Schlüsselgewalt

Die Schlüsselgewalt ist ein familienrechtliches Rechtsinstitut. Sie führt dazu, dass für bestimmte Verträge, die ein Ehegatte abschließt, der andere Ehegatte mit seinem Vermögen mitverpflichtet wird. Das heißt, dass der Vertragspartner die geschuldete Leistung dann auch von dem anderen Ehegatten fordern kann. Es haften dann also beide Ehegatten für die geschuldete Leistung. Dadurch soll vor allem dem haushaltsführenden Ehegatten ermöglicht werden, seine Aufgaben wie beispielsweise einen Einkauf im Supermarkt mit der notwendigen wirtschaftlichen Handlungsfreiheit erfüllen zu können.

Wann kommt die Schlüsselgewalt zur Anwendung?

Die Schlüsselgewalt kommt nur dann zur Anwendung, wenn die Ehegatten verheiratet sind. Der Güterstand der Ehe ist dabei unerheblich. Zudem muss es sich um ein Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Ehegatten bzw. der Familie handeln. Schließlich darf die Anwendbarkeit der Schlüsselgewalt nicht ausgeschlossen oder beschränkt sein.

Wann liegt ein Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs vor?

Geschäft zur Deckung des Lebensbedarfs meint alle Geschäfte, die den gemeinsamen Interessen und Bedürfnissen der Ehegatten oder der Kinder dienen. Das sind beispielsweise Lebensmitteleinkäufe, der Erwerb von Schulmaterialien, das Betanken des gemeinsamen Familienautos, der Abschluss einer Hausratsversicherung sowie der Erwerb von Kleidung für Familienmitglieder und Haushaltsgeräten. Ein Ehegatte kann solche Geschäfte für die Bedürfnisse der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten abschließen.

Nicht zu den Geschäften zur Deckung des Lebensbedarfs der Familie gehören hingegen solche Geschäfte, die ausschließlich den beruflichen oder privaten Interessen eines Ehegatten dienen. Darunter fällt zum Beispiel ein besonderes Hobby eines Ehegatten oder der Abschluss eines Arbeitsvertrages. Zudem sind auch Geschäfte zur Vermögensverwaltung wie beispielsweise Kapitalanlagen von der Schlüsselgewalt ausgenommen, da sie dem jeweiligen Güterrecht der Ehegatten unterliegen.

Nach welchem Maßstab wird die Angemessenheit des Geschäfts beurteilt?

Für die Frage der Angemessenheit werden die konkreten Umstände der jeweiligen Familie in den Blick genommen. Entscheidend ist der nach außen erkennbare Lebensstil der Familie. Angemessen ist dabei ein Geschäft, das gewöhnlich keiner vorherigen Abstimmung der Ehegatten bedarf und das ein Ehegatte typischerweise selbstständig erledigt. Wenn ein Ehegatte also beispielsweise für die Familie stets ohne Absprache mit seinem Partner im Delikatessenladen teure Lebensmittel erwirbt, so kann auch der Erwerb von Kaviar, Trüffeln, Austern etc. zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs gehören. Geht die Familie hingegen üblicherweise im Discounter einkaufen, so gehört ein Einkauf im Delikatessenladen nicht ohne Weiteres zum angemessenen Lebensbedarf der Familie.

Zudem spielt auch der Umfang des Geschäfts für die Bestimmung der Angemessenheit eine Rolle. Größere Geschäfte, die ohne weiteres zur Abstimmung zwischen den Ehepartnern zurückgestellt werden können, können dabei im Einzelfall unangemessen sein. Das betrifft beispielsweise den Kauf eines Autos oder die Urlaubsbuchung für die Familie. Auch beim Umfang sind jedoch die konkreten Umstände der einzelnen Familie zu beachten. Kann sich diese beispielsweise ohne Weiteres größere Urlaube leisten und ist es auch üblich, dass Urlaubsbuchungen ohne vorherige Verständigung unter den Ehegatten vorgenommen werden, kann auch die Buchung einer teuren Reise als angemessen anzusehen sein.

Unsere Fachanwältin für Familienrecht Verena Finkenberger und unsere weiteren Rechtsanwälte für Familienrecht Peter Huhn, Magdalena Püschel und Thomas Keller beraten Sie gerne zu der Frage, ob ein Geschäft noch zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs gehört.

Kann ich eine Mitverpflichtung durch meinen Ehegatten verhindern?

Bereits vor Abschluss eines Geschäfts durch den Ehepartner kann man erreichen, dass die Reichweite der eigenen Mitverpflichtung begrenzt wird. Dann gilt das vom Ehegatten abgeschlossene Geschäft nur für ihn selbst und der andere Ehegatte wird nicht mitverpflichtet. Dafür ist allerdings erforderlich, dass diese Begrenzung im Güterrechtsregister des zuständigen Amtsgerichts eingetragen ist. Nur dann kann diese Begrenzung dem Vertragspartner auch entgegengehalten werden.

Ist die Mitverpflichtung durch den anderen Ehegatten einmal erfolgt, so kann man vom Vertragspartner in die Haftung genommen werden. Es ist daher im Zweifel besser, sich im Voraus Gedanken zu machen, wenn man eine Mitverpflichtung durch den Ehepartner in bestimmten Fällen ausschließen möchte. Unser Team im Familienrecht steht Ihnen für die Beratung zur Vorgehensweise und Umsetzung der Vermeidung der Mitverpflichtung gerne zur Verfügung.

Gilt die Schlüsselgewalt auch noch im Trennungsjahr?

Trennen sich die Ehegatten, sind die Regeln über die Schlüsselgewalt nicht mehr anwendbar. Das bedeutet, dass für Verpflichtungen, die ab dem Zeitpunkt der Trennung durch den einen Ehegatten begründet werden, eine Haftung des anderen Ehegatten nicht mehr über das Institut der Schlüsselgewalt hergeleitet werden kann. Ab dem Zeitpunkt der Trennung kann der handelnde Ehegatte damit nicht mehr Rechtsgeschäfte mit Wirkung für den andern Ehegatte abschließen und man kann vom Vertragspartner des (Ex-)Partners auch nicht mehr in Anspruch genommen werden.

Als mittelständische Kanzlei mit mehreren Niederlassungen bieten wir genügend Ressourcen, um Ihren Fall jederzeit umfassend betreuen zu können. Möchten Sie uns direkt kontaktieren, um einen Termin zu vereinbaren oder uns sonst eine Frage zu stellen, freuen wir uns auf Ihre Kontaktaufnahme telefonisch oder per E-Mail. Außerdem bieten wir Ihnen einen kostenlosen Rückrufservice.

rechtsanwaeltin familienrecht pueschel
Magdalena Püschel Rechtsanwältin
Kontaktieren Sie uns
Wir freuen uns Sie persönlich kennenzulernen.
info@steinbock-partner.de