Wie kann ich Testamentsvollstreckung anordnen?
Die Anordnung der Testamentsvollstreckung stellt eine letztwillige Verfügung dar. Sie kann daher in allen gängigen Verfügungen von Todes wegen angeordnet werden. Dazu zählen das Testament, der Erbvertrag sowie das gemeinschaftliche Testament, etwa in Form des Berliner Testaments.
Wen kann ich als Testamentsvollstrecker bestellen?
Testamentsvollstrecker kann grundsätzlich jede Person werden, der der Erblasser die Durchsetzung des eigenen letzten Willens anvertrauen möchte. Nur Geschäftsunfähige oder Minderjährige können das Amt des Testamentsvollstreckers nicht ausüben. Will der Erblasser sich bei Testamentserrichtung noch nicht entscheiden, wer im Fall seines Todes die Testamentsvollstreckung übernehmen soll, kann er auch einen Dritten oder das Nachlassgericht ermächtigen, einen geeigneten Testamentsvollstrecker zu bestimmen. Insbesondere gibt es auch berufsmäßige Testamentsvollstrecker, wie etwa unser Rechtsanwalt Jörg Steinbock.
Erbrechtliche Kenntnisse des Testamentsvollstreckers sind von erheblichem Vorteil, aber keine zwingende Voraussetzung. Je nach Beschaffenheit des Nachlasses sollte sich der Testamentsvollstrecker auch im Gesellschafts- und/oder Steuerrecht auskennen. Hat der Testamentsvollstrecker in einem bestimmten Rechtsbereich keine oder nur wenige Kenntnisse, kann er sich durch einen erfahrenen Rechtsanwalt oder Steuerberater unterstützen lassen. Mit unserem interdisziplinären Team an Rechtsanwälten sowie Steuerberatern stehen wir Ihnen diesbezüglich gerne zur Verfügung.
Als Erblasser sollte man dem Testamentsvollstrecker aber auch zutrauen, sich gegenüber der Erbengemeinschaft durchzusetzen. Schließlich birgt die Testamentsvollstreckung auch ein gewisses Konfliktpotenzial zwischen dem oder den Erben und dem Testamentsvollstrecker. Dieser muss die Interessen der Beteiligten erkennen und in einen fairen Ausgleich bringen.
Unabhängig davon, ob der Testamentsvollstrecker durch den Erblasser selbst oder durch einen Dritten bestimmt wird, ist dieser jedoch nicht verpflichtet, das Amt anzunehmen, sondern kann es sogar durch eine einfache Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht ablehnen. Es empfiehlt sich daher, als Erblasser bereits zu Lebzeiten mit den potenziellen Testamentsvollstreckern für den eigenen Nachlass zu sprechen und diese zu fragen, ob sie das Amt des Testamentsvollstreckers übernehmen würden.
Welche Rechte und Pflichten hat ein Testamentsvollstrecker?
Das Amt des Testamentsvollstreckers beginnt mit der Annahme dieser Aufgabe durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht. Wurde das Amt angenommen, ist die Person zunächst berechtigt, die zum Nachlass gehörenden Sachen in Besitz zu nehmen. Infolgedessen muss dieser dem oder den Erben direkt nach Annahme der Aufgabe ein Verzeichnis der Verbindlichkeiten und der zum Nachlass gehörenden Gegenstände zur Verfügung stellen. Seine Aufgabe umfasst daher auch die Verwaltung des Nachlasses. Dazu zählen insbesondere das Erfüllen von Verbindlichkeiten wie auch entgeltliche Verfügungen über Gegenstände aus dem Nachlass. Hierzu bedarf es keiner Genehmigung des oder der Erben, da diese während der Testamentsvollstreckung nicht über den Nachlass verfügen dürfen. Der ernannte Testamentsvollstrecker muss in der Regel auch die Erbschaftssteuererklärung abgeben.
Wird der Testamentsvollstrecker entlohnt?
Ja, der Testamentsvollstrecker bekommt für seine Tätigkeit grundsätzlich eine Vergütung. Diese erhält er aus dem Nachlass des Erblassers. Der Erblasser kann in seiner letztwilligen Verfügung bereits die Höhe dieser Vergütung festlegen. Dieses vom Erblasser im Testament festgelegte Honorar muss der Testamentsvollstrecker akzeptieren, wenn er das Amt annimmt.
Wurde die Höhe der Vergütung vom Erblasser testamentarisch nicht bestimmt, muss sich der Testamentsvollstrecker mit den Erben über die Höhe der Vergütung einigen. Laut dem Gesetz steht dem Testamentsvollstrecker jedoch in jedem Fall eine angemessene Vergütung zu, die die Erben auch akzeptieren müssen. Die Höhe richtet sich meist nach dem Wert des Nachlasses und bewegt sich im einstelligen prozentualen Bereich.
Wann endet die Testamentsvollstreckung?
Das Amt als Testamentsvollstrecker endet, wenn die Aufgabe erledigt ist, also insbesondere der Nachlass vollständig abgewickelt wurde oder die Verwaltungstätigkeit abgeschlossen wurde. Auch die Kündigung durch den Testamentsvollstrecker selbst oder durch das Nachlassgericht können das Ende der Aufgabe bedeuten.
Außerdem kann das Nachlassgericht die bestimmte Person bei Vorliegen eines wichtigen Grundes entlassen. Ein solcher wichtiger Grund liegt beispielsweise vor, wenn der Testamentsvollstrecker die Interessen des oder der Erben erheblich gefährdet, er nicht unverzüglich ein (vollständiges) Nachlassverzeichnis vorlegt oder wenn er über seine Verwaltertätigkeit nicht ordnungsgemäß Rechenschaft ablegt. Selbstverständlich kann nicht jeder Testamentsvollstrecker ein Profi im Bereich des Erbrechts sein. Ist ein Testamentsvollstrecker mit seiner Aufgabe überfordert, muss er jedoch sachkundigen Rat einholen. Das geht beispielsweise bei einem Fachanwalt für Erbrecht. Tut er dies nicht und ergibt sich eine schuldhafte Pflichtverletzung, macht er sich gegebenenfalls sogar schadensersatzpflichtig.
Wir unterstützen Sie gerne bei der pflichtgemäßen Wahrnehmung Ihrer Aufgaben als Testamentsvollstrecker. Sollte die Testamentsvollstreckung auch noch Berührungspunkte zu anderen Rechtsbereichen haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich auch mit unserem interdisziplinären Team an Rechtsanwälten sowie Steuerberatern gerne zur Verfügung.
Was bedeutet die Testamentsvollstreckung beim Behindertentestament?
Erziehungsberechtigte eines behinderten Kindes errichten häufig ein sogenanntes Behindertentestament. Dabei wird der Nachlass dem behinderten Kind so vererbt, dass der Sozialhilfeträger keine Möglichkeit hat, wegen Aufwendungen für das Kind (z. B. einer Betreuungseinrichtung) auf den Nachlass zurückzugreifen. Das vererbte Vermögen bleibt also vor dem Zugriff des Sozialhilfeträgers geschützt. Zwar gilt grundsätzlich im Sozialrecht, dass die Sozialhilfe erst eingreift, wenn der Betroffene oder dessen Unterhaltsverpflichtete die Kosten für Betreuungseinrichtungen und ähnliches nicht begleichen können. Dieser Grundsatz steht nach Ansicht des Bundesgerichtshofs einer Verfügung in Form des Behindertentestaments jedoch nicht entgegen.
Beim Behindertentestament wird im Rahmen einer sogenannten Vor- und Nacherbschaft für den Behinderten eine Testamentsvollstreckung bestimmt. Der Testamentsvollstrecker wird dabei angewiesen, dem Behinderten die Nutzungen des Nachlasses zukommen zu lassen. Dadurch kann das behinderte Kind am Nachlass beteiligt werden, ohne dass der Sozialhilfeträger auf das vererbte Vermögen zugreifen kann.
Kompetente Beratung durch unsere Rechtsanwältin im Erbrecht
In erbrechtlichen Fragestellungen sind wir gerne unter Berücksichtigung des Erbschaftsteuerrechts kompetent an Ihrer Seite. Unsere ausschließlich im Erbrecht tätige Rechtsanwältin Selina Hohe berät unsere Mandanten gerne auf dem Gebiet des Erbrechts. Testamentsvollstreckungen übernimmt daneben auch Rechtsanwalt Jörg Steinbock.
Über ein Pauschalhonorar oder ein Stundenhonorar wird individuell mit Ihnen und abhängig von der rechtlichen Fragestellung, der Schwierigkeit und dem Umfang Ihrer Angelegenheit in einem gemeinsamen Beratungsgespräch entschieden.
Vereinbaren Sie für Ihr Anliegen einfach ein persönliches Gespräch. Neben unseren Standorten mit Terminen vor Ort beraten wir Sie auch gerne online oder telefonisch. Sie erreichen uns per Mail an info@steinbock-partner.de oder telefonisch.