Vererben von Unternehmen

Das Vererben von Unternehmen erfolgt über die erbrechtlichen Vorschriften. Allerdings spielen bei der Vermögensnachfolge des Unternehmers auch steuer-, gesellschafts-, familien- und arbeitsrechtliche Aspekte eine Rolle. Es empfiehlt sich daher, sich als Unternehmer von einem Fachanwalt für Erbrecht beraten zu lassen. Wir stehen Ihnen diesbezüglich gerne mit unserem interdisziplinären Team zur Verfügung.

Was passiert bei meinem Tod mit meinen Anteilen am Unternehmen?

Mit dem Tod des Erblassers geht sein Unternehmen bzw. seine Anteile an einem Unternehmen auf seine Erben über. Wer die Erben sind, richtet sich vorrangig nach dem Testament des Erblassers. Darin kann dieser auch bestimmen, wem genau die Anteile am Unternehmen zufallen sollen.

Hat der Erblasser kein Testament verfasst, so richtet sich die Verteilung seines Nachlasses nach der gesetzlichen Erbfolge. Dabei erben vor allem der Ehegatte und die Kinder des Erblassers. Sind diese nicht vorhanden, kommen die Eltern des Erblassers oder nachrangig fernere Verwandte in Betracht. Bei der gesetzlichen Erbfolge bestehen allerdings gewisse Risiken für die Weiterführung des Unternehmens, insbesondere wenn sich die Erben untereinander verstritten haben. Dies kann dazu führen, dass das Unternehmen letztlich handlungsunfähig wird. Es empfiehlt sich daher, zum Schutz des Unternehmens die Unternehmensnachfolge testamentarisch zu regeln. Gerne unterstützen wir Sie bei der Erstellung Ihres Testaments.

Was muss ich beim Vererben meines Unternehmens beachten?

Möchte der Erblasser das Vererben seines Unternehmens durch Testament regeln, so gibt es einiges zu beachten. Insbesondere wenn der Erblasser Gesellschafter eines Unternehmens ist, muss vorrangig ein Blick in den Gesellschaftsvertrag geworfen werden. Dort werden häufig unter den Gesellschaftern erbrechtliche Sonderregeln in Form von Nachfolgeklauseln festgelegt. Es kann dabei zum Beispiel sein, dass die Gesellschafter vertraglich vereinbart haben, dass nur bestimmte Personen die Anteile des Erblassers am Unternehmen erben dürfen. Daher muss bei der Erstellung des Testaments darauf geachtet werden, dass der gewünschte Erbe auch überhaupt durch den Gesellschaftsvertrag als Nachfolger qualifiziert ist.

Zudem besteht bei den Personen, die an sich gesetzliche Erben wären, aber durch das Testament von der Erbfolge ausgeschlossen werden, ein Pflichtteilsanspruch. Um zu vermeiden, dass diese Pflichtteilsberechtigten ihren Anspruch gegenüber dem Nachfolger geltend machen und dieser schließlich auf das Vermögen des Unternehmens zurückgreifen muss, sollte mit den Pflichtteilsberechtigten bereits zu Lebzeiten ein Pflichtteilsverzicht ausgehandelt werden.

Was muss der Erbe meines Unternehmens beachten?

Neben der allgemeinen Haftung für Nachlassverbindlichkeiten muss der Erbe, soweit es sich bei dem Unternehmen um ein Handelsgeschäft handelte, mit einer handelsrechtlichen Haftung nach § 27 HGB rechnen, wenn er das Unternehmen nach dem Tod des Erblassers fortführt. Er haftet dann grundsätzlich auch für die Verbindlichkeiten des Unternehmens, die vor dem Tod des Erblassers entstanden sind. Zudem hat der Erbe den Inhaberwechsel am Unternehmen beim Handelsregister anzuzeigen.

Was passiert, wenn meine Kinder als Erben bei meinem Tod noch sehr jung sind?

Stirbt der Erblasser und hinterlässt dabei noch sehr junge Kinder, bestehen Sonderregelungen. Soweit das Kind noch minderjährig ist, übernehmen grundsätzlich die Eltern die Vermögenssorge. Das heißt, dass diese auch das ererbte Vermögen, also in diesem Fall auch die Anteile am Unternehmen, verwalten. In dem Fall, dass ein Erblasser seinen Kindern seine Unternehmensanteile vererben will, würde sich also das noch lebende Elternteil um das Unternehmen kümmern. Will der Erblasser hingegen nicht, dass das Unternehmen durch den anderen Elternteil verwaltet wird, so kann er in seinem Testament anordnen, dass beispielsweise ein externer Geschäftsführer das Unternehmen leitet, bis das Kind volljährig ist.

Alternativ kann der Erblasser in seinem Testament auch Testamentsvollstreckung anordnen. Das heißt, dass sich ein Testamentsvollstrecker um die Verwaltung der Unternehmensanteile kümmert und dabei auch die wirtschaftlichen Interessen des Kindes wahrnimmt. Die Testamentsvollstreckung kann auch noch über das 18. Lebensjahr des Kindes hinaus angeordnet werden, wenn nicht zu erwarten ist, dass der minderjährige Erbe schon mit seinem 18. Geburtstag bereit sein wird, ein Unternehmen zu führen.

Wer erbt das Unternehmen, wenn kein Nachfolger vorhanden ist?

Wenn ein Unternehmer keine Kinder hat und auch sonst kein Nachfolger vorhanden ist, so sollte er sich bereits zu Lebzeiten Gedanken machen, was mit dem Unternehmen nach seinem Tod passieren soll. Denkbar wäre es, das Unternehmen an die Mitarbeiter oder an eine Stiftung zu vererben. Alternativ kann es auch sinnvoll sein, das Unternehmen durch einen Testamentsvollstrecker verkaufen zu lassen. Jedenfalls sollte der Erblasser dazu aber Anordnungen in einem Testament treffen. Gerne beraten wir Sie, was in Ihrem Fall die beste Lösung für die Vererbung Ihres Unternehmens darstellt.

Welche Alternativen gibt es zum Vererben des Unternehmens?

Alternativ zur Vermögensnachfolge von Todes wegen kann ein Unternehmen bzw. ein Anteil daran auch schon zu Lebzeiten durch Schenkung an den oder die Nachfolger übertragen werden. Dies hat den Vorteil, dass der Erblasser den Nachfolger selbst in das Unternehmen einarbeiten und ihm dabei wertvolles Wissen weitergeben kann. Damit bietet die Übertragung zu Lebzeiten mehr Flexibilität und gemeinsame Gestaltungsmöglichkeiten. Zudem können sich durch die Schenkung im Vergleich zur Erbschaft steuerrechtliche Vorteile ergeben. Allerdings ist im Rahmen einer Schenkung zu Lebzeiten zu beachten, dass gegebenenfalls Pflichtteilsergänzungsansprüche naher Angehöriger in Betracht kommen können. Hier empfiehlt es sich, mit dem Pflichtteilsberechtigten bereits zu Lebzeiten einen Pflichtteilsverzicht mit Abfindung zu vereinbaren.

Kompetente Beratung durch unsere Fachanwältin für Erbrecht

In erbrechtlichen Fragestellungen stehen wir gerne unter Berücksichtigung des Erbschaftsteuerrechts kompetent an Ihrer Seite. Unsere Fachanwältin für Erbrecht Verena Finkenberger verfügt über besonderes theoretisches Wissen sowie praktische Erfahrungen auf dem Gebiet des Erbrechts. Seit sechs Jahren hält sie regelmäßig Vorträge in den Seniorenwochen, die im Landkreis Würzburg veranstaltet werden.

Über ein Pauschalhonorar oder ein Stundenhonorar wird individuell mit Ihnen und abhängig von der rechtlichen Fragestellung, der Schwierigkeit und dem Umfang Ihrer Angelegenheit in einem gemeinsamen Beratungsgespräch entschieden.

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