Schenkungssteuer Erbengemeinschaft

Der Erbanfall für mehrere Erben, der eine Erbengemeinschaft begründet, und deren spätere Auseinandersetzung, sind im Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht grundsätzlich als zwei getrennte Vorgänge zu sehen.

Unterschiedliches Behandeln von Erbfall und Erbauseinandersetzung

Während der Erbfall der Erbschaftssteuer unterliegt, ist es möglich, dass Vorgänge im Rahmen der Erbauseinandersetzung die Schenkungssteuer auslösen. Dabei kann der Fall eintreten, dass der eigentliche Erbfall aufgrund hoher Freibeträge erbschaftssteuerfrei bleibt, es im Zuge der Auseinandersetzung aber zum Anfall von Schenkungssteuer kommt.

Beispiel

Mutter (M) vererbt ihren beiden Kindern, Tochter (T) und Sohn (S), eine Immobilie im Wert von 200.000,- € und ein Aktiendepot im Wert von 100.000,- € je zur Hälfte.

Aufgrund der persönlichen Freibeträge der Kinder (jeweils 400.000,- €) fällt im Rahmen des Erbfalls keine Erbschaftssteuer an. Im Rahmen der Erbauseinandersetzung einigen sich T und S im gegenseitigen Einvernehmen, dass T die Immobilie und der weiter entfernt lebende S das Aktiendepot erhalten soll. Eine Ausgleichszahlung soll nicht erfolgen.

Es liegt eine sogenannte disquotale Erbauseinandersetzung vor – T und S stehen aus dem Erbe jeweils 50 % des Nachlasswertes (300.000,- € / 2 = 150.000,- €) zu. Im Rahmen der Auseinandersetzung erhält T einen über ihrer Erbquote liegenden Wert i.H.v. 50.000, – € (200.000, – €./. 150.000,- €). In dem Verzicht des S auf einen entsprechenden Ausgleich wird eine freigiebige Zuwendung im Sinne des Schenkungssteuerrechts gesehen, mithin eine Schenkung von S an T. Der persönliche Freibetrag unter Geschwistern beträgt 20.000,- €, somit liegt eine steuerpflichtige Schenkung im Wert von 30.000,- € vor. Das Finanzamt wird 4.500,- € Schenkungssteuer festsetzen.

Weitere Auswirkungen der Erbauseinandersetzung

Die Auseinandersetzung kann weitere, steuerlich weitreichende Auswirkungen haben: unter anderem ist eine Änderung der erbschaftsteuerlichen Befreiungen möglich. Außerdem ist es denkbar, dass sich einkommensteuerrechtlich relevante Veräußerungsvorgänge ergeben. Um hier keine unliebsamen Überraschungen zu erleben, empfiehlt sich eine vorherige steuerliche Beratung.

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