Sind Stiefkinder mit ihren Stiefeltern verwandt?
Nein, grundsätzlich sind Stiefkinder nicht mit ihren Stiefeltern verwandt. Sie sind mit dem Stiefelternteil lediglich verschwägert. Daran ändert sich auch durch eine Heirat des Stiefelternteils mit dem leiblichen Elternteil der Kinder nichts. Das bedeutet, dass rechtlich ein Unterschied zwischen leiblichen Kindern und Stiefkindern besteht. Auch wenn dieser im alltäglichen Zusammenleben zunächst keine besonderen
Auswirkungen zu haben scheint, ergeben sich aus einem Verwandtschaftsverhältnis zu den leiblichen Kindern doch weitreichende rechtliche Konsequenzen. Das betrifft insbesondere die Bereiche des Sorge- und Umgangsrechts, der Unterhaltspflicht sowie erbrechtliche Fragestellungen. Im Folgenden wollen wir Ihnen erläutern, wie sich die Rechtsbeziehungen im Gegensatz dazu zu den Stiefkindern darstellen.
Habe ich ein Sorgerecht für mein Stiefkind?
Häufig stellt sich in Patchwork-Familien die Frage, ob das Stiefelternteil über die alltäglichen familiären Dinge mitentscheiden darf. Dazu zählen die Zubettgehzeit und Fernsehzeit der Kinder, deren Kleidung und Essverhalten sowie Alltagsfragen des schulischen Lebens. Ob das Stiefelternteil hier mitbestimmen darf, ist eine Frage des Sorgerechts. Die Antwort hängt zunächst einmal davon ab, wie das Sorgerecht unter den leiblichen Eltern des Kindes verteilt ist.
Haben die leiblichen Eltern ein gemeinsames Sorgerecht, ist ein Sorgerecht des Stiefelternteils grundsätzlich ausgeschlossen. Das Stiefelternteil darf dann also keine Entscheidungen für das Stiefkind treffen, sondern muss vielmehr in allen Alltagsfragen einen sorgeberechtigten Elternteil kontaktieren. Die leiblichen Eltern können dem Stiefelternteil aber eine Vollmacht erteilen, damit er Alltagsentscheidungen für das Stiefkind allein treffen kann. Das ist insbesondere dann sinnvoll, wenn das Stiefkind im Alltag überwiegend von dem Stiefelternteil betreut wird.
Hat hingegen der Ehegatte des Stiefelternteils das alleinige Sorgerecht für das Stiefkind, kann dieser alleinsorgeberechtigte Elternteil dem Stiefelternteil das sogenannte kleine Sorgerecht übertragen. Das ist die Befugnis zur Mitentscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens des Stiefkindes. Das kleine Sorgerecht bietet sich wiederum dann an, wenn das Stiefelternteil im Alltag vorwiegend die Betreuung des Stiefkindes übernimmt. Von diesem kleinen Sorgerecht sind jedoch wichtige Entscheidungen wie Schulwahl und Berufswahl, religiöse Erziehung sowie Umzug und die Frage einer ärztlichen Behandlung des Stiefkindes nicht erfasst. Ausnahmsweise darf das Stiefelternteil bei Gefahr im Verzug jedoch alle Entscheidungen treffen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind. So darf das Stiefelternteil beispielsweise in eine Notoperation des Stiefkindes einwilligen, wenn die leiblichen Eltern nicht rechtzeitig zu erreichen sind. Das Stiefelternteil muss den leiblichen Eltern aber so schnell wie möglich von den Ereignissen erzählen.
Bekomme ich im Fall der Scheidung ein Umgangsrecht mit meinem Stiefkind?
Auch Ehegatten in Patchwork-Familien lassen sich scheiden. Hat die Familie für längere Zeit zusammengewohnt, haben sich zwischen Stiefkind und Stiefelternteil jedoch häufig enge Beziehungen entwickelt. Dann stellt sich für das Stiefelternteil die Frage, ob es sein Stiefkind auch weiterhin sehen darf. Grundsätzlich haben enge Bezugspersonen des Kindes, die für das Kind tatsächlich Verantwortung tragen oder getragen haben, ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dies dem Wohl des Kindes dient. Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung ist dabei in der Regel anzunehmen, wenn die Bezugsperson mit dem Kind für längere Zeit in einem Haushalt zusammengelebt hat. Hat die Patchwork-Familie in einem Haushalt zusammengewohnt, kann daher durchaus ein Umgangsrecht des Stiefelternteils anzunehmen sein. Dabei darf das Kind jedoch nicht von den verschiedenen möglicherweise bestehenden Umgangsrechten überfordert sein. Daher dürfen zunächst die leiblichen Eltern, dann Großeltern und Geschwister und zuletzt enge Bezugspersonen ihr Recht auf Umgang mit dem Kind wahrnehmen.
Ändert sich der Familienname meines Stiefkindes mit der Heirat?
Heiraten die Patchwork-Eltern, so behält das Stiefkind grundsätzlich den Familiennamen, den es bei seiner Geburt erhalten hat. Die Patchwork-Familie kann jedoch beantragen, dass alle Mitglieder der neuen Familie den gleichen Nachnamen bekommen, wenn die Patchwork-Eltern verheiratet sind und das Stiefkind bei der Patchwork-Familie lebt. Erforderlich ist, dass beide leiblichen Eltern des Kindes zustimmen. Verweigert eines der leiblichen Elternteile die Namensänderung, so ist diese nur dann möglich, wenn sie für das Wohl des Kindes unbedingt nötig ist, etwa wenn das Kind psychisch darunter leidet, dass es nicht den gleichen Nachnamen trägt wie der Rest der Familie.
Ist das Kind bereits fünf Jahre alt, so hat es selbst ein Mitspracherecht und kann die Umbenennung ablehnen. Ist das Kind bereits vierzehn Jahre alt, so muss es die Namensänderung sogar selbst beantragen.
Muss ich für mein Stiefkind auch Unterhalt bezahlen?
Nein, grundsätzlich muss man als Stiefelternteil keinen Unterhalt für das Stiefkind zahlen. Denn Unterhalt schulden nur Verwandte in gerader Linie. In einer Patchwork-Familie muss daher jedes Elternteil nur für seine eigenen Kinder Unterhalt zahlen. Auch das andere leibliche Elternteil des Kindes, das nicht in der Patchwork-Familie lebt, bleibt dem Kind grundsätzlich unterhaltspflichtig. Daran ändert auch eine Heirat der Patchwork-Eltern nichts.
Erbt mein Stiefkind im Falle meines Todes?
Nein, grundsätzlich erbt das Stiefkind nichts vom Stiefelternteil. Denn ein gesetzliches Erbrecht steht nur Verwandten des Verstorbenen zu. Das Stiefkind ist zudem auch nicht pflichtteilsberechtigt. Will das Stiefelternteil sein Stiefkind im Falle seines Todes nicht leer ausgehen lassen, so muss es eine Verfügung von Todes wegen, etwa in Form eines Testaments, Gemeinschaftlichen Testaments oder Erbvertrags erstellen. Unsere unsere im Erbrecht tätige Rechtsanwältin Selina Hohe hilft Ihnen gerne, wenn es um die Erstellung von Testamenten in Patchwork-Familien geht.
Wie kann ich das Stiefkind auch rechtlich meinen eigenen Kindern gleichstellen?
Soll das Stiefkind rechtlich den eigenen, leiblichen Kindern gleichgestellt werden, so muss eine Verwandtschaftsbeziehung zwischen Stiefkind und Stiefelternteil hergestellt werden. Das geht rechtlich über eine Adoption. Das adoptierte Kind wird dann rechtlich so behandelt, als wäre es von dem Stiefelternteil geboren worden. Das Kind wird also nicht nur mit den Stiefelternteil, sondern auch mit dessen Verwandten verwandt. Beispielsweise werden die leiblichen Kinder des Stiefelternteils rechtlich zu den Geschwistern des Stiefkindes. Gleichzeitig wird das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes zu dem anderen leiblichen Elternteil außerhalb der Patchworkfamilie aufgelöst. Daher müssen auch beide leiblichen Elternteile der Adoption zustimmen.
Die Verwandtschaft hat rechtlich weitreichende Auswirkungen. So schulden sich Verwandte in gerader Linie Unterhalt. Außerdem steht den nächsten Verwandten ein gesetzliches Erbrecht zu. Werden sie enterbt, haben sie – soweit sie pflichtteilsberechtigt sind – einen Anspruch auf den Pflichtteil. Zudem sind die Eltern eines Kindes dessen gesetzliche Vertreter, solange es minderjährig ist und haben das Umgangs- und Sorgerecht. Die Verwandtschaft kann im Zivil- und Strafprozess zu einem Zeugnisverweigerungsrecht führen.
Wie kann ich die dargestellten Rechtsfragen am besten lösen?
In einer Patchwork-Familie ergeben sich wie gezeigt allerhand rechtliche Fragestellungen. Man sollte daher als Patchwork-Eltern nicht abwarten, bis es zum (rechtlichen) Konflikt kommt, sondern die Rechtsbeziehungen in der Patchwork-Familie aktiv gestalten. Das geht beispielsweise in Form eines Ehevertrags. Unsere Rechtsanwälte für Familienrecht beraten und unterstützen Sie gerne bei sämtlichen rechtlichen Fragestellungen, die sich innerhalb Ihrer Patchwork-Familie ergeben können.
Als mittelständische Kanzlei mit mehreren Niederlassungen bieten wir genügend Ressourcen, um Ihren Fall jederzeit umfassend betreuen zu können. Möchten Sie uns direkt kontaktieren um einen Termin zu vereinbaren oder uns sonst eine Frage zu stellen, freuen wir uns auf Ihre Kontaktaufnahme telefonisch oder per E-Mail. Außerdem bieten wir Ihnen einen kostenlosen Rückrufservice.