender kann sich nicht darauf berufen.

Begrenzte Vereinbarungsmöglichkeiten bei inländischen Verträgen

Einzig für Verträge, bei denen beide Vertragsparteien Kaufleute (oder auch juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen) sind, gibt das Gesetz die Option der Vereinbarung des Gerichtsstands im Vorhinein.

Wichtig – der Begriff →„Kaufleute“ ist nicht gleichzusetzen mit dem Begriff des Unternehmers; letzterer ist umfassender, da er jeden meint, der nicht zu rein privaten Zwecken tätig wird. Auch unter Kaufleuten muss jedoch beachtet werden:

  • AGB-Kontrolle, wenn in AGB vereinbart: Ein unangemessenes Benachteiligen des Gegenübers kann z.B. vorliegen, wenn bei einem Fall ohne jeden Auslandsbezug ein ausländischer Gerichtsstand gewählt wird.
  • Reichweite: insbesondere, ob die Vereinbarung des Gerichts ausschließlich oder ergänzend gelten soll.

Darüber hinaus ist es grundsätzlich weder in AGB noch per Individualvereinbarung zulässig, das zuständige Gericht bereits vor dem Entstehen der Streitigkeit zu vereinbaren. Zulässig ist es, den Gerichtsstand nach Entstehen der Streitigkeit ausdrücklich und schriftlich zu vereinbaren; „nach Entstehen der Streitigkeit“ setzt voraus, dass über einen bestimmten Punkt bereits Uneinigkeit besteht und ein gerichtliches Verfahren unmittelbar droht. Diese Ausnahme ist für die Vereinbarung in AGB jedoch nicht geeignet, da AGB gerade das Vereinheitlichen und Abwickeln von Massengeschäften erleichtern sollen und daher nur zulässig sind, wenn sie schon bei Vertragsschluss vereinbart sind.

B2B mit Auslandsbezug

Zwischen Unternehmern (B2B) erkennt das EU-Recht das Bedürfnis an, das Gericht eines neutralen Staates zu wählen. Aus diesem Grund kann nach EU-Recht, sogar unabhängig von den Heimatstaaten der Vertragsparteien, die Wahl auf einen Mitgliedstaat oder ein bestimmtes Gericht eines Mitgliedstaats als Gerichtsstand fallen.

Zulässig ist eine Vereinbarung danach

  • Schriftlich und
  • in einer Form, die den Gepflogenheiten der Parteien oder jedenfalls
  • denen des internationalen Handels entspricht.

Liegen diese Voraussetzungen vor, ist eine Vereinbarung, auch eines „fremden“ Gerichtsstands, zulässig. Bei keiner weiteren Abrede, wird diese nach der EU-Verordnung als ausschließliche verstanden.

In den internationalen Fällen, in denen die EU-Verordnung nicht eingreift, aber dennoch ein deutsches Gericht über die Zulässigkeit einer Vereinbarung zu entscheiden hat, ist eine Vereinbarung wirksam, wenn mindestens eine der Parteien keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat. Diese Option beschränkt sich jedoch auf die Wahl der internationalen Zuständigkeit – das heißt, dass nicht ein bestimmter Ort in einem Staat, sondern generell die Gerichtsbarkeit eines Staates gewählt wird.

Und gegenüber Verbrauchern?

In der typischen Unternehmer-Verbraucher-Konstellation (B2C) ist es nicht möglich, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen den Gerichtsstand zu vereinbaren. Eine solche ist auch nicht durch einen salvatorischen Zusatz wie „soweit gesetzlich zulässig“ zu retten, da dieser für den Kunden irreführend den Eindruck erwecken könnte, dass eine Vereinbarung generell möglich ist, und diesen dadurch unangemessen benachteiligt.

Die Unzulässigkeit beschränkt sich aber nicht nur auf die Vereinbarung in ausdrücklichen AGB-Klauseln, sondern erfasst auch alles Sonstige, beispielsweise die Vereinbarung auf Lieferscheinen, Rechnungen, im Impressum oder sogar durch individuelle Abrede.

Verträge mit Auslandsbezug

Ähnliches gilt auch bei EU-bezogenen Sachverhalten für Unternehmer, die international mit Verbrauchern tätig werden: Gegenüber Verbrauchern kann eine Vereinbarung nur nach Entstehen der Streitigkeit getroffen werden und auch dann nur frei, soweit sie die Optionen des Verbrauchers erweitert. Im Ergebnis ist also auch hier die Vereinbarungsfreiheit stark eingeschränkt.

Vergleichbare Einschränkungen ergeben sich für Verträge mit Arbeitnehmern oder Versicherungsnehmern.

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