Nichteheliche Lebensgemeinschaft

Die nichteheliche Lebensgemeinschaft bezeichnet die Verbindung zweier Partner ohne eine formelle Eheschließung. Früher wurde diese Form des Zusammenlebens auch als „wilde Ehe“, eheähnliche Lebensgemeinschaft oder Konkubinat bezeichnet. Die nichteheliche Lebensgemeinschaft kann zwischen Personen verschiedenen als auch gleichen Geschlechts geschlossen werden. Weil die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht formal verbunden sind, können sie sich auch ohne ein formales Verfahren trennen. Im Gegensatz zu Ehegatten ist bei einer Trennung also keine Scheidung erforderlich.

Wodurch zeichnet sich die nichteheliche Lebensgemeinschaft aus?

Die Rechtsprechung hat drei Kriterien entwickelt, die eine nichteheliche Lebensgemeinschaft erfüllen muss: Sie muss zunächst auf Dauer angelegt sein, also nicht nur einer vorübergehenden Verbindung der Partner (beispielsweise als Urlaubsromanze) dienen. Weiterhin darf die eheähnliche Gemeinschaft keine weiteren Lebensgemeinschaften gleicher Art zulassen. Das heißt, dass beispielsweise der Mann neben seiner Partnerin nicht noch andere auf Dauer angelegte Liebesbeziehungen führen darf. Schließlich muss sich die Partnerschaft auch durch eine innere Bindung auszeichnen, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründet. Es müssen zwischen den Partnern so enge Bindungen bestehen, dass von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann.

Welche Vorschriften finden auf die nichteheliche Lebensgemeinschaft Anwendung?

Da die nichteheliche Lebensgemeinschaft der Ehe rechtlich nicht gleichgestellt werden darf, finden die Vorschriften des Eherechts auf sie keine Anwendung. Das betrifft zum Beispiel die Vorschriften über den Zugewinnausgleich, den Versorgungsausgleich, den Ehegattenunterhalt sowie die Verteilung der Haushaltsgegenstände bei Trennung.

Allerdings wird die nichteheliche Lebensgemeinschaft durch das Gesetz auch nicht gesondert geregelt. Es empfiehlt sich daher ein Partnerschaftsvertrag. Dort können ähnlich wie beim Ehevertrag Regelungen über die Vermögensverhältnisse der Partner, das gemeinsame Zusammenleben sowie für den Fall der Trennung getroffen werden. Die dort festgelegten Ansprüche können gegenüber dem Partner (notfalls gerichtlich) durchgesetzt werden. Unsere Rechtsanwälte für Familienrecht beraten Sie gerne zu den Aspekten, die in Ihrem konkreten Fall in den Partnerschaftsvertrag aufgenommen werden sollten und unterstützen Sie selbstverständlich auch gerne bei der vollständigen und rechtswirksamen Erstellung Ihres Partnerschaftsvertrags.

Habe ich gegenüber meinem Partner einen Anspruch auf Unterhalt?

Nein, in der Regel besteht weder während der Partnerschaft noch nach der Trennung ein Anspruch auf Unterhalt. Im Gegensatz zum Ehegattenunterhalt hat man bei einer bloß eheähnlichen Lebensgemeinschaft grundsätzlich keinen Unterhaltsanspruch gegen seinen nichtehelichen (Ex-)Partner. Eine Ausnahme besteht für den Fall, dass die unverheirateten Partner ein gemeinsames Kind haben. Dann hat der Elternteil, der das Kind pflegt und erzieht und deshalb nicht arbeitet, einen Unterhaltsanspruch gegen den anderen Elternteil. Dieser besteht für mindestens drei Jahre nach der Geburt, kann aber verlängert werden, wenn dies der Billigkeit entspricht, also bei Abwägung der Umstände gerecht erscheint. Daneben hat die Mutter gegen den Vater in jedem Fall auch sechs Wochen vor der Geburt und acht Wochen nach der Geburt einen Unterhaltsanspruch gegen den Vater.

Welche Besonderheiten bestehen bei gemeinsamen Kindern?

Hat ein unverheiratetes Paar ein oder mehrere gemeinsame Kinder, bestehen gegenüber verheirateten Paaren nur wenige Sonderregelungen. Nichteheliche Kinder sind ehelichen Kindern nämlich bereits im Grundgesetz gleichgestellt. Nichteheliche Kinder müssen daher im Grundsatz die gleichen Rechte wie eheliche Kinder haben.

Im Gegensatz zu Ehepartnern besteht bei eheähnlichen Gemeinschaften rechtlich bezüglich der Vaterschaft nicht automatisch die Vermutung, dass der Partner der Mutter auch der Vater des Kindes ist. Vielmehr muss der Vater das Kind anerkennen. Dafür ist eine öffentlich beglaubigte Erklärung erforderlich. Aus der Vater-Kind-Beziehung folgenden Verwandtschaft ergeben sich die üblichen Folgen, wie ein Unterhaltsanspruch des Kindes gegen seinen Vater, das gesetzliche Erbrecht sowie der Pflichtteilsanspruch des Kindes. Das Sorgerecht haben die Partner jedoch nur dann gemeinsam, wenn sie erklären, dass sie die Sorge für das Kind gemeinsam übernehmen wollen, sie einander heiraten oder das Familiengericht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam überträgt. Ist dies nicht der Fall, so hat die Mutter das alleinige Sorgerecht für das Kind.

Welche erbrechtlichen Möglichkeiten bestehen?

Ein gesetzliches Erbrecht gibt es in Deutschland nur für den Ehegatten. Nichteheliche Partner gehen bei der gesetzlichen Erbfolge hingegen leer aus. Außerdem hat der nichteheliche Partner im Erbfall auch keinen Pflichtteilsanspruch.

Will ein Erblasser seinen nichtehelichen Partner für den Fall seines Todes bedenken, so muss er eine letztwillige Verfügung erstellen. Das geht zum Beispiel in Form des Testaments, aber auch durch eine gemeinsame Regelung mit dem Partner. Zwar besteht für nichteheliche Partner nicht die Möglichkeit eines gemeinschaftlichen Testaments, zum Beispiel in Form des Berliner Testaments. Allerdings können die Partner in einem Erbvertrag ähnliche Regelungen treffen.

Was passiert bei der Trennung mit unserer gemeinsamen Wohnung?

Bei Mietwohnungen sollte ein Blick darauf geworfen werden, wer als Mieter der Wohnung im Vertrag steht. Ist dort auch der ausziehende Partner als Mieter eingetragen, sollte eine Änderung des Mietvertrages vereinbart werden. Dafür ist eine Vereinbarung sowohl mit dem Vermieter als auch mit dem im Mietvertrag eingetragenen (Ex-)Partner erforderlich. Durch die Änderung des Mietvertrags wird sichergestellt, dass der ausziehende Partner nicht mehr für die Miete und Schäden an der Mietwohnung haftet. Wenn beide Partner aus der Wohnung ausziehen wollen, kann diese auch innerhalb der gesetzlichen Fristen gekündigt werden.

Bei Eigentumswohnungen beziehungsweise eigenen Häusern kommt es darauf an, wem die Immobilie gehört. Ist nur einer der Partner Eigentümer, so darf er in der Regel auch dort wohnen bleiben. Sind hingegen beide Partner Eigentümer des Hauses bzw. der Wohnung, so kann der ausziehende Partner von dem anderen Partner Miete verlangen, wenn er ihn zur Zahlung auffordert. In diesem Fall sollte man sich auch überlegen, was mit dem Haus bzw. der Wohnung endgültig geschehen soll, also ob einer der Partner dort wohnen bleiben und den anderen auszahlen will oder ob die Immobilie verkauft werden soll.

Wie werden gemeinsame Gegenstände aufgeteilt, wenn wir uns trennen?

Im Gegensatz zur ehelichen Lebensgemeinschaft wird bei einer Trennung der nichtehelichen Partner kein Vermögensausgleich ähnlich einem Zugewinnausgleich durchgeführt. Das bedeutet, das jeder Partner die Gegenstände mitnehmen darf, die ihm allein gehören. Das gilt für Haushaltsgegenstände ebenso wie für Haustiere. Haben die Partner sich Gegenstände gemeinsam gekauft, erfolgt die Aufteilung dieser Gegenstände nach den Regeln über die Gemeinschaft nach Bruchteilen. Danach bekommt jeder Partner grundsätzlich wertmäßig etwa die Hälfte der Gegenstände. Können sich die (Ex-)Partner nicht einigen, können die Gegenstände auch verkauft und der Erlös geteilt werden.

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