Schenkung zum Todestag

Der Erblasser schließt einen Vertrag, zum Beispiel mit der Bank. Und vereinbart darin, dass nach seinem Tode (deshalb „auf den Todesfall“) ein Bankkontoguthaben auf eine vom Erblasser bestimmte Person (den „Dritten“) übergeht. Der Dritte hat also den Vertrag nicht abgeschlossen, er muss nicht einmal etwas davon wissen.

Statt des Bankkontos gibt es solche Verträge ebenso typischerweise bei Depots oder Versicherungsleistungen.

Wer verpflichtet sich dann wem?

Ein solcher Vertrag stellt ein Versprechen etwa des Bankinstituts gegenüber dem Bankkunden (Erblasser) als Vertragspartner dar, nach dessen Tod dem Begünstigten (Dritten) das Angebot des Verstorbenen auf Schenkung des betreffenden Kontoguthabens zu unterbreiten. Dieser kann dieses Angebot dann durch eine Erklärung gegenüber dem Bankinstitut annehmen. Erst bei Annahme kommt ein Schenkungsvertrag zustande, aus welchem dem Begünstigten ein Anspruch auf Auszahlung des Kontoguthabens gegenüber dem Bankinstitut entsteht. Damit fällt der Vertrag nicht in den den Erben zustehenden Nachlass, sondern wird durch den Begünstigten unmittelbar erworben.

Dass es dabei durchaus zu einem Wettlauf zwischen dem Begünstigten und weiteren Erben kommen kann, verdeutlicht die Entscheidung des Oberlandesgerichtes (OLG) Schleswig vom 20.03.2013, wonach der Erbe den Vertrag vor Annahme des Angebots durch den Begünstigten widerrufen kann.

Worauf ist bei solchen Verträgen aus erbschaftsteuerlicher Sicht zu achten?

Nimmt der Begünstigte den Schenkungsvertrag gegenüber der Bank an, entsteht ein erster, erbschaftsteuerlich relevanter Vorgang (Erwerb von Todes wegen).

Gibt der Begünstige nach Annahme des Angebots dann das durch den Vertrag erworbene Vermögen ohne rechtliche Verpflichtung an Erben oder Miterben weiter, liegt darin regelmäßig ein weiterer, zweiter steuerpflichtiger Vorgang, diesmal eine Schenkung.

Ist eine Weitergabe durch den Begünstigten von Vorneherein beabsichtigt, empfiehlt es sich daher, dass dieser das Angebot aus dem Vertrag zugunsten Dritter gar nicht erst annimmt.

In solchen Fällen, die in einigen Fällen sogar überraschend auftreten können, sollte nicht vorschnell das Angebot der Bank angenommen und das Konto/Depot auf eine andere Person übertragen werden, da diese Vorgehensweise in unserem Fall a) auslösen würde. Die Bank ist verpflichtet sowohl die Übertragung an den Begünstigten des Vertrages als auch dessen weitere Übertragung an eine andere Person dem Finanzamt zu melden. Vielmehr sollten die erb-/schenkungssteuerlichen Konsequenzen bedacht werden. Unser Team berät Sie in einem solchen Fall gerne ausführlich.

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