Eheschließung in Deutschland

Die Eheschließung umfasst die Erklärungen zweier Menschen, die Ehe miteinander eingehen zu wollen. Weitere gebräuchliche Begriffe für den Akt der Eheschließung sind „Trauung“, „Heirat“ und „Hochzeit“. Der Eheschließung kann auch ein Verlöbnis vorausgehen. Die Ehe selbst bezeichnet eine spezielle familienrechtliche Verbindung zweier Menschen, die gewissen rechtlichen Vorschriften unterliegt. Die Ehe ist grundsätzlich auf Dauer angelegt und hat das Ziel der gemeinsamen Lebensgestaltung. Sie basiert auf einem freiwilligen Entschluss beider Partner zur Eheschließung sowie auf einer Gleichberechtigung der Ehepartner.

In welchem Verhältnis stehen standesamtliche und kirchliche Trauung?

In Deutschland ist sowohl eine standesamtliche als auch eine kirchliche Trauung möglich. Die Partner können auf beide Wege die Ehe schließen oder sich auch nur für eine der beiden Trauungsmöglichkeiten entscheiden. Beide Eheschließungsakte entfalten jedoch unterschiedliche Rechtswirkungen. Nur die standesamtliche Trauung führt in Deutschland zur Anwendbarkeit der besonderen eherechtlichen Vorschriften. Mit der Ehe sind dabei einige Rechte und Pflichten verbunden (siehe unten). Eine kirchliche bzw. religiöse Trauung entfaltet hingegen ausschließlich die nach dem jeweiligen Glauben vorgeschriebenen Wirkungen.

Was sind die Voraussetzungen für eine standesamtliche Eheschließung in Deutschland?

Die Voraussetzungen für eine Eheschließung beim Standesamt finden sich in den §§ 1303 ff. BGB.

Die Ehe kann von zwei Personen gleichen oder verschiedenen Geschlechts geschlossen werden. Beide Eheschließenden müssen zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits volljährig sein. Nur dann sind sie auch ehemündig im Sinne des deutschen Familienrechts. Im Gegensatz zur früheren Rechtslage, nach der eine Heirat unter bestimmten Voraussetzungen schon ab dem 16. Geburtstag möglich war, müssen die Eheschließenden seit einer Gesetzesänderung 2017 am Tag der Hochzeit bereits ihr 18. Lebensjahr vollendet haben. Zudem müssen die künftigen Ehegatten im vollen Besitz ihrer geistigen Kräfte sein. Insbesondere bei gravierenden geistigen Behinderungen kann die Ehemündigkeit ausgeschlossen sein.

Eine zivile Eheschließung ist in Deutschland nur durch einen Standesbeamten bei gleichzeitiger Anwesenheit der Eheschließenden im zuständigen Standesamt möglich. Dieser befragt die Partner dahingehend, ob sie die Ehe miteinander eingehen wollen. Bejahen beide Partner diese Frage, so teilt der Standesbeamte ihnen mit, dass sie nunmehr kraft Gesetzes rechtmäßig verbundene Eheleute sind. Eine Vertretung eines der Partner bei der Eheschließung ist beim deutschen Standesamt nicht möglich. Vielmehr müssen die künftigen Ehegatten die Erklärungen persönlich abgeben und dürfen diese nicht mit einer Bedingung oder Zeitbestimmung versehen. Es handelt sich bei der Eheschließung nämlich um ein sogenanntes höchstpersönliches Rechtsgeschäft.

Für eine Hochzeit im Ausland gelten wiederum eigene Regeln. Sie unterliegt den besonderen Voraussetzungen des Internationalen Familienrechts.

Wann ist eine Eheschließung verboten?

Die in Deutschland geltenden Eheverbote sind in den §§ 1306 ff. BGB geregelt. Danach darf eine Ehe nicht geschlossen werden, wenn einer der Partner noch mit einer anderen Person verheiratet ist oder mit dieser in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt. In Deutschland gilt damit das sogenannte Verbot der Mehrehe. Eine Ehe darf demgemäß immer nur zwischen zwei Personen gleichzeitig bestehen.

Weiterhin darf eine Ehe nicht geschlossen werden, wenn eine bestimmte Verwandtschaftsbeziehung zwischen den Eheschließenden vorliegt. Das betrifft die Verwandtschaft in gerader Linie (also insbesondere Eltern-Kind- und Großeltern-Enkel-Verhältnisse) und die Verwandtschaft mit Geschwistern und Halbgeschwistern. Außerdem soll die Ehe auch dann nicht geschlossen werden, wenn das Verwandtschaftsverhältnis der Eheschließenden durch Adoption begründet wurde. Eine Heirat ist mit Genehmigung des Familiengerichts möglich, wenn durch die Adoption eine Verwandtschaft in der Seitenline zwischen den künftigen Ehegatten begründet wurde. Das ist zum Beispiel bei Stiefgeschwistern der Fall.

Was passiert, wenn die Ehe entgegen der Vorschriften geschlossen wurde?

Wurde die Ehe geschlossen, obwohl eine der oben genannten Voraussetzungen nicht erfüllt war oder eines der erläuterten Eheverbote entgegenstand, so gilt die Ehe in der Regel trotzdem zunächst als wirksam geschlossen. Sie kann allerdings gemäß § 1314 Abs. 1 BGB auf Antrag eines der Ehegatten oder der zuständigen Behörde durch das Familiengericht aufgehoben werden. Weitere Gründe für eine Aufhebung der Ehe finden sich in § 1314 Abs. 2 BGB. Ein kostenaufwendiges Scheidungsverfahren ist in diesem Fall nicht erforderlich.

Eine Ausnahme von der grundsätzlich rechtwirksamen Ehe besteht dann, wenn diese entgegen der gesetzlichen Vorgaben nicht durch einen deutschen Standesbeamten geschlossen wurde. Dann ist die Ehe von vornherein unwirksam und muss nicht einmal aufgehoben werden. Das gleiche gilt, wenn einer der Partner bei der Eheschließung jünger als 16 Jahre alt war. Die Partner sind dann nicht rechtsgültig verheiratet und aus der Trauung ergeben sich keine eherechtlichen Folgen.

Welche Pflichten habe ich in der Ehe?

Mit der Eheschließung begründen die Partner eine eheliche Lebensgemeinschaft. Dadurch entstehen verschiedene eheliche Pflichten. Per Gesetz tragen die Ehegatten dann füreinander Verantwortung. Sie müssen aufeinander und auf die Belange der Familie Rücksicht nehmen. Grundsätzlich dürfen beide Ehepartner arbeiten, allerdings muss die Erwerbstätigkeit im Einklang mit den familiären Pflichten stehen. Soweit die Partner erwerbstätig sind, müssen sie auch zum Familienunterhalt beitragen. Die eheliche Lebensgemeinschaft umfasst grundsätzlich auch die gemeinsame Haushaltsführung. Allerdings kann diese auch einem Partner zur alleinigen Erledigung übertragen sein.

Welche weiteren Folgen ergeben sich aus der Eheschließung?

Mit der Eheschließung erwachsen – je nach ehelichem Güterstand – verschiedene vermögensrechtliche Folgen. Während beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft und bei Gütertrennung die Vermögensmassen der Ehegatten getrennt bleiben, verschmelzen bei der Gütergemeinschaft die Vermögensmassen der Partner zum sogenannten Gesamtgut. Für alle Güterstände gilt das Rechtsinstitut der Schlüsselgewalt, das dazu führt, das ein Ehepartner bei Geschäften zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs den anderen Ehegatten unter bestimmten Umständen mitberechtigen und mitverpflichten kann. Je nach Güterstand bestehen zudem verschiedene Verfügungsbeschränkungen. Im Fall der Scheidung können sich weiterhin zusätzliche Ansprüche der (ehemaligen) Ehegatten ergeben, wie beispielsweise der Anspruch auf Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich und Trennungsunterhalt.

Darüber hinaus entstehen aus der Eheschließung bestimmte Folgen im Namensrecht. Ehegatten können ihre eigenen Familiennamen behalten oder einen gemeinsamen Ehenamen bestimmen. Der Partner, der seinen eigenen Familiennamen bei dieser Wahl nicht durchsetzt, darf diesen aber als sogenannten Begleitnamen weiterführen.

Weiterhin ergeben sich auch Folgen in Bezug auf die rechtliche Verwandtschaft und die Frage der elterlichen Sorge. Bringt eine verheiratete Frau ein Kind zur Welt, gilt der Ehemann rechtlich automatisch als Vater, auch wenn er gar nicht der leibliche Vater des Kindes ist. Den verheirateten Eltern steht dann das gemeinsame Umgangs- und Sorgerecht für gemeinsame Kinder zu.

Auch im Erbrecht ergeben sich einige rechtliche Folgen durch die Eheschließung. Der Ehegatte hat ein eigenes gesetzliches Erbrecht und ist im Fall der Enterbung auch pflichtteilsberechtigt. Mit der Eheschließung wird den Ehegatten zudem die Möglichkeit eröffnet, ein gemeinschaftliches Testament, zum Beispiel in Form des Berliner Testaments zu errichten. Diese Möglichkeit ist im deutschen Erbrecht Ehepaaren vorbehalten.

Außerdem erwachsen aus der Ehe auch steuerrechtliche Vorteile. Ehegatten können sich gemeinsam zur Einkommenssteuer veranlagen lassen und profitieren dabei vom sogenannten Ehegattensplitting. Zudem kommen Ehegatten hohe Freibeträge im Bereich der Erbschafts- und Schenkungssteuer zugute.

Unsere Rechtsanwälte für Familienrecht beraten Sie gerne ausführlich zu den verschiedenen familien- und vermögensrechtlichen Folgen einer Eheschließung.

Was ist die Alternative zur Eheschließung?

Alternativ zur Eheschließung können die Partner auch in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammenleben. Diese entsteht dann, wenn die Beziehung der Partner auf Dauer angelegt ist, die Partner füreinander einstehen und neben dieser Beziehung keine weiteren Beziehungen ähnlicher Art führen. Rechtlich ist diese Art des Zusammenlebens der Ehe jedoch nicht gleichgestellt. Aus der nichtehelichen Lebensgemeinschaft ergeben sich keine eherechtlichen Folgen. Insbesondere finden die Vorschriften über die rechtlichen Folgen der Ehe auf die nichteheliche Lebensgemeinschaft auch keine entsprechende Anwendung. Trennen sich die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, erfolgt die Auseinandersetzung häufig nach den Regeln über die Gemeinschaft nach Bruchteilen. Für die eingetragene Lebenspartnerschaft, die vor der „Ehe für alle“ für gleichgeschlechtliche Partner geschaffen wurde, gelten hingegen im Wesentlichen die gleichen Regeln wie für die Ehe.

Viele Regeln über die Ehe können jedoch auch durch Vereinbarung unter den Ehegatten abgeändert werden. Das betrifft besonders die vermögensrechtlichen Folgen einer Ehe. Rechtlich geht das über einen Ehevertrag.

Wir helfen Ihnen mit unserem familienrechtlichen Team gerne dabei, vor Abschluss eines Ehevertrages Ihre Positionen auszuloten und einen Vertragsentwurf auszuarbeiten. Wir beraten Sie gerne, sollten Sie konkrete Fragen zu Ihrer Eheschließung haben. Als mittelständische Kanzlei mit mehreren Niederlassungen und gleich mehreren Rechtsanwälten mit Tätigkeitsschwerpunkt im Familienrecht bieten wir genügend Ressourcen, um Ihren Fall jederzeit umfassend betreuen zu können. Möchten Sie uns direkt kontaktieren, um einen Termin zu vereinbaren oder uns sonst eine Frage zu stellen, freuen wir uns auf Ihre Kontaktaufnahme, gerne telefonisch oder per E-Mail. Außerdem bieten wir Ihnen einen kostenlosen Rückrufservice.

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