Wann liegen AGB vor?
AGB sind Vertragsbedingungen, die
- für eine Vielzahl von Verträgen = für eine „Vielzahl“ reicht bereits eine dreimalige Verwendung aus!
- vorformuliert sind = ausreichend ist, dass sie „im Kopf des Verwenders gespeichert“ sind, und die
- eine Vertragspartei als sog. „Verwender“ der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt = die Verwendung muss „in der Macht“ einer Seite gelegen haben.
Achtung: AGB sind danach alle Klauseln, die diese Voraussetzungen erfüllen; auch, wenn sie alleinstehen oder einzeln abgedruckt sind! AGB gibt es also nicht nur in der klassischen Form im Spaltenformat, kleingedruckt und „im Block“, sondern in den verschiedensten Erscheinungsformen.
Gilt dies auch, wenn ich eine AGB-Vorlage verwende?
Ja! Sogar bei Verwendung einer Vorlage aus dem Internet, beispielsweise von der IHK, liegen AGB vor. Es kommt auf die Verwendungsabsicht desjenigen an, der die Klauseln erstellt – diese Absicht wird dem Unternehmer sozusagen zugerechnet.
Wann liegt stattdessen ein Aushandeln vor?
Keine AGB liegen vor, wenn eine Vereinbarung zwischen den Parteien ausgehandelt wurde. Voraussetzung dafür ist, dass zwischen den Parteien ernsthaft über die Klausel diskutiert wurde und der Kunde die reale Möglichkeit hatte, den Inhalt zu beeinflussen.
Dies kann zu bejahen sein, wenn dem Kunden die AGB im Zuge der Vertragsverhandlungen mit der Bitte übersendet werden, diese zu prüfen und Änderungswünsche mitzuteilen, sofern auf diese Änderungen danach auch (zumindest teilweise) tatsächlich eingegangen wird.
Wann gelten AGB in meinem Vertrag?
AGB gelten gegenüber Unternehmern dann im Vertrag, wenn sie wirksam Vertragsinhalt geworden sind. Dafür ist erforderlich:
- Klarer und deutlicher Verweis auf die Geltung der AGB: Im Gegensatz zum Verbrauchergeschäft ist dieser unter Umständen auch erst im kaufmännischen Bestätigungsschreiben oder sogar in der Auftragsbestätigung ausreichend, solange keine erheblichen Abweichungen zum vorher Vereinbarten bestehen
- Bei der Verhandlung über den konkreten Vertrag: Der Hinweis bei früheren Geschäften oder auf früheren Rechnungen reicht nicht aus. Ausnahme: Es besteht eine ständige Geschäftsbeziehung mit vielen Einzelverträgen
- Möglichkeit der Kenntnisnahme: Die AGB müssen dem Schreiben, das den Hinweis auf sie enthält, nicht komplett beigefügt sein. Ausreichend ist der Hinweis, wo sie zu finden sind (z.B. per Onlinelink) oder dass sie auf Wunsch übersendet werden.
- Kein Widerspruch: Solange der Vertragspartner nicht ausdrücklich widerspricht, sind die AGB damit Vertragsbestandteil geworden.
Ausnahmsweise können AGB auch ohne Erfüllen dieser Voraussetzungen Vertragsinhalt werden, wenn die Verwendung von AGB im diesem Bereich branchenüblich ist. Dies ist jedoch nicht einfach so anzunehmen. Aufgrund Branchenüblichkeit anerkannt sind vor allem die AGB von Banken.
Und was gilt, wenn der Kunde auf mich zukommt?
Dasselbe. Es ist nicht entscheidend, von welcher Seite der erste Schritt ausgeht.
Will der Kunde seine eigenen AGB verwenden, werden diese – sofern der Geltung der AGB nicht widersprochen wird und der Kunde seinerseits die genannten Voraussetzungen erfüllt, insbesondere deutlich macht, wo genau seine AGB nachgelesen werden können – dann Vertragsbestandteil, auch wenn keine aktive Zustimmung erfolgt ist.
Muss der Hinweis zu den AGB in der Sprache meines ausländischen Vertragspartners erfolgen?
Nur, wenn dessen Sprache die Sprache war, in der die Vertragsverhandlungen geführt wurden. Waren die Vertragsverhandlungen also in englischer Sprache, muss auch der Hinweis auf Englisch erfolgen. Hat der Vertragspartner jedoch bereits auf Deutsch verhandelt, darf man davon ausgehen, dass er die Sprache versteht und es reicht aus, ihn auf Deutsch hinzuweisen.
Und der AGB-Text selbst?
Dasselbe gilt für die AGB selbst. Der Vertragspartner kann jedoch verlangen, dass sie als Übersetzung in einer ihm geläufigeren Sprache vorgelegt werden.
Was gilt, wenn beide Seiten AGB verwenden?
Dann gelten die AGB nur soweit, wie sie tatsächlich übereinstimmen. Es gilt nicht die Regel „wer zuerst kommt, mahlt zuerst“ oder umgekehrt die alte Regel des „letzten Wortes“. Soweit die AGB sich widersprechen, fallen die fraglichen Klauseln weg, der Vertrag bleibt im Übrigen aber wirksam – Vergleiche dazu auch unter → AGB-Kontrolle.
Oft ist es auch üblich, dies durch eine sogenannte Abwehrklausel zu Beginn der AGB zu verdeutlichen. Diese drückt dann aus, dass nicht nur widersprechende AGB nicht gelten sollen, sondern auch keine ergänzenden Klauseln. Auch hier gilt die Rechtsfolge: In beiden AGB kommt es zur Unwirksamkeit der widersprechenden und ergänzenden Klauseln, es bleibt aber bei der Wirksamkeit der gleichlaufenden AGB.
Welche Unterschiede gelten gegenüber Verbrauchern?
Gegenüber Verbrauchern wird der AGB-Begriff noch „früher“ bejaht als gegenüber Unternehmern. Dabei wird schon von AGB ausgegangen, wenn der Unternehmer sie zum allerersten Mal verwendet, solange der Verbraucher keinen Einfluss auf sie nehmen konnte. Außerdem wird vermutet, dass sie von der Seite des Unternehmers ausgingen, sodass der Verbraucher dies im Zweifel nicht mehr nachweisen muss.
Gegenüber Verbrauchern sind AGB außerdem wirksam einbezogen, wenn:
- Ausdrücklicher Hinweis: Nicht versteckt oder missverständlich, sondern deutlich und schnell zu sehen
- Möglichkeit der Kenntnisnahme: Die AGB müssen für den Vertragspartner in voller Länge zugänglich sein, zum Beispiel auf der Rückseite oder aber verlinkt im Internet. Dem Verbraucher darf nicht zugemutet werden, selbst nach den AGB zu suchen.
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