Was passiert mit Haustieren bei der Trennung?

Häufig stellt sich im Falle der Trennung eines Paares die Frage, was eigentlich mit dem gemeinsamen Haustier geschieht und welcher der Partner dieses behalten darf. In diesem Artikel möchten wir Ihnen einen Überblick über die Rechtslage in Bezug auf Hund, Katze und Co. bei Trennung geben. Wir beraten und unterstützen Sie mit unserem Team Familienrecht gerne vor oder auch während der Trennung in jeglichen rechtlichen Fragestellungen.

Welche Regeln werden für Haustiere angewendet?

Für viele Menschen ist das eigene Haustier wie ein Kind. Auch wenn Tiere keine Sachen sind, werden sie jedoch rechtlich wie Sachen, also wie (leblose) Gegenstände behandelt. Ein Haustier zählt dabei grundsätzlich zu den Haushaltsgegenständen. Selbstverständlich muss bei der Anwendung der rechtlichen Vorschriften trotzdem beachtet werden, dass es sich bei dem Haustier um ein Lebewesen handelt. Insbesondere muss bei jeder Entscheidung auf das Tierwohl achtgegeben werden.

Wem gehört nach diesen Regeln das Haustier?

Da auf Haustiere die Regeln über Sachen Anwendung finden, kommt es entscheidend darauf an, wer Eigentümer des Haustieres ist. Danach kann das Haustier einem Partner alleine oder beiden Partnern zusammen gehören. Dafür kommt es darauf an, wer bei Anschaffung des Haustieres den Vertrag mitunterschrieben hat.

Bei Ehegatten wird zudem vermutet, dass gemeinsam angeschaffte Haustiere den Eheleuten auch gemeinsam gehören. Beruft sich einer der Ehegatten darauf, dass ihm das Haustier allein gehört, so muss er dies beweisen. Hat einer der Partner sich das Haustier bereits vor Beginn der Beziehung angeschafft, so gehört es ihm in aller Regel allein.

Und wer bekommt das Haustier bei Trennung?

Ist einer der Partner nach eben den erläuterten Grundsätzen Alleineigentümer des Haustieres, so darf er das Haustier auch bei der Trennung behalten. Dafür spielt es keine Rolle, wer sich in der Beziehung mehr um das Haustier gekümmert hat bzw. eine engere Beziehung zu dem Tier pflegt. Der Alleineigentümer kann das Haustier von seinem Partner ohne Weiteres herausverlangen.

Gehört das Haustier den Partnern gemeinsam, so kommt es darauf an, ob das Paar verheiratet war. Bei Ehepartnern findet im Falle der Scheidung eine Verteilung der Haushaltsgegenstände statt, zu denen auch ein gemeinsames Haustier gehört. Damit die Verteilung gerecht erfolgt, sollen beide Ehepartner in etwa gleich viele bzw. wertmäßig ausgeglichene Haushaltsgegenstände erhalten. Bei Haustieren ist zudem das Tierwohl zu beachten. Stellt einer der Partner die Hauptbezugsperson des Tieres dar und hat sich im Laufe der Zeit deutlich mehr um das Tier gekümmert, darf er in der Regel das Haustier behalten. Nach der Verteilung gehört das Haustier dann diesem Ehegatten allein.

Bei unverheirateten Paaren gibt es keine speziellen Regeln zur Verteilung der gemeinsam angeschafften Haushaltsgegenstände. Vielmehr entsteht durch die gemeinsame Anschaffung eine sogenannte Gemeinschaft nach Bruchteilen, in der beide Partner grundsätzlich gleichermaßen an dem Haustier berechtigt und verpflichtet sind. Daran ändert sich auch durch eine Trennung nichts. Da das Haustier jedoch nicht in der Mitte geteilt werden kann, müssen die Partner sich einigen, ob das Haustier bei einem der Partner verbleiben soll oder ob sich beide abwechselnd um das Tier kümmern soll. Soll einer der Partner Alleineigentümer des Haustieres werden, kann der andere Partner in der Regel eine finanzielle Entschädigung fordern. Können sich die Partner nicht einigen, entscheidet das Gericht darüber, wer das Haustier behalten darf. Dort können wiederum Aspekte des Tierwohls eine Rolle spielen, beispielsweise wer die Hauptbezugsperson des Tieres ist und wer sich im Laufe der Zeit mehr um das Tier gekümmert hat.

Sonderregeln bestehen dann, wenn einer der Partner das Haustier für seinen Beruf oder als Blindenhund benötigt. Dann wird das Haustier in aller Regel diesem Partner zugeteilt. Dieser stellt in der Regel dann auch die Bezugsperson des Tieres dar.

Habe ich bei Trennung ein Umgangsrecht mit dem Haustier?

Auch wenn für viele Menschen das Haustier wie ein eigenes Kind ist, existiert rechtlich kein Umgangsrecht mit dem Haustier. Auch ist das Recht auf Umgang – wie etwa bei Kindern – auf den Umgang mit Tieren nicht anwendbar.

Selbstverständlich haben die ehemaligen Partner aber die Möglichkeit, untereinander eine Regelung für den Umgang mit dem Haustier zu treffen. So kann beispielsweise ein „Besuchsrecht“ des Partners vereinbart werden, damit dieser das Haustier regelmäßig sehen und mit ihm Zeit verbringen kann.

Wir beraten Sie gerne, sollten Sie konkrete Fragen zu Ihrem Trennungsfall haben. Dafür sind unsere Rechtsanwälte für Familienrecht die richtigen Ansprechpartner. Als mittelständische Kanzlei mit mehreren Niederlassungen bieten wir genügend Ressourcen, um Ihren Fall jederzeit umfassend betreuen zu können. Möchten Sie uns direkt kontaktieren um einen Termin zu vereinbaren oder uns sonst eine Frage zu stellen, freuen wir uns auf Ihre Kontaktaufnahme telefonisch oder per E-Mail. Außerdem bieten wir Ihnen einen kostenlosen Rückrufservice.

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