Anzeige des Erwerbs

Immobilien werden für erbschafts- oder schenkungssteuerliche Zwecke mit dem vom Finanzamt festzustellenden Bedarfswert bewertet (vgl. Immobilienbewertung – Bedarfswertermittlung). Dieser Wert fällt oftmals bereits niedriger aus als der tatsächlich auf dem Markt erzielbare Verkaufspreis (Verkehrswert) der Immobilie. Was man in diesem Falle tun kann, erfahren Sie hier. 

Verkehrswert der Immobilie niedriger als steuerlicher Wert

Es kann jedoch vorkommen, dass der Bedarfswert erheblich höher angesetzt wird als der tatsächliche Wert der Immobilie.

Das Finanzamt berücksichtigt im Rahmen der Bedarfswertermittlung zwar eine pauschalisierte Alterswertminderung des Gebäudes, sieht aber aufgrund gesetzlicher Vorgabe mindestens 30 % des Gebäudewertes als Wertuntergrenze an.

Das gilt grundsätzlich auch bei sehr alten oder veralteten Gebäuden oder Gebäuden mit Baumängeln bis hin zur Abbruchreife. In solchen Konstellationen kann dann der Bedarfswert höher ausfallen als der tatsächliche Wert der Immobilie.

Was kann man in diesem Fall tun?

Da sich die Erbschafts- oder Schenkungssteuer auf Basis der übertragenen Werte bemisst, ist es wünschenswert, dass das Finanzamt einen möglichst niedrigen Wert der Immobilie berücksichtigt.

Dies geschieht allerdings nicht automatisch durch das Finanzamt. Das Finanzamt ist gesetzlich an den Ansatz des Bedarfswertes gebunden.

§ 198 Bewertungsgesetz ermöglicht dem Steuerpflichtigen jedoch, einen niedrigeren Verkehrswert der Immobilie nachzuweisen und den Ansatz dieses niedrigeren Wertes zu beantragen.

Dieser Nachweis gelingt regelmäßig nur durch die Erstellung eines Bewertungsgutachten über die Immobilie durch einen Sachverständigen. Die Rechtsprechung knüpft dabei strenge Anforderungen an die Person des Gutachters sowie an Form und Inhalt des Gutachtens.

Wir beraten Sie gerne in einer solchen Konstellation – auch unter dem wirtschaftlichen Gesichtspunkt der für den Sachverständigen anfallenden Kosten (vgl. zur steuerlichen Berücksichtigung dieser Kosten) – und können im Bedarfsfall auch den Kontakt zu Sachverständigen herstellen.

Kontaktieren Sie uns
Wir freuen uns Sie persönlich kennenzulernen.
info@steinbock-partner.de