Eheliche Güterstände

Als ehelichen Güterstand bezeichnet man die vermögensrechtlichen Regelungen zwischen den Ehegatten. Ab dem Zeitpunkt der Heirat bis zur Scheidung oder dem Tod eines der Ehegatten sind die Ehepartner durch ihre Ehe rechtlich miteinander verbunden. Dies beeinflusst auch die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Ehegatten untereinander. Das betrifft beispielsweise die Frage, wem das von den Ehegatten in die Ehe eingebrachte und während der Ehe erworbene Vermögen gehört, wer es verwaltet und wer für Schulden haftet.

Einige Regeln des Eherechts gelten grundsätzlich für alle Güterstände. Das sind beispielsweise die Eigentumsvermutungen bei Ehegatten, die Verpflichtung zum Familienunterhalt sowie die sogenannte Schlüsselgewalt. Daneben gibt es aber auch Regelungen, die sich je nach Güterstand der Ehegatten unterscheiden.

Welche ehelichen Güterstände gibt es?

Eheliche Gueterstaende Steinbock Partner

Im Familienrecht gibt es drei verschiedene Güterstände. Diese sind im vierten Buch des Bürgerlichen Gesetzbuchs geregelt. Die ehelichen Güterstände im deutschen Recht sind:

Diese Güterstände folgen ganz unterschiedlichen Regelungen und haben daher jeweils sowohl Vorteile als auch Nachteile für die Ehegatten. In diesem Artikel wollen wir Ihnen einen Überblick über die Unterschiede der ehelichen Güterstände geben. Für eine Beratung, welcher Güterstand in Ihrem Fall vorzugswürdig ist, stehen wir Ihnen mit unserem Team im Familienrecht selbstverständlich gerne zur Verfügung.

In welchem ehelichen Güterstand lebe ich mit meinem Partner, wenn wir keinen Ehevertrag haben?

Haben die Ehegatten keinen notariellen Ehevertrag geschlossen, leben sie automatisch im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das trifft für die meisten Eheleute zu. Die Gütertrennung und die Gütergemeinschaft sind hingegen sogenannte Wahlgüterstände.

Was sind die Merkmale einer Zugewinngemeinschaft?

Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft ist in den §§ 1363 ff. BGB geregelt. Maßgeblich für diesen Güterstand ist, dass die Vermögensmassen der Ehegatten während der Ehe getrennt bleiben. Das bedeutet, dass jeder Ehegatte sein eigenes Vermögen hat und keine gemeinsame Vermögensmasse entsteht. Insbesondere werden die Ehegatten auch nicht automatisch Eigentümer der Vermögensgegenstände ihres Partners. Wird die Ehe durch Scheidung oder Tod eines der Ehegatten beendet, erfolgt der sogenannte Zugewinnausgleich als wesentliches Merkmal dieses Güterstandes. Dabei werden Anfangs- und Endvermögen beider Ehegatten ermittelt und es ist eine genaue Vermögensaufstellung beider Ehegatten erforderlich. Der Ehegatte, der während der Ehe mehr Vermögen erwirtschaftet hat, muss dem anderen Ehegatten einen Ausgleich in Höhe der Hälfte des Vermögensüberschusses bezahlen. Das ist der sogenannte Anspruch auf Zugewinnausgleich. Hintergrund dieses Ausgleichs ist, dass das von den Ehegatten während der Ehe hinzugewonnene Vermögen als gleichermaßen verdient angesehen wird und das hinzuerworbene Vermögen im Falle der Beendigung der Ehe unter den Ehepartnern gerecht verteilt werden soll. Wird die Ehe durch den Tod eines der Ehegatten beendet, so hat der überlebende Ehegatte in der Regel die Wahl zwischen der erbrechtlichen und der güterrechtlichen Lösung.

In der Zugewinngemeinschaft gelten darüber hinaus weitere Sonderregeln. Ein Ehegatte kann beispielsweise über einen sein Vermögen im Ganzen nicht ohne Zustimmung des anderen Ehegatten verfügen. Das betrifft schon solche Verfügungen, die 85 bis 90 % des Vermögens dieses Ehegatten betreffen. Weiterhin existiert ein Verfügungsverbot für eheliche Haushaltsgegenstände. Im Übrigen hat jeder Ehegatte aufgrund der Trennung der Vermögenssphären über seine Vermögensgegenstände aber ein alleiniges Verfügungsrecht und kann selbstständig Nutzungen aus seinen Vermögensgegenständen ziehen.

Wie kann ich den ehelichen Güterstand ändern?

Wollen die Ehegatten nicht im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, müssen sie einen notariell beurkundeten Ehevertrag schließen. Das geht bereits zu Beginn der Ehe mit der Heirat. Der eheliche Güterstand kann aber auch während der Ehe jederzeit noch durch Ehevertrag abgeändert werden. Die Ehegatten haben die Auswahl zwischen der Gütertrennung und der Gütergemeinschaft.

Was sind die Merkmale der Gütertrennung?

Die Gütertrennung ist in § 1414 BGB geregelt. Bei der Gütertrennung bleiben die Vermögensmassen der Ehegatten während der Ehe wie beim gesetzlichen Güterstand getrennt. Im Gegensatz zur Zugewinngemeinschaft bleiben die Vermögensmassen der Ehegatten aber auch im Fall der Scheidung getrennt. Das bedeutet, dass am Ende der Ehe kein Ausgleich ähnlich dem Zugewinnausgleich durchgeführt wird. Denn die Ehegatten haben sich mit der Gütertrennung ja gerade dafür entschieden, dass die Vermögensmassen nicht miteinander vermengt und damit auch nicht untereinander ausgeglichen werden sollen. Daher kann jeder Ehegatte auch ohne Weiteres frei über seine Vermögensgegenstände verfügen. Verfügungsverbote wie bei der Zugewinngemeinschaft gibt es nicht.

Was sind die Merkmale einer Gütergemeinschaft?

Die Regeln über die Gütergemeinschaft finden sich in den §§ 1415 ff. BGB. Im Gegensatz zu den anderen beiden Güterständen wird das gesamte Vermögen der Ehegatten bei der Heirat zu einem gemeinschaftlichen Vermögen. Man spricht auch von einem sogenannten Gesamtgut. An diesem gemeinsamen Vermögen haben beide Ehegatten die gleichen Rechte und Pflichten. Alle Vermögensgegenstände der Ehegatten werden gemeinsames Eigentum. Das bedeutet, dass der Ehepartner automatisch Miteigentümer von den Gegenständen wird, die man selbst in die Ehe einbringt. Umgekehrt wird man selbst auch Miteigentümer von den Gegenständen, die der Ehegatte in die Ehe eingebracht hat. Dafür bedarf es keiner zusätzlichen Vereinbarung unter den Ehegatten; das Gesamtgut entsteht bereits durch die Wahl des Güterstandes der Gütergemeinschaft. Über die Gegenstände, die zum Gesamtgut gehören, kann ein Ehegatte nicht allein verfügen. Vielmehr können die Ehegatten nur gemeinschaftlich über diese Vermögensgegenstände verfügen.

Ausgenommen von dieser Regelung ist nur das sogenannte Sondergut. Das betrifft alle Gegenstände eines Ehegatten, die nicht durch Rechtsgeschäft übertragen werden können. Ein Beispiel für dieses Sondergut ist das Nießbrauchsrecht, das als persönliches Recht nicht auf andere Personen übertragbar ist. Weiterhin wird auch das Vorbehaltsgut nicht Teil des Gesamtgutes. Was genau unter das Vorbehaltsgut fällt, können die Ehegatten selbst im Ehevertrag ausdrücklich vereinbaren und damit bestimmte Gegenstände selbst vom Gesamtgut ausschließen. Auch ein Erblasser kann in seinem Testament bestimmen, dass ein einem der Ehepartner zugedachtes Erbe nicht in das Gesamtgut fallen soll.

Im Fall der Scheidung muss das gemeinschaftliche Vermögen der Ehegatten aufwendig wieder zwischen den ehemaligen Ehegatten aufgeteilt werden. Die Regeln sind dabei ähnlich wie bei der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft. Dafür wird häufig ein sogenannter Auseinandersetzungsplan erstellt. Mit der Auseinandersetzungsklage kann man die Zustimmung des (Ex-)Partners zum Auseinandersetzungsplan erreichen. Können sich die ehemaligen Ehegatten gar nicht einigen, wer welche Vermögensgegenstände erhalten soll, so müssen diese ggf. verkauft bzw. versteigert und der Erlös zwischen den Ehegatten aufgeteilt werden.

Für welchen Güterstand sollten wir uns entscheiden?

Welcher eheliche Güterstand im konkreten Fall eines Ehepaares vorzugswürdig ist, lässt sich nicht pauschal beantworten. Vielmehr müssen die relevanten familiären und vermögensrechtlichen Verhältnisse und Wünsche der Ehegatten in den Blick genommen werden. Unsere Rechtsanwälte für Familienrecht unterstützen Sie gerne bei der Wahl eines Güterstandes sowie ggf. beim Abschluss eines Ehevertrags.

Als mittelständische Kanzlei mit mehreren Niederlassungen bieten wir genügend Ressourcen, um Ihren Fall jederzeit umfassend betreuen zu können. Möchten Sie uns direkt kontaktieren, um einen Termin zu vereinbaren oder uns sonst eine Frage zu stellen, freuen wir uns auf Ihre Kontaktaufnahme telefonisch oder per E-Mail. Außerdem bieten wir Ihnen einen kostenlosen Rückrufservice.

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