Zugewinn bzw. Zugewinnausgleich – ein gerechter Vermögensausgleich?

Die verschiedenen Güterstände – Zugewinn ja oder nein?

Es gibt drei Güterstände, die nicht alle den Zugewinn kennen:

  • Wenn nichts bei der Eheschließung vereinbart wurde, gilt der sog. gesetzliche Güterstand, d.h. die Zugewinngemeinschaft. Das ist die Regel. Hier wird der Zugewinn / Zugewinnausgleich berechnet.
  • Bei einer Gütertrennung erfolgt überhaupt kein Ausgleich der Vermögenswerte bei der Scheidung. Zugewinn ist irrelevant.
  • Möglich ist auch eine Vereinbarung einer Gütergemeinschaft, die aber nur noch sehr selten (im ländlichen Bereich) üblich ist. Auch hier ist der Zugewinn irrelevant.

Was ist der Zugewinn?

Als Zugewinn wird der Vermögenszuwachs während der Ehe bezeichnet. Das ist also der Betrag, der übrig bleibt, wenn man vom Endvermögen (d.h. das „positive“ Vermögen, das man hat, wenn der Scheidungsantrag zugestellt wird) das Anfangsvermögen (inflationsbereinigtes Vermögen bei Eheschließung) abzieht (= Zugewinn).

Hat zum Beispiel der Ehemann bei der Scheidung ein Vermögen von € 210.000, besaß aber bei der Eheschließung nur € 10.000, so beträgt sein Zugewinn € 100.000. Beträgt der Zugewinn der Ehefrau € 50.000, so errechnet sich ihr Zugewinnausgleichsanspruch wie folgt:(€ 200.000 (Zugewinn Mann) – € 50.000 (Zugewinn Frau)) : 2 = € 75.000,00

Sollte einer der Ehegatten während der Ehe etwas erben oder von den Eltern etwas geschenkt bekommen, wird das Erbe oder Geschenk grundsätzlich dem Anfangsvermögen zugerechnet und die reine Schenkung bzw. das Erbe vermehrt den Zugewinn nicht.

Wer profitiert vom Zugewinnausgleich?

Vom Zugewinnausgleich profitiert derjenige, der zwischen Heirat und Scheidung weniger Vermögen angehäuft hat als der andere. Für den zahlungspflichtigen Ehegatten kann das richtig teuer werden. Noch ärgerlicher bis hin zu einer existenziellen Gefährdung kann es kommen, wenn ein Ehegatte selbstständig ist oder Geschäftsanteile an einem Unternehmen hält.

Was kann als Zugewinnausgleich gefordert werden?

Der Zugewinnausgleich ist ein reiner Zahlungsanspruch, d.h. der ausgleichsberechtigte Ehegatte hat einen Anspruch auf Zahlung eines Geldbetrages gegen den anderen Ehegatten.

Wann kann man den Zugewinnausgleich fordern?

Der Zugewinnausgleich erfolgt nicht automatisch bei Scheidung, sondern muss geltend gemacht werden. Ab der Scheidung hat man bis zu drei Jahre Zeit, den Anspruch geltend zu machen.

Warum eine kompetente Beratung von einem Rechtsanwalt sinnvoll sein kann

Da beim Zugewinn häufig viel auf dem Spiel steht und die Berechnung eine komplexe Materie darstellt, ist es nicht ratsam, die Sache auf sich beruhen zu lassen. Unter Umständen verzichtet man auf sehr viel Geld oder zahlt sehr viel mehr, als man tatsächlich muss. Durch ein Team qualifizierter Rechtsanwälte werden Sie jederzeit bestmöglich beraten und vertreten. Kein Problem ist uns zu schwer um es für Sie zu lösen. Wir berechnen für Sie, was Ihnen zusteht, und unterstützen Sie auch im Fall Ihrer Inanspruchnahme durch Ihren Ehegatten. Über ein Pauschalhonorar oder ein Stundenhonorar wird individuell mit Ihnen und abhängig von der rechtlichen Fragestellung, Schwierigkeit und den Umfang Ihrer Angelegenheit in einem gemeinsamen Beratungsgespräch entschieden.

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