Steuerbefreiung für Familienheim

§13 Nr. 4a – 4c ErbStG regelt die Steuerbefreiung für sog. Familienheime. Diese Regelungen können die Übertragung von Grundstücken zu 100 % von der Erbschafts-/Schenkungssteuer befreien.

Die Befreiung als Familienheim ist insofern eine wichtige Steuerbefreiung. Sie ist jedoch an strenge Voraussetzungen geknüpft.

Was ist ein Familienheim?

Als Familienheim gilt ein bebautes Grundstück, soweit darin eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Gemäß der Rechtsprechung des BFH erfordert der Begriff des Familienheims überdies, dass sich in der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung der „Mittelpunkt des familiären Lebens“ befindet. Eine weitergehende Steuerbefreiung, die sämtliche tatsächlich von Eheleuten selbst genutzten Häuser und Wohnungen erfasst, hält der BFH für sachlich nicht gerechtfertigt. Aus diesem Grund kommt eine Steuerbegünstigung für Zweit-, Ferien- und Wochenendwohnsitze nicht in Frage, selbst wenn sich ein Ehepaar dort sehr häufig und regelmäßig aufhält.

Wer kann die Befreiung in Anspruch nehmen?

Die Steuerbefreiung steht nur einem bestimmten Personenkreis von Erwerbern/Erben zur Verfügung und kann nur in bestimmten Fällen Anwendung finden.
a) Steuerbefreit ist die Übertragung von (Mit-)Eigentum an einem gemeinsam genutzten Familienheim als Zuwendung unter Lebenden nur unter Ehegatten.
b) Bei einem Erwerb von Todes wegen kann der (mit-)erbende Ehegatte die Steuerbefreiung für das Familienheim unter bestimmten Voraussetzungen in Anpruch nehmen.
c) Kinder und Kinder verstorbener KInder (Enkel) des Erblassers können die Steuerbefreiung nur bei Erwerben von Todes wegen in Anspruch nehmen und nur soweit die Wohnfläche der Wohnung 200 Quadratmeter nicht übersteigt.

Unter welchen Voraussetzungen kann die Steuerbefreiung beansprucht werden?

Die Zuwendung unter Lebenden des einen Ehegatten an den anderen Ehegatten (Fall a)) setzt voraus, dass die Ehegatten die Wohnung tatsächlich und nicht nur vorübergehend bewohnen und dort ihren Mittelpunkt des familiären Lebens haben. Es ist unschädlich, wenn zusammen mit den Ehegatten dort Familienmitglieder, insbesondere Kinder, Enkel, Eltern oder Schwiegereltern wohnen.

Der Erwerb eines Familienheims von Todes wegen durch den Ehegatten (Fall b) oder durch Kinder (Fall c) setzt voraus, dass der Erblasser die Wohnung vor seinem Tod selbst zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat und dass der Erbe (Ehegatte oder Kind) die Wohnung nach dem Tod des Erblassers unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Verzögern, selbst zu eigenen Wohnzwecken nutzt und seinen Mittelpunkt des familiären Lebens dort ansiedelt. Zudem gilt in diesen Fällen eine Behaltensfrist von 10 Jahren. Gibt der Erbe die Nutzung der Wohnung als Familienheim innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren nach dem Tod des Erblassers auf, entfällt die Steuerbefreiung rückwirkend. Eine steuerschädliche Aufgabe der Selbstnutzung liegt beispielsweise bei einem Verkauf, einer Vermietung oder einem längeren Leerstand des Familienheims nach dem Erbfall vor. Auch weitere Übertragungen durch den Erben unter Vorbehalt eines Wohnrechts können zu einem Verstoß führen.

Welche Bedeutung hat die Befreiung als Familienheim und gibt es Gestaltungsmöglichkeiten?

Die Steuerbefreiung als Familienheim hat hohe Praxisrelevanz, wie auch die Menge der Gerichtsentscheidungen dazu zeigt. Vor allem bei hochpreisigen Immobilien, deren Wert die personenbezogenen Freibeträge übersteigt, kann die Befreiung zu einer steuerfreien Übertragung führen.

Worauf sollte der Erbe unbedingt noch achten?

Insbesondere die lange Nutzungsfrist von zehn Jahren nach Erwerben von Todes wegen durch Ehegatten oder Kinder kann bei Verletzung zu einer erheblichen Nachversteuerung führen. Es muss daher darauf geachtet werden, dass spätere Handlungen des Erben nicht zu einem Verstoß gegen die Selbstnutzungsfrist führen.
Unter diesem Gesichtspunkt bietet die Übertragung zu Lebzeiten an den Ehegatten den Vorteil, dass hier keine Selbstnutzungsfrist gilt.
Da nach Auffassung der Gerichte auch bei mehreren selbst genutzten Immobilien nur ein Familienheim vorliegen kann, empfiehlt es sich, das Wertvollste unter diesen Objekten als Familienheim zu wählen.

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