Wie wird der Verwandtschaftsgrad bestimmt?
Der Grad der Verwandtschaft bestimmt sich danach, wie viele vermittelnde Geburten zwischen den beiden Verwandten liegen. Das sind die Geburten, die dafür notwendig sind, dass überhaupt ein Verwandtschaftsverhältnis entsteht. Im Eltern-Kind-Verhältnis sind die Beteiligten Verwandte ersten Grades, da nur die Geburt des Kindes als vermittelnde Geburt gegeben ist. Im Großeltern-Enkel-Verhältnis liegt eine Verwandtschaft zweiten Grades vor, da als vermittelnde Geburten die des Kindes und die des Enkels vorliegen. Auch im Geschwisterverhältnis ist eine Verwandtschaft zweiten Grades in der Seitenlinie mit den vermittelnden Geburten der beiden Geschwisterkinder gegeben.
Und wann ist man verschwägert?
Mit den Verwandten des Ehepartners wird durch die Heirat kein Verwandtschaftsverhältnis begründet. Vielmehr ist man mit den Verwandten des eigenen Ehepartners verschwägert. Wichtig ist jedoch, dass nur ein Verschwägerungsverhältnis des Ehegatten mit den Verwandten des Partners eintritt, nicht jedoch seiner übrigen Verwandten. Heiratet beispielsweise eine Frau einen Mann, der einen Bruder hat, ist die Ehefrau mit dem Bruder des Ehemanns verschwägert. Jedoch gilt das nicht für die Verwandten der Ehefrau.
Wer ist rechtlich die Mutter eines Kindes?
Mutter eines Kindes ist rechtlich zunächst stets die Frau, die das Kind geboren hat. Das ist im Normalfall, aber nicht zwingend auch die biologische Mutter des Kindes. Schließlich bestehen heutzutage auch vielfältige Möglichkeiten der modernen Fortpflanzungsmedizin, die das Einsetzen einer fremden, befruchteten Eizelle ermöglichen. Auch wenn die Schwangere sich – beispielsweise im Wege einer Leihmutterschaft – dazu verpflichtet hat, das Kind später abzugeben, bleibt sie rechtlich zunächst trotzdem die Mutter des Kindes. Nach der Geburt kann dieses Verwandtschaftsverhältnis z. B. durch Adoption aufgelöst und die Mutterschaft einer anderen Person begründet werden.
Wer ist rechtlich der Vater eines Kindes?
War die Mutter im Zeitpunkt der Geburt verheiratet, so ist grundsätzlich ihr Ehemann der Vater des Kindes. Dabei handelt es sich um eine widerlegbare Vermutung, die durch eine Vaterschaftsanfechtung beseitigt werden kann. Bestand hingegen bei der Geburt keine Ehe, so muss die Vaterschaft durch den Vater aktiv anerkannt werden. Für diese beiden Alternativen der Vaterschaft ist es nicht erforderlich, dass der rechtliche Vater auch tatsächlich der biologische Vater ist. So ist es für die Vermutung der Vaterschaft bei Ehe unerheblich, ob das Kind in Wahrheit von einem Liebhaber der Ehefrau abstammt. Auch beim Vaterschaftsanerkenntnis wird die biologische Verwandtschaft nicht überprüft. Erforderlich ist nur eine öffentliche Beurkundung und die Zustimmung der Mutter des Kindes.
Will der biologische Vater die Vaterschaft nicht anerkennen, so kann diese auch gerichtlich festgestellt werden. Das ist insbesondere hinsichtlich der mit der Verwandtschaft verbundenen rechtlichen Auswirkungen für das Kind (dazu sogleich) von Bedeutung.
Welche rechtlichen Auswirkungen hat die Verwandtschaft?
Rechtlich hat die Verwandtschaft einige Auswirkungen. So schulden sich Verwandte in gerader Linie Unterhalt. Außerdem steht den nächsten Verwandten ein gesetzliches Erbrecht zu. Werden sie enterbt, haben sie – soweit sie pflichtteilsberechtigt sind – einen Anspruch auf den Pflichtteil. Zudem sind die Eltern eines Kindes dessen gesetzliche Vertreter, solange es minderjährig ist und haben das Umgangs- und Sorgerecht. Die Verwandtschaft kann im Zivil- und Strafprozess zu einem Zeugnisverweigerungsrecht führen.
Kann man das Verwandtschaftsverhältnis durchbrechen?
Hat ein (rechtlicher) Vater die Vermutung, dass er nicht auch der biologische Vater eines Kindes ist, so besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit der Vaterschaftsanfechtung. Ist diese erfolgreich, wird dadurch das Verwandtschaftsverhältnis zum Kind beseitigt. Unter bestimmten Umständen kann auch der tatsächliche biologische Vater die Verwandtschaftsbeziehung zwischen dem Kind und dem rechtlichen Vater anfechten. Dasselbe gilt für die Mutter des Kindes. Auch das Kind selbst kann mit dem Eintritt der Volljährigkeit eine Vaterschaftsanfechtung in die Wege leiten.
Auch die Adoption des Kindes führt dazu, dass die Verwandtschaftsbeziehungen zur alten Familie zugunsten der neuen Familie aufgelöst werden. Das adoptierte Kind wird dann rechtlich so behandelt, als wäre es von seinen Adoptiveltern geboren worden. Das Kind wird also nicht nur mit den Adoptiveltern, sondern auch mit deren Verwandten verwandt. Beispielsweise werden die anderen Kinder der Adoptiveltern rechtlich zu den Geschwistern des Adoptivkindes. Bei der Erwachsenenadoption, also der Adoption von Volljährigen, besteht hingegen die Besonderheit, dass das Verwandtschaftsverhältnis nur zwischen dem Adoptierten und dem Adoptierenden begründet wird.
Wie bestimmt sich die Verwandtschaft bei Patchwork-Familien?
Heiraten zwei Partner, die bereits Kinder aus einer früheren Ehe haben, spricht man von einer sogenannten Patchwork-Familie. Das ändert zunächst einmal nichts an den Verwandtschaftsbeziehungen innerhalb der alten Familien. Das heißt, dass die Eltern rechtlich auch weiterhin die Eltern des Kindes bleiben, auch wenn sie sich trennen oder scheiden lassen. Daran ändert auch die Heirat mit einem neuen Partner nichts. Soll jedoch zwischen dem neuen Ehepartner und den eigenen Kindern ein Verwandtschaftsverhältnis hergestellt werden, ist eine Adoption durch den neuen Ehepartner erforderlich. Sind die neuen Partner nicht verheiratet, ist auch eine Adoption durch Lebenspartner möglich.
Wir beraten Sie gerne, sollten Sie weitere Fragen zu den Voraussetzungen und Folgen der Verwandtschaft haben. Fachanwältin Verena Finkenberger und Rechtsanwalt Peter Huhn sind zertifizierte Mediatoren. Unsere Rechtsanwältin Magdalena Püschel ist ausschließlich im Familienrecht tätig. In anderen Kanzleien notwendige Verzögerungen, Terminsverlegungen etc. durch Urlaub oder Krankheit können wir durch die Größe unserer familienrechtlichen Abteilung weitgehend vermeiden. Und natürlich hilft auch der interne fachliche Austausch bei unüblichen Fragestellungen.
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