Verlöbnis

Das Verlöbnis ist das Versprechen zweier Personen, miteinander die Ehe zu schließen. Rechtlich ist das Verlöbnis nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als ein Vertrag einzuordnen, der aus dem Heiratsantrag und der Annahme des Heiratsantrags durch den Partner besteht. Eine bestimmte Form ist nicht erforderlich. Auch bedarf es für die Rechtswirksamkeit des Verlöbnisses nicht zwingend eines Verlobungsgeschenks. Eine Stellvertretung ist hingegen nicht möglich, da es sich bei dem Verlöbnis um ein höchstpersönliches Rechtsgeschäft handelt. Die Regeln über das Verlöbnis finden sich in den §§ 1297 ff. BGB.

Ist das Verlöbnis rechtlich bindend?

Verloebnis Steinbock Partner

Zwar handelt es sich bei dem Verlöbnis um einen Vertrag. Normalerweise muss man im deutschen Vertragsrecht schon erfüllen, was man vertraglich versprochen hat. Allerdings kann der Anspruch auf Eheschließung nicht gerichtlich eingeklagt werden. Auch eine Vereinbarung, nach der ein Ehegatte eine Strafe bezahlen muss, wenn er am Ende doch nicht heiraten will, entfaltet rechtlich keine Wirksamkeit. Im Ergebnis kann sich einer der Verlobten also ohne die Angabe von besonderen Gründen vom Verlöbnis lösen.

Nach der Eingehung des Verlöbnisses kann auch bereits vor der eigentlichen Hochzeit ein Ehevertrag geschlossen werden. Dieser erlangt seine Gültigkeit aber erst im Zeitpunkt der Heirat.

Müssen wir nach dem Verlöbnis innerhalb einer bestimmten Zeit heiraten?

Weit verbreitet ist die Annahme, dass ein Paar innerhalb einer bestimmten Zeit nach dem Verlöbnis heiraten muss, damit das Versprechen auf Eingehung der Ehe nicht verfällt. Die bekannten Zeitspannen bewegen sich dabei zwischen ein und drei Jahren. Rechtlich gibt es jedoch keine Regel, nach der das Verlöbnis nach einer bestimmten Zeit verfällt. Die künftigen Ehegatten können damit vor ihrer Heirat so lange verlobt sein, wie sie es wünschen. Eine Hochzeit innerhalb einer bestimmten Zeit kann daher höchstens aus sittlichen oder religiösen Gründen angezeigt sein.

Kann auch ein Minderjähriger sich schon verloben?

Da das Verlöbnis rechtlich als Vertrag einzuordnen ist, greifen die Regeln, die auch ansonsten für den Vertragsschluss von Minderjährigen gelten. Danach ist ein Minderjähriger beschränkt geschäftsfähig, wenn er zwischen sieben und achtzehn Jahren alt ist. Das bedeutet, dass er die Zustimmung seiner gesetzlichen Vertreter – also in der Regel seiner Eltern – benötigt. Soweit die Eltern einverstanden sind, kann sich also auch ein Minderjähriger schon verloben. Stimmen die Eltern dem Verlöbnis nicht zu, ist dieses rechtlich nicht wirksam.

Wie wird ein Verlöbnis beendet?

Rechtlich bestehen verschiedene Möglichkeiten, ein Verlöbnis zu beenden. Zum einen endet das Verlöbnis im Zeitpunkt der Heirat, denn dann wird das Verlöbnis durch das Rechtsinstitut der Ehe abgelöst. Weiterhin endet es auch dann, wenn einer der Verlobten verstirbt. Zudem können die Verlobten auch gemeinschaftlich in einem Aufhebungsvertrag beschließen, das Verlöbnis aufzulösen. Will sich nur einer der Verlobten von dem Verlöbnis lösen, kann dieser auch von dem Versprechen zurücktreten. Ein Minderjähriger bedarf für die Auflösung der Verlobung keiner Zustimmung seiner Eltern. Das liegt daran, dass niemand zur Eingehung der Ehe gezwungen werden darf.

Was passiert mit den Verlobungsgeschenken, wenn wir uns trennen?

Trennen sich die Verlobten, können Verlobungsgeschenke wie ein Verlobungsring grundsätzlich zurückgefordert werden. Das heißt, dass man den verschenkten Verlobungsring vom (Ex-)Partner wieder herausverlangen kann. Eine Ausnahme gilt für den Fall, dass das Verlöbnis durch den Tod eines Verlobten beendet wird. Dann wird durch das Gesetz vermutet, dass eine Rückforderung des Verlobungsgeschenks durch die Erben des Verstorbenen ausgeschlossen ist.

Wer trägt die bereits angefallenen Kosten für die Hochzeit, wenn wir uns trennen?

Trennen sich die Verlobten erst kurz vor der Hochzeit, haben die Partner oder auch Dritte häufig schon erhebliche Investitionen für den Tag der Heirat getätigt. Dazu zählt beispielsweise der Kauf eines Brautkleids, die Bestellung einer Hochzeitstorte, die Reservierung einer Event-Location und die Buchung eines Catering-Unternehmens sowie einer Hochzeitsreise. Diese Investitionen können häufig kurz vor dem Tag der Hochzeit nicht mehr rückgängig gemacht werden, so dass die Kosten für diese Leistungen häufig unabhängig von der tatsächlichen Durchführung der Hochzeitsfeier anfallen. Selbst kulanten Unternehmen verlangen in der Regel Stornierungsgebühren. Es stellt sich daher die Frage, wer für diese Kosten aufkommen muss.

Die Antwort auf diese Frage hängt davon ab, ob die Ehegatten gemeinsam beschließen, das Verlöbnis aufzulösen. Handelt es sich um eine einvernehmliche Trennung, bleibt jeder Verlobte grundsätzlich auf seinen eigenen Kosten sitzen. Will sich nur einer der Partner von dem Verlöbnis lösen, muss dieser seinem (Ex-)Partner sowie Dritten – in der Regel den Eltern –, die in angemessenem Umfang Investitionen für die Hochzeit getätigt haben, grundsätzlich die Kosten ersetzen, die diese in Erwartung der Ehe getätigt haben. Der zurücktretende Verlobte ist diesen Personen also zum Schadensersatz verpflichtet. Die Höhe des Schadens ist jedoch auf angemessene Investitionen beschränkt. So können die Eltern der Braut nicht die Kosten für ein besonders extravagantes und teures Brautkleid ersetzt verlangen, wenn die Hochzeit an sich eher klein und familiär gehalten ist und der Kauf dieses außerordentlichen Brautkleids nicht unter den zukünftigen Ehepartnern vereinbart war. Die Ersatzpflicht tritt ferner dann nicht ein, wenn ein wichtiger Grund für den Rücktritt vom Verlöbnis durch diesen Partner vorlag. Als wichtige Gründe kommen nur solche Gründe in Betracht, die eine Aufrechterhaltung des Verlöbnisses unter Würdigung aller Umstände unzumutbar erscheinen lassen. Das ist in der Regel der Fall, wenn einer der Partner verschwiegen hat, dass er noch verheiratet ist oder eine schwere Krankheit hat. Einen wichtigen Grund stellt es auch dar, wenn der Verlobte durch seinen Partner betrogen wurde.

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