Was ist die Höfeordnung und gilt diese in meinem Fall?
Die Höfeordnung ist eine Spezialregelung zur regulären gesetzlichen Erbfolge und dient der Erhaltung wirtschaftlich leistungsfähiger landwirtschaftlicher Betriebe. Die Höfeordnung regelt, dass es nur einen Hofnachfolger gibt, sodass es in den Bezug auf den Hof nicht zu einer Erbengemeinschaft kommen kann, die sich erst noch auseinandersetzen muss. Die Regelung stellt den Normalfall dar, wenn der Erblasser kein Testament hinterlassen hat und auch keine vorweggenommene Erbfolge vorliegt.
Zu beachten ist allerdings, dass die Höfeordnung nur in den Bundesländern Hamburg, Schleswig-Holstein, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen gilt. Außerhalb dieser Bundesländer findet – soweit das Bundesland nicht noch eigene spezielle Regelungen hat – die reguläre gesetzliche Erbfolge der §§ 1924 ff. BGB auch auf Höfe Anwendung, wenn keine sonstige Verfügung von Todes wegen vorliegt. Das betrifft vor allem Bayern, Berlin, das Saarland sowie die ostdeutschen Bundesländer.
Muss ich meinen Geschwistern eine Abfindung zahlen?
Ob man den Geschwistern eine Abfindung zahlen muss, hängt davon ab, was im Hofübergabevertrag vereinbart wurde. Dort kann genau bestimmt werden, ob und in welcher Höhe die Geschwister des Hofnachfolgers abgefunden werden sollen. Zwar ist eine Abfindung der anderen Geschwister durch den Hofnachfolger in der Praxis die Regel, allerdings keine Pflicht für die Hofübergabe. Eine Abfindung kann beispielsweise dann nicht angebracht sein, wenn die Geschwister bereits (etwa durch Bezahlung einer anderweitigen Ausbildung) abgefunden wurden. Daher ist stets der Einzelfall des jeweiligen Hofes in den Blick zu nehmen. Wird eine Abfindung vereinbart, so ist es ratsam, zugleich einen Pflichtteilsverzicht der Geschwister für den Erbfall des Hofinhabers zu vereinbaren, um zu vermeiden, dass die weichenden Geschwister als Pflichtteilsberechtigte ihren möglicherweise bestehenden Pflichtteilsergänzungsanspruch gegenüber dem Hofnachfolger geltend machen und dieser schließlich auf das Vermögen des Hofes zurückgreifen muss, um diesen Anspruch zu begleichen.
Im Anwendungsbereich der Höfeordnung gelten spezielle Regeln. Dort stehen den weichenden Geschwistern im Falle der Hofübergabe gesetzliche erbrechtliche Abfindungsansprüche zu, die sich aus der Höhe der Erbquote ergeben. Dabei muss man sich auch in einem Hofübergabevertrag in Bezug auf die Höhe der Abfindung an den gesetzlichen Vorgaben des Pflichtteilsrechts orientieren.
Was ist das Altenteil?
Auch das Altenteil ist in der Regel Bestandteil des Hofübergabevertrages. Dieser stellt eine Vereinbarung dar, die die persönliche Versorgung des Hofinhabers und gegebenenfalls seines Ehepartners sicherstellen soll. Dabei erhält der Hofinhaber im Gegenzug zur Übergabe des Hofes an den Hofnachfolger normalerweise ein Wohnrecht auf dem Hof sowie eine monatliche Geldrente vom Hofnachfolger. Denkbar ist auch die Vereinbarung eines Nießbrauchs für den Hofinhaber und seinen Ehepartner oder die Übernahme der Hofschulden durch den Hofnachfolger. Die genaue Ausgestaltung des Altenteils ist vom Gesetz nicht geregelt und bleibt daher der Vereinbarung von Hofinhaber und Hofnachfolger überlassen.
Kann der Hof vom Hofinhaber zurückgefordert werden?
Soweit die Hofübergabe wie üblich mittels Schenkung erfolgt, kennt das Gesetz in § 530 BGB einige Gründe, aus denen die Schenkung widerrufen werden kann. Dazu gehören allerdings nur schwere Verfehlungen oder grober Undank des Hofnachfolgers gegenüber dem Hofinhaber. Daneben können weitere Rückforderungsgründe im Hofübergabevertrag mit dem Ziel der Erhaltung des Hofes für die Familie vereinbart werden. Dazu zählen etwa die Insolvenz des Hofnachfolgers und die Heirat des Hofnachfolgers ohne ehevertragliche Regeln zum Schutz des Hofes.
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