Adoption eines Kindes

Die rechtlichen Grundlagen für eine Adoption in Deutschland finden sich in den §§ 1741 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Diese gelten für die Adoption von Minderjährigen. Danach ist eine Adoption nur zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht. Die §§ 1741 ff. BGB regeln außerdem die Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer Adoption. Rechtlich ist der Begriff der Adoption gleichbedeutend mit dem der „Annahme als Kind“.

Das Adoptionsvermittlungsgesetz regelt die Zusammenführung von Kindern und potenziellen Adoptiveltern.

Die Vorschriften über das Verfahren der Adoption befinden sich in den §§ 186 ff. FamFG. Dort steht unter anderem, welches Gericht das Adoptionsverfahren durchführt und welche der Beteiligten im Verfahren angehört werden, also die Möglichkeit zur Stellungnahme bekommen. Dabei entscheidet das Familiengericht gemeinsam mit dem Jugendamt, ob die Adoption im Interesse des Kindes liegt.

Mit unserem Team Familienrecht beraten wir Sie gerne zu den rechtlichen Voraussetzungen und Auswirkungen einer Adoption und unterstützen Sie selbstverständlich auch gerne im Adoptionsverfahren.

Kann man ein Kind als Paar direkt zu zweit adoptieren?

Ob man ein Kind als Paar direkt zu zweit adoptieren kann, hängt davon ab, ob das Paar verheiratet ist. Handelt es sich bei den Adoptiveltern um ein Ehepaar, kann dieses die Adoption in der Regel sogar nur gemeinsam durchführen. Das Kind wird dann von beiden Partnern gleichzeitig adoptiert. Eine Besonderheit besteht bei den leiblichen Kindern eines der Ehegatten: diese kann der Ehepartner selbstverständlich auch allein adoptieren, da sein Ehegatte ja bereits leibliches Elternteil der Kinder ist.

Sind die künftigen Adoptiveltern hingegen nicht verheiratet, ist eine gemeinsame Adoption des Kindes nicht möglich. Dann kann nur einer der Partner das Kind allein adoptieren. Die Adoption durch den Partner ist grundsätzlich erst dann möglich, wenn das Paar geheiratet hat.

Was sind die Altersgrenzen?

Zum Wohle des Kindes unterliegen die Adoptiveltern gewissen Altersgrenzen. Jedes Adoptivelternteil muss grundsätzlich mindestens 25 Jahre alt sein. Sind die Adoptiveltern verheiratet, genügt es jedoch, wenn einer der Ehegatten bereits 25 Jahre alt ist und sein Ehepartner mindestens sein 21. Lebensjahr vollendet hat.

Eine Altersgrenze nach oben existiert nicht. In der Regel werden Kleinkinder jedoch nicht an Adoptiveltern vermittelt, die wesentlich älter als 35 bis 40 Jahre sind, damit das vom Gesetzgeber vorausgesetzte natürliche Eltern-Kind-Verhältnis nicht gefährdet wird. Für Adoptiveltern in dieser Altersgruppe kommt dann häufig nur eine Adoption von älteren Kindern in Betracht.

Wer muss in die Adoption einwilligen?

Da die Adoption die Belange vieler Personen berührt, besteht ein gesetzliches Einwilligungserfordernis. Das betrifft zum einen die leiblichen Eltern des Adoptivkindes. Diese müssen beide einwilligen, auch wenn einer der Elternteile kein Sorgerecht für das Kind hat. Dabei ist die Einwilligung grundsätzlich erst acht Wochen nach der Geburt des Kindes möglich und unwiderruflich. Ist das Adoptivkind bereits 14 Jahre alt, so muss auch dieses einwilligen.

Eine Ausnahme vom Einwilligungserfordernis der leiblichen Eltern besteht dann, wenn diese trotz ordnungsbehördlicher Suche nicht auffindbar sind oder auf Grund schwerer, vor allem geistiger Erkrankungen nicht in der Lage sind, eine Einwilligungserklärung abzugeben. Zudem kann das Familiengericht die Einwilligung eines Elternteils auf Antrag des Kindes ersetzen, wenn der Elternteil seine Pflichten gegenüber dem Kind über längere Zeit besonders schwer verletzt hat oder durch sein Verhalten gezeigt hat, dass ihm das Kind gleichgültig ist, und wenn das Unterbleiben der Adoption für das Kind zu unverhältnismäßigen Nachteilen führen würde.

Was passiert, wenn alle notwendigen Einwilligungen erteilt wurden?

Sobald alle notwendigen Einwilligungen vorliegen, beginnt die sogenannte Adoptivpflegezeit. Das ist die Zeit bis zur Rechtskraft des gerichtlichen Adoptionsbeschlusses. Sie dauert in der Regel mindestens etwa ein Jahr. In dieser Zeit wird das Jugendamt kraft Gesetzes Vormund des Kindes und stellt sicher, dass die Adoption auch tatsächlich dem Wohl des Kindes dient und ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht.

Auch für die leiblichen Eltern ergeben sich aus der Einwilligung einige rechtliche Folgen. Während der Adoptivpflegezeit ruht das Sorge- und Umgangsrecht der Eltern. Das bedeutet insbesondere, dass diese kein Recht auf persönlichen Umgang mehr mit dem Kind haben. Zudem geht auch die Unterhaltspflicht für das Adoptivkind grundsätzlich schon in der Adoptivpflegezeit auf die Adoptiveltern über.

Kann ich den Namen meines Adoptivkindes ändern?

Das Adoptivkind erhält grundsätzlich den Familiennamen der Adoptivfamilie. Zudem haben die Adoptiveltern rechtlich auch die Möglichkeit, den Vornamen des Kindes ändern zu lassen, wenn dies dem Wohl des Kindes entspricht. Auch eine Ergänzung des bestehenden Vornamens ist möglich. Insbesondere bei Kindern, die bereits auf ihren Namen hören, wird man aber in der Regel davon ausgehen, dass eine Änderung des Vornamens nicht dem Kindeswohl entspricht. Schließlich stellt der Vorname häufig die einzige Verbindung zur Herkunftsfamilie dar und ist untrennbar mit der Identität des Kindes verknüpft. Eine Änderung des Vornamens bei älteren Kindern kommt daher vor allem dann in Betracht, wenn der Vorname im Deutschen nur schwer ausgesprochen werden kann, seine deutsche Bedeutung das Kind belasten könnte oder das Kind durch den Vornamen mit Schwierigkeiten bei der Integration in sein neues Umfeld konfrontiert werden könnte.

Was sind die rechtlichen Auswirkungen einer Adoption?

Es wird rechtlich ein Verwandtschaftsverhältnis zwischen den Adoptiveltern und dem adoptierten Kind hergestellt. Das adoptierte Kind wird dann rechtlich so behandelt, als wäre es von seinen Adoptiveltern geboren worden. Es wird dadurch wie ein leibliches Kind in die neue Familie integriert. Das Kind wird also nicht nur mit den Adoptiveltern, sondern auch mit deren Verwandten verwandt. Beispielsweise werden die anderen Kinder der Adoptiveltern rechtlich zu den Geschwistern des Adoptivkindes. Gleichzeitig wird das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes zu seiner Herkunftsfamilie aufgelöst.

Die Verwandtschaft hat rechtlich weitreichende Auswirkungen. So schulden sich Verwandte in gerader Linie Unterhalt. Außerdem steht den nächsten Verwandten ein gesetzliches Erbrecht zu. Werden sie enterbt, haben sie – soweit sie pflichtteilsberechtigt sind – einen Anspruch auf den Pflichtteil. Zudem sind die Eltern eines Kindes dessen gesetzliche Vertreter, solange es minderjährig ist und haben das Umgangs- und Sorgerecht. Die Verwandtschaft kann im Zivil- und Strafprozess zu einem Zeugnisverweigerungsrecht führen.

Kann die Adoption rückgängig gemacht werden?

Grundsätzlich kann eine rechtskräftige Adoption nicht mehr rückgängig gemacht werden.

Ausnahmen können allenfalls zum Wohl des Kindes zugelassen werden, wenn dafür schwerwiegende Gründe bestehen. Das kann beispielsweise bei dauerhaft stark zerrütteten Verhältnissen oder sexuellem Missbrauch in der Adoptivfamilie der Fall sein. Dazu kommen muss aber, dass durch die Aufhebung eine erneute Adoption ermöglicht werden soll oder das Kind in seine Herkunftsfamilie zurückkehren kann. Wenn bei einem Ehepaar nur die Adoption einer der Ehegatten rückgängig gemacht werden soll, ist eine Aufhebung zudem möglich, wenn der andere Ehegatte weiterhin die Pflege und Erziehung des Kindes übernimmt.

Noch seltener kann ein Aufhebungsverfahren dann in Betracht kommen, wenn eine notwendige Einwilligung nicht erteilt wurde oder durch Irrtum, Täuschung oder Drohung erwirkt wurde. Auch hier darf der Rückgängigmachung jedoch das Kindeswohl nicht entgegenstehen und die Adoption darf noch nicht länger als 3 Jahre zurückliegen.

Hat das Kind ein Recht darauf zu erfahren, wer seine leiblichen Eltern sind?

Ja. Zwar wird beim Standesamt eine neue Geburtsurkunde für das Adoptivkind ausgestellt, aus der die Adoption nicht ersichtlich ist. Die Adoption und ihre Umstände dürfen auch zum Schutz der Adoptivfamilie bis auf wenige Ausnahmen nur mit Zustimmung der Adoptiveltern und des Kindes offenbart werden. Laut der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat das Kind aber das Recht, seine eigene Abstammung zu kennen. Dieses Recht resultiert aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Kindes. Daher wird beim Standesamt auch ein Geburtenregister geführt, aus welchem sich die familiäre (leibliche) Herkunft des adoptierten Kindes ergibt.

Was gilt für Adoptionen von Kindern aus dem Ausland?

Da es in Deutschland mehr Paare gibt, die ein Kind adoptieren wollen, als Kinder, die zur Adoption freigegeben werden, entscheiden sich manche Paare dafür, ein Kind aus dem Ausland zu adoptieren. Insbesondere in ärmeren Ländern besteht jedoch eine Missbrauchsgefahr. Dort gibt es zum Teil Familien, die so arm sind, dass sie ihre Kinder verkaufen. Dieser sogenannte Kinderhandel durch Adoption aus dem Ausland ist in Deutschland jedoch streng verboten. Um zu vermeiden, dass in Deutschland Kinder über den Weg des Kinderhandel adoptiert werden, ist die BRD dem „Haager Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption“ beigetreten. Zudem gibt einige weitere Regeln zur Ausführung dieses Übereinkommens.

Wir beraten Sie gerne zur Vorgehensweise und vertreten Sie selbstverständlich auch im Verfahren der Internationalen Adoption.

Kann man auch Volljährige adoptieren?

Ja, auch Volljährige können noch adoptiert werden. In den §§ 1767 ff. BGB finden sich Regeln zur Erwachsenenadoption. Voraussetzung dafür ist aber, dass die Adoption sittlich gerechtfertigt ist. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn zwischen den Adoptiveltern und dem Adoptierten ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden ist. Im Gegensatz zur Adoption Minderjähriger besteht bei der Erwachsenenadoption die Besonderheit, dass das Verwandtschaftsverhältnis nur zwischen dem Adoptierten und dem Adoptierenden begründet wird. Außerdem werden auch die Verwandtschaftsbeziehungen des Adoptierten mit seinen Verwandten durch die Adoption nicht berührt. Eine Ausnahme davon bildet die Erwachsenenadoption mit Wirkung einer Minderjährigenadoption. Gerne erklären wir Ihnen hier die Unterschiede und Voraussetzungen der verschiedenen Formen der Erwachsenenadoption.

Wir beraten Sie gerne, sollten Sie konkrete Fragen zu Ihrem Adoptionsfall haben. Dafür sind unsere Rechtsanwälte für Familienrecht die richtigen Ansprechpartner. Als mittelständische Kanzlei mit mehreren Niederlassungen bieten wir genügend Ressourcen, um Ihren Fall jederzeit umfassend betreuen zu können. Möchten Sie uns direkt kontaktieren um einen Termin zu vereinbaren oder uns sonst eine Frage zu stellen, freuen wir uns auf Ihre Kontaktaufnahme telefonisch oder per E-Mail. Außerdem bieten wir Ihnen einen kostenlosen Rückrufservice.

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Magdalena Püschel Rechtsanwältin
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