Gemeinschaftskonto

Räumt ein Steuerpflichtiger seinem nicht einzahlenden Ehegatten die gemeinschaftliche Verfügungsmöglichkeit über ein Bankkonto ein, sieht die Finanzverwaltung hierin eine Bereicherung des nicht einzahlenden Ehegatten und damit eine Zuwendung, die grundsätzlich der Schenkungsteuerpflicht unterliegt

Etwas anderes gilt nur bei Nachweis einer abweichenden Vereinbarung und einer tatsächlichen Gestaltung durch die Ehegatten.

Braucht es nicht einmal eine Abhebung?

Richtig. Der vermögende Ehemann wandelt ein bestehendes Einzelkonto, auf dem sich ein Guthaben in Höhe von 1.600.000 EUR befindet, in ein Gemeinschaftskonto (Oder-Konto) um. Infolgedessen kann nun auch die Ehefrau EF über das Konto verfügen. Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist mit der Umwandlung des Einzelkontos in ein Oder-Konto das Guthaben zur Hälfte der Ehefrau zuzurechnen. Es liegt somit eine steuerpflichtige Schenkung vom Ehemann an dessen Ehefrau vor.

Es ergibt sich folgende beispielhafte Steuerberechnung:

Schenkung (1/2 von 1.600.000 EUR) 800.000 EUR

abzüglich persönlicher Freibetrag ./. 500.000 EUR

Ergibt einen steuerpflichtigen Erwerb von 300.000 EUR.

Was wiederum Erbschaftsteuer in Höhe von 33.000 EUR auslöst.

Bei nicht verheirateten Partnern kann die Steuerlast aufgrund geringerer Freibeträge und höherer Steuersätze sogar noch höher ausfallen.

Dasselbe gilt auch für spätere Einzahlungen.

Trifft die Schenkungsteuer aber aufgrund der hohen Freibeträge nicht nur wenige mit sehr hohen Vermögen?

Jein. Richtig ist, dass ein Ehegatte einen auf den ersten Blick komfortablen Freibetrag von 500.000 EUR hat. Aber alle Zahlungen können als hälftige Schenkung gelten: Gehalt samt Boni oder Abfindung, eine Lebensversicherung, die ausgezahlt wird, eine Erbschaft oder lebzeitige Zuwendungen der Eltern usw. Und nun muss man ja beachten, dass der Freibetrag für 10 Jahre gilt, also im Jahresdurchschnitt „nur“ 50.000 EUR erreicht werden müssen. Und es könnte ja aus anderen Gründen auch weitere, beabsichtigte Schenkungen außerhalb des Kontos geben, Autokauf o.ä. die aber ja auch zu berücksichtigen wären

Schützt ein Und- Konto vor der Schenkungsteuer?

Nein. Auch ein Und-Konto ist ein Gemeinschaftskonto, der Unterschied besteht in der höheren wechselseitigen Kontrolle, weil es für jede Kontobewegung die Zustimmung aller Kontoinhaber braucht. Es ist also zum Beispiel nützlich, um ein gemeinsames Erbe zu verwalten. Dadurch, dass es ein Gemeinschaftskonto ist, löst es aber die oben beschriebenen Folgen der Schenkung und möglichen Steuerfolgen ebenso aus wie ein Oder-Konto.

Wie ist Eheleuten zu raten, um die Schenkungsteuer bei einem Gemeinschaftskonto zu umgehen?

In Fällen eines Gemeinschaftskontos, ist es sinnvoll, dass die Ehegatten im Vorhinein eine schriftliche Vereinbarung treffen, wonach die Beträge (abweichend von § 430 BGB) nur dem einzahlenden Ehegatten zuzurechnen sind.

Eine andere Alternative wäre es, komplett auf das Gemeinschaftskonto zu verzichten, so könnte der Kontoinhaber auch dem Ehegatten „nur“ eine Kontovollmacht einräumen.

Oder die Eheleute richten neben dem jeweils eigenen Konto ein Gemeinschaftskonto als drittes ein, auf das sie dann in etwa gleich hohe Beträge einzahlen.

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