Pflegefreibetrag

Fällt eine Erbschaft an, stellt sich für die Erben die Frage, ob und in welcher Höhe eine Erbschaftsteuer anfällt. Dabei sind neben den gesetzlichen Freibeträgen, die insbesondere für nahe Angehörige relevant sind, auch weitere Ermäßigungen zu berücksichtigen.

Sofern der Verstorbene vor seinem Tod durch die Erben unentgeltlich gepflegt wurde, steht ein zusätzlicher Pflegefreibetrag zur Verfügung. Hierdurch soll die Leistung der Erben vor dem Tod berücksichtigt werden.

Was sind Pflegeleistungen?

Die erbrachten Pflegeleistungen sind weit auszulegen. Diese sind im Gesetz nicht näher definiert. Der Pflegefreibetrag ist in § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG geregelt. Eine körperliche Pflege wird daher gerade nicht vorausgesetzt. Es ist lediglich erforderlich, dass der Erblasser hilfebedürftig war. Bei der Bestimmung der Berücksichtigung von Pflegeleistungen ist daher ein großzügiger Maßstab anzulegen.

Jegliche Unterstützungsleistung kann eine für die Erbschaftsteuer relevante Pflegeleistung darstellen. Darunter fallen etwa Fahrdienste für den Verstorbenen oder Einkäufe und Besorgungen – also die gesamte hauswirtschaftliche Versorgung. Auch das Erledigen von Schriftverkehr und die Korrespondenz mit Ämtern sind zu berücksichtigende Leistungen der Erben.

Wer kann den Pflegefreibetrag in Anspruch nehmen?

Den Pflegefreibetrag kann grundsätzlich jeder Erbe in Anspruch nehmen. Es ist dafür keine verwandtschaftliche Beziehung zum Erblasser erforderlich. Voraussetzung sind jedoch, dass die Person Pflegeleistungen erbracht hat und Erbe der verstorbenen Person geworden ist.

Die Pflegeleistungen von anderen Personen können hierbei nicht berücksichtigt werden. Relevant sind nur die persönlichen Leistungen der Person gegenüber der hilfsbedürftigen Person, die den Pflegefreibetrag in Anspruch nehmen will. Diese muss die Leistungen auch tatsächlich gegenüber dem Erblasser unentgeltlich erbracht haben.

Wie müssen die Pflegeleistungen nachgewiesen werden?

Auf Verlangen der Finanzbehörden müssen Nachweise über die Pflegeleistungen gemacht werden. Hierfür sollten von Beginn an Aufzeichnungen über getätigte Leistungen getätigt werden. Wichtig ist hierbei, dass sich aus den Unterlagen nachvollziehbar ergibt, wann genau welche Leistung erbracht wurde. Beispielsweise kann für Fahrdienste ein Fahrtenbuch geführt werden. Allgemein bietet sich das Anlegen eines Pflegetagebuchs an.

Entscheidend ist jeweils, dass der Zeitaufwand und die konkrete Tätigkeit dokumentiert wird. Formelle Anforderungen bestehen für den Nachweis nicht. Umso genauer die Aufzeichnungen sind, umso eher ist aber auch eine Anerkennung durch die Finanzbehörden zu erwarten.

Ergänzend zu schriftlichen Aufzeichnungen können auch Zeugen benannte werden, die die Erbringung von Leistungen durch ihre Aussage belegen können. Schriftliche Aufzeichnungen haben jedoch stets einen höheren Nachweiswert als Zeugenaussagen.

Gibt es eine Obergrenze?

Der Pflegefreibetrag nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG ist auf einen maximalen Betrag von 20.000 Euro begrenzt. Eine darüber hinausgehende Berücksichtigung von erbrachten Pflegeleistungen ist nicht möglich.

Die erbrachten Pflegeleistungen werden maximal bis zu diesem Höchstbetrag berücksichtigt. Der Wert der Leistungen ist das angemessene Entgelt, was für die nachgewiesenen erbrachten Pflegeleistungen zu zahlen wären. Bei über mehrere Jahre andauernden Hilfeleistungen für die verstorbene Person dürfte bei ordnungsgemäßer Dokumentation dieser Höchstbetrag regelmäßig erreicht werden. Es sind hierbei stets die üblichen Vergütungssätze für die jeweils erbrachte Tätigkeit zur Berechnung zu verwenden.

Ist ein Antrag zur Berücksichtigung notwendig?

Der Pflegefreibetrag wird nicht automatisch berücksichtigt. Er muss im Rahmen der Erbschaftssteuererklärung durch einen Antrag vom Erben geltend gemacht werden. Bei der Antragstellung sind auch die notwendigen Nachweise an das zuständige Finanzamt zu übermitteln.

Ohne präzise Angaben erfolgt keine Berücksichtigung und es droht eine unnötig hohe Erbschaftsteuer. Gerne begleiten wir Sie im gesamten Ablauf. Das umfasst die vorbereitenden Maßnahmen und die Antragstellung für den Pflegefreibetrag sowie das ordnungsgemäße Ausfüllen der Erbschaftssteuererklärung.

Kompetente Beratung durch unsere Rechtsanwälte für Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht

In Fragestellungen bezüglich Erbschaft- und Schenkungsteuer sind wir gerne mit unserem Team Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht kompetent an Ihrer Seite.

Über ein Pauschalhonorar oder ein Stundenhonorar wird individuell mit Ihnen und abhängig von der rechtlichen Fragestellung, der Schwierigkeit und dem Umfang Ihrer Angelegenheit in einem gemeinsamen Beratungsgespräch entschieden.

Vereinbaren Sie für Ihr Anliegen einfach ein Gespräch, das dank unserer technischen Ausstattung auch telefonisch oder online per Video durchgeführt werden kann. Neben der bundesweiten Video- oder Telefonberatung können Sie gerne auch persönliche Beratungstermine an unseren Standorten in Würzburg und Umgebung vereinbaren. Sie erreichen uns per Mail an info@steinbock-partner.de oder telefonisch unter 0931 22222.

Kontaktieren Sie uns
Wir freuen uns Sie persönlich kennenzulernen.
info@steinbock-partner.de