Warum muss der Vorerbe dem Nacherben den Nachlass erhalten?
Der Vorerbe hat nur unter Einhaltung gewisser Beschränkungen die Verfügungsgewalt über das Erblasservermögen. Kommt es dann zum Nacherbenfall, muss der Vorerbe dem Nacherben den Nachlass herausgeben.
Welche Rechte hat der Nacherbe gegenüber dem Vorerben?
Der Nacherbe hat gegenüber dem Vorerben gewisse Rechte, auch bereits vor Eintritt des Nacherbfalls. Darunter fallen das Auskunftsrecht gemäß § 2121 BGB oder auch das Recht, bei Grundstücksveräußerungen die Zustimmung zu verweigern.
Ist der Vorerbe frei über den Nachlass?
Dies hängt vom Testament ab. Sofern der Erblasser verfügt, dass der Vorerbe als befreiter Vorerbe handeln darf, ist der Vorerbe frei in seinem Handeln über den Nachlass. Ausnahme: Der Vorerbe darf in der Regel nichts verschenken.
Ungünstige Erbsteuerbelastungen
Aus erbschaftsteuerlicher Sicht liegen dabei zwei getrennte Erwerbe vor:
- Erwerb: Der Vorerbe erbt vom Erblasser
- Erwerb: Der Nacherbe erbt vom Vorerben
In einigen Konstellationen kann diese Betrachtung aufgrund abweichender persönlicher Freibeträge des Vorerben und des Nacherben zu ungünstigen Erbschaftsteuerbelastungen führen.
Beispiel:
Oma O setzt ihre kinderlose Tochter T als Vorerbin ein, als Nacherbin soll bei Tod von T die Enkelin E, einziges Kind der zweiten, bereits verstorbenen Tochter, den Nachlass erhalten, der aus einer Immobilie (Wert 400.000 €) besteht. T setzt E zudem als Alleinerbin ihres eigenen Vermögens (100.000 €) ein.
- Erwerb: T erbt die Immobilie von O – als Tochter hat T einen persönlichen Freibetrag in Höhe von 400.000 €. Somit fällt hier keine Erbschaftsteuer an.
- Erwerb: E erbt bei Tod von T den Nachlass aus dem Vorerbe in Höhe von. 400.000 € (Nacherbschaft) sowie das Vermögen von T in Höhe von. 100.000 €, gesamt also 500.000 €. Als Nichte von T hat E nur einen Freibetrag in Höhe von 20.000 € gegenüber T. Somit fallen 96.000 € Erbschaftsteuer an.
Persönliches Verhältnis zum Erblasser
Auf Antrag kann der Nacherbe jedoch verlangen, dass der Besteuerung sein persönliches Verhältnis zum Erblasser zu Grunde gelegt wird. Dies ist in der Regel vor allem dann sinnvoll, wenn der Freibetrag gegenüber dem Erblasser höher ist als gegenüber dem Vorerben. Beachtet werden muss, dass der Freibetrag gegenüber dem Vorerben dadurch bis zu 100 % aufgezehrt werden kann.
Fortsetzung des obigen Beispiels:
- Erwerb: T erbt die Immobilie von O – als Tochter hat T einen persönlichen Freibetrag in Höhe von 400.000 €. Somit fällt hier keine Erbschaftsteuer an. Es kommt somit zu keiner Änderung.
- Erwerb: E erbt bei Tod von T den Nachlass aus dem Vorerbe in Höhe von 400.000 € (Nacherbschaft) sowie das Vermögen von T in Höhe von 100.000 €, gesamt also 500.000 €. Bei Tod der T beantragt E die Besteuerung auf Basis ihres persönlichen Verhältnisses zur Erblasserin O. Da E‘s Mutter bereits verstorben ist, steht E als Enkelin ein Freibetrag in Höhe von 400.000 € gegenüber O zu.
Der Freibetrag reduziert den steuerpflichtigen Erwerb der Nacherbschaft (Immobilie 400.000 €) auf 0,- € und gilt damit als verbraucht.
Damit ist der Freibetrag der E gegenüber T vollständig aufgezehrt. Der steuerpflichtige Erwerb aus dem Vermögen der T beträgt somit 100.000 €. Hierfür fallen 20.000 € Erbschaftsteuer an – immerhin 76.000 € weniger als bei regulärer Besteuerung.
Es ist also durchaus sinnvoll, die verschiedenen Möglichkeiten durchzurechnen, um im Falle von Vorerben und Nacherben das für Sie erbschaftssteuerlich beste Ergebnis zu erzielen. Sollten Sie noch Fragen zu diesem Thema haben, zögern Sie nicht uns telefonisch unter 0931-22222 oder per E-Mail an info@steinbock-partner.de kontaktieren.