Unterhalt

Finanzielle Versorgung für den Ex-Partner und die Kinder durch Unterhalt

Das Gesetz unterscheidet zwischen

  • Ehegattenunterhalt
  • Verwandtenunterhalt (Kinder, Enkel, Eltern)

Bei Ehegattenunterhalt wird unterscheiden zwischen:

  • dem Unterhalt, der bis zur Scheidung zu zahlen ist (Trennungsunterhalt) und
  • dem Unterhalt, der danach zu zahlen ist und an weitere Voraussetzungen geknüpft ist (z. B. bei Betreuung eines gemeinsamen Kindes, sog Nachehelichenunterhalt).

Wie hoch ist der Unterhalt?

Der Unterhalt ist zu berechnen. Die Unterhaltshöhe richtet sich beim Ehegattenunterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen (Lebensstandard, Einkommen). Die ehelichen Lebensverhältnisse sind relevant für die Bemessung des Unterhalts (Unterhalt für Partner) und werden durch das bereinigte Nettoeinkommen beider Ehegatten geprägt. Bereinigt bedeutet, dass vom Nettoeinkommen Beträge für berufsbedingte Aufwendungen (5 %), Kindesunterhalt und teilweise auch Ratenkredite abzuziehen sind. Dem Verdienenden wird zusätzlich ein Bonus von 10 % zugebilligt (Erwerbstätigenbonus). Als grobe Faustformel gilt, der Unterhalt beträgt die Hälfte der zusammengerechneten bereinigten Einkommen unter Berücksichtigung des Erwerbstätigenbonus. Aufgrund dieser Berechnung wird die Höhe des Unterhalts ermittelt.

Leistungsfähigkeit des Schuldners – kann der Zahlende überhaupt Unterhalt zahlen?

Natürlich muss demjenigen, der Unterhalt zahlen muss, genug zum Leben bleiben. Auch sein Unterhalt muss gesichert sein. Dies wird durch den Selbstbehalt bei der Berechnung des Unterhalts gewährleistet, der je nachdem, ob minderjährigen Kindern, volljährigen Kindern oder Ehegatten Unterhalt geschuldet wird, derzeit zwischen 770 EUR und 1.100 EUR/monatlich liegt.

Was ist beim Kindesunterhalt zu beachten?

Zur Ermittlung des Unterhalts für Kinder ist nur erforderlich, das bereinigte Nettoeinkommen zu berechnen und dann in der jeweiligen Spalte der Düsseldorfer Tabelle nachzuschauen, wie viel Unterhalt zu zahlen ist. Hiervon ist dann das hälftige Kindergeld abzuziehen. Dieser Zahlbetrag ist als Unterhalt zu zahlen. Die Düsseldorfer Tabelle wird von allen Gerichten zur Ermittlung des Kindesunterhaltes herangezogen. Sie finden die aktuelle Tabelle für den Unterhalt im Internet unter http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/service (dort Düsseldorfer Tabelle anklicken!). Beachten Sie, dass die Düsseldorfer Tabelle davon ausgeht, dass einer Frau und zwei Kindern Unterhalt gezahlt wird.

Was ist wenn kein Unterhalt gezahlt wird?

Es besteht die Möglichkeit für die Dauer von sechs Jahren bis zum 12. Lebensjahr eines Kindes Unterhaltsvorschuss (statt Unterhalt) beim Jugendamt zu beantragen. Hierbei handelt es sich um eine wichtige finanzielle Hilfe für Alleinerziehende, die keinen/ zu wenig Unterhalt erhalten: Bleiben die Unterhaltszahlungen des Elternteils, der Kindesunterhalt zu zahlen hat, unter dem festgesetzten Regelbedarf, springt der Staat ein.

Brauche ich für die Unterhaltsberechnung einen Anwalt?

Oft ist eine Unterhaltsberechnung sehr kompliziert, da nicht klar ist, was überhaupt als Einkommen des zum Unterhalt Verpflichteten angesetzt werden kann (vor allem bei Selbständigen ist die Ermittlung des Einkommens häufig schwierig, aber für die Unterhaltsberechnung erforderlich). Auch besteht Streit, welche Abzugsposten bei der Berechnung des Unterhalts in welcher Höhe (z. B. Raten für ein KFZ, Versicherungsprämien, etc.) geltend gemacht werden können. Ein Anwalt, gerade wenn er auf Familienrecht spezialisiert ist, kann Ihnen vorab den Unterhalt errechnen und abklären, wie hoch Ihre Chancen in einem Unterhaltsprozess stehen und wie viel Unterhalt Sie bekommen können.

Kontaktieren Sie uns
Wir freuen uns Sie persönlich kennenzulernen.
info@steinbock-partner.de