Verfügungsverbote bei Ehegatten

Abhängig vom ehelichen Güterstand sind die Vermögensbeziehungen unter den Ehegatten rechtlich unterschiedlich ausgestaltet. Während die Vermögensmassen der Ehegatten bei der Gütergemeinschaft grundsätzlich zu dem sogenannten Gesamtgut verschmelzen und die Ehepartner über die Vermögensgegenstände nur gemeinsam verfügen können, bleiben die Vermögenssphären der Ehegatten bei Gütertrennung und in der Zugewinngemeinschaft grundsätzlich voneinander getrennt. Dann kann jeder Ehegatte frei über die ihm gehörigen Vermögensgegenstände verfügen.

Wir beraten Sie gerne mit unserem Team Familienrecht zu den Vor- und Nachteilen der verschiedenen ehelichen Güterstände. Im Anschluss unterstützen wir Sie selbstverständlich auch gerne bei der Erstellung eines Ehevertrags.

Wo existieren Verfügungsverbote?

Während im ehelichen Güterstand der Gütertrennung grundsätzlich keine Verfügungsverbote bestehen, müssen bei der Zugewinngemeinschaft die Vorschriften der § 1365 BGB und § 1369 BGB beachtet werden. Diese enthalten absolute Verfügungsverbote für das Vermögen im Ganzen sowie für Haushaltsgegenstände der Ehegatten. Diese dienen dem Schutz des familiären Vermögens und der wirtschaftlichen Lebensgrundlage der Ehe. Auch ein etwaiger ausstehender Zugewinnausgleich soll abgesichert werden.

Was besagt das verbot zur Verfügung über Vermögen im Ganzen?

In § 1365 BGB ist das Verbot der Verfügung über Vermögen im Ganzen geregelt. Danach kann ein Ehegatte über einen sein Vermögen im Ganzen nicht ohne Zustimmung des anderen Ehegatten verfügen. Das betrifft nicht nur solche Verfügungen, die tatsächlich das gesamte Vermögen eines Ehegatten umfassen, sondern auch schon solche Verfügungen, die 85 bis 90 % des Vermögens dieses Ehegatten betreffen. Das kann etwa dann der Fall sein, wenn der Ehegatte eine Immobilie verkauft, die nahezu sein gesamtes Vermögen ausmacht.

Allerdings ist für das Eingreifen des Verfügungsverbots die Kenntnis des Vertragspartners des verfügenden Ehegatten erforderlich, dass das Vermögen im Ganzen betroffen ist. Weiß der Gegenüber nicht, dass sein Vertragspartner gerade über sein Vermögen im Ganzen verfügt, geht der Verkehrsschutz dem Schutz des Familienvermögens vor und das Verfügungsverbot greift nicht ein. Unerheblich ist hingegen, ob der verfügende Ehegatte für die Verfügung eine Gegenleistung erhält.

Was besagt das Verbot zur Verfügung über Haushaltsgegenstände?

Das Verbot der Verfügung über Haushaltsgegenstände findet sich in § 1369 BGB. Danach kann ein Ehegatte über die Haushaltsgegenstände der Ehegatten nicht ohne Zustimmung seines Partners verfügen. Zu den Haushaltsgegenständen zählen beispielsweise Haushaltsgeräte wie ein Staubsauger und ein Rasenmäher, aber auch Haustiere und die Wohnungs- und Kücheneinrichtung des Familienheims. Auch ein PKW kann zu den Haushaltsgegenständen gehören, wenn er vorwiegend für familiäre Zwecke genutzt wird. Hingegen zählen persönliche Gegenstände der Ehegatten wie Schmuck, Kleidung oder Brille nicht zu den Haushaltsgegenständen.

Im Gegensatz zur Vorschrift des Verbots der Verfügung über Vermögen im Ganzen ist eine Kenntnis des Vertragspartners nicht erforderlich. Das bedeutet, dass das Gegenüber nicht wissen muss, dass es sich bei dem Verfügungsgegenstand um einen Gegenstand des ehelichen Haushalts handelt. Dies wird damit begründet, dass das Vorliegen eines Haushaltsgegenstands für den Vertragspartner leichter zu erkennen ist als die Tatsache, dass ein Ehegatte über sein (nahezu) gesamtes Vermögen verfügt.

Welche rechtlichen Auswirkungen hat ein Verfügungsverbot?

Rechtlich hat ein absolutes Verfügungsverbot die Auswirkung, dass ein Ehegatte nicht ohne Zustimmung seines Partners über den relevanten Vermögensgegenstand verfügen kann. Tut er dies dennoch, so ist die Verfügung zunächst schwebend unwirksam. Der andere Ehegatte bekommt dann nochmal nachträglich die Möglichkeit, die Verfügung zu genehmigen. Verweigert der andere Ehegatte auch nachträglich seine Zustimmung, ist die Verfügung endgültig unwirksam und der Vermögensgegenstand kann zurückgefordert werden. Die Rückforderung kann sowohl durch den verfügenden als auch durch den anderen Ehegatten als sogenanntes Revokationsrecht geltend gemacht werden.

Wie kann ich dieses Verfügungsverbot aufheben?

Die eben erläuterten Verfügungsverbote gelten nur im ehelichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Wollen die Ehepartner erreichen, dass jeder Ehegatte frei über seine Vermögensgegenstände verfügen kann, so können sie dies in einem Ehevertrag vereinbaren. Dort können sie beispielsweise den ehelichen Güterstand der Gütertrennung wählen und dadurch jedem Ehepartner ein alleiniges Verfügungsrecht über seine Vermögensgegenstände zubilligen.

Unsere Rechtsanwälte für Familienrecht beraten Sie gerne zu den verschiedenen Möglichkeiten der Aufhebung der Verfügungsverbote und unterstützen Sie selbstverständlich auch gerne bei der Erstellung eines Ehevertrags.

Wir beraten Sie gerne, sollten Sie weitere Fragen zu Verfügungsverboten bei Ehegatten haben. Dafür sind unsere Rechtsanwälte für Familienrecht die richtigen Ansprechpartner. Als mittelständische Kanzlei mit mehreren Niederlassungen bieten wir genügend Ressourcen, um Ihren Fall jederzeit umfassend betreuen zu können. Möchten Sie uns direkt kontaktieren um einen Termin zu vereinbaren oder uns sonst eine Frage zu stellen, freuen wir uns auf Ihre Kontaktaufnahme telefonisch oder per E-Mail. Außerdem bieten wir Ihnen einen kostenlosen Rückrufservice.

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