Verhältnis des Handelsvertreters zu Kunden und Dritten
Der Handelsvertreter steht mit dem Kunden in keinem direkten Vertragsverhältnis, obgleich dieser in unmittelbaren Kontakt zu ihm tritt. Als Beispiel kann man hier den Reisewilligen nennen, der einen Urlaub buchen möchte. Als Vermittler und Vertreter steht er nur mit dem Unternehmer (hier dem Reiseveranstalter) in einer Vertragsbeziehung, in der er auf Abschluss eines Reisevertrages hin wirkt. Der Unternehmer setzt den Handelsvertreter für seinen Absatz ein. Daher sind Schadensersatzansprüche, beispielsweise aufgrund einer arglistigen Täuschung oder einer schlechten Leistung gegenüber dem Unternehmer geltend zu machen. Dieser muss sich das Handeln des Vertreters zurechnen lassen.
Besondere Pflichten des Handelsvertreters
Neben der Hauptleistungspflicht Geschäfte zu vermitteln oder auf deren Abschluss hinzuwirken, treffen den Handelsvertreter weitere besondere Nebenpflichten. Damit schuldet er dem Unternehmer zwar grundsätzlich keinen Erfolg, ist insbesondere nicht verpflichtet so viele Abschlüsse wie möglich zu erzielen. Jedoch muss er zumindest nach einer Anlaufphase, angemessene Umsätze erzielen. Eine vertraglich vereinbarte Umsatzgarantie ist hierbei zulässig. Als Interessenvertreter des Unternehmers unterliegt er grundsätzlich auch dessen Weisungen. So kann er beispielsweise angewiesen werden nur an eine bestimmte Personengruppe zu verkaufen, unter bestimmten Vorgaben mal auf Rechnung mal nur BAR zu kassieren. Da der Handelsvertreter selbstständig ist, dürfen die Weisungen die Selbstständigkeit jedoch im Kern nicht antasten. Waren oder Gelder, die er für den Unternehmer annimmt, muss er sorgfältig verwahren und auf Verlangen herausgeben. Ebenfalls trifft ihn eine besondere Verschwiegenheitspflicht. Er darf Geschäfts- oder Briefgeheimnisse auch nach Beendigung seiner Tätigkeit nicht verwerten oder Dritten mitteilen. Schlussendlich darf der Handelsvertreter seine Dienste nicht auf einen Dritten übertragen. Grund hierfür ist, dass der Unternehmer gerade ihn nach ganz bestimmten Kriterien ausgesucht hat, von denen er sich eine hohe Akquise versprach. Ob ein Dritter diesen ebenso genügt, kann der Unternehmer kaum überwachen. Eine Verletzung dieser Pflichten hat regelmäßig einen Schadensersatzanspruch des Unternehmens zur Folge.
Die Provision des Handelsvertreters
Der Handelsvertreter erhält für seine Dienste grundsätzlich kein festes Gehalt. Daher wird er nicht leistungs- sondern erfolgsbezogen entlohnt („Keine Provision ohne Abschluss“). Allerdings entfällt diese, wenn feststeht, dass der Kunde das vermittelte Geschäft endgültig nicht erfüllt. Der Unternehmer muss seine Rechte jedoch erst einklagen, bevor von einer „endgültigen Nichterfüllung“ die Rede sein kann. Ist die Höhe der Provision nicht vereinbart, so ist der übliche Satz eines vergleichbaren Handelsvertreters anzusetzen. Für Versicherungsvertreter ergibt sich die Besonderheit, dass der Anspruch auf die Provision erst entsteht, sobald der Versicherungsnehmer die Prämie gezahlt hat. Die Provision ist dabei monatlich fällig. Neben der Provision kann er vom Unternehmer den Ersatz von Aufwendungen verlangen, wenn diese handelsüblich sind. Hierzu zählen beispielsweise Kosten für das Aufsuchen der Kundschaft, die Bewirtung von Kunden. Dagegen sind nach jüngster Rechtsprechung etwa im Ausland unter Umständen übliche Schmiergelder kein ersatzfähiger Posten.
Vertragsende des Handelsvertreters
Neben der Kündigung kann der Vertrag eines Handelsvertreters auch durch das Ablaufen einer Frist, einen Bedingungseintritt oder die Insolvenz des Unternehmers enden. Aufgrund der besonderen Pflichten des Handelsvertreters ist das Feld möglicher Gründe für eine außerordentliche Kündigung bei ihm größer als bei gewöhnlichen Arbeitnehmern. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) können so beispielsweise das Nichtbefolgen von zulässigen Weisungen oder das negative Äußern über Kunden wichtige Gründe für eine fristlose Kündigung darstellen. Ebenso das Ausscheiden des Geschäftsführers kann einen solchen Grund darstellen.
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