Aus welchen Gründen kommt eine Eheaufhebung in Betracht?
Die Gründe für eine Eheaufhebung sind in § 1314 BGB aufgezählt. Danach muss die Ehe zwar wirksam, jedoch fehlerhaft geschlossen worden sein. Die Eheaufhebung kommt vor allem dann in Betracht, wenn die gesetzlichen Eheschließungsvoraussetzungen bei der Hochzeit nicht eigehalten wurden. Danach ist eine Aufhebung der Ehe möglich, wenn:
- einer der Partner bei der Hochzeit noch minderjährig war ( 1303 BGB)
- einer der Partner im Zeitpunkt der Eheschließung geschäftsunfähig war ( 1304 BGB)
- einer der Partner bei der Hochzeit noch mit einer anderen Person verheiratet war ( 1306 BGB)
- die Partner bei der Eheschließung in gerader Linie oder als Geschwister miteinander verwandt waren ( 1307 BGB)
- die Partner das Eheversprechen nicht persönlich oder nicht bei gleichzeitiger Anwesenheit im Standesamt erklärt haben ( 1311 BGB)
- einer der Partner bei der Hochzeit bewusstlos oder vorübergehend nicht im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte war
- einer der Partner nicht gewusst hat, dass es sich bei der Trauung um eine Eheschließung handelt
- einer der Partner durch arglistige Täuschung oder durch widerrechtliche Drohung (z. B. durch Zwangsheirat) zur Eheschließung gebracht wurde
- die Ehe nur zum Schein geschlossen wurde, um von den mit der Ehe verbundenen Rechtsfolgen zu profitieren
Gerne prüft unser familienrechtliches Team für Sie, ob in Ihrem Fall ein Eheaufhebungsgrund vorliegt. Sollte dies der Fall sein, unterstützen wir Sie selbstverständlich gerne im Eheaufhebungsverfahren. Ansonsten sind wir natürlich auch für die Abwicklung einer Scheidung für Sie da.
Wie läuft die Eheaufhebung ab?
Die Eheaufhebung muss zunächst beim Familiengericht beantragt werden. Den Antrag kann in der Regel jeder Ehegatte stellen. Bei einigen Aufhebungsgründen ist der Antrag aber auch nur durch einen der Ehegatten möglich. Daneben ist bei einigen Gründen auch eine Beantragung der Aufhebung durch die zuständige Verwaltungsbehörde möglich. Grundsätzlich muss man für den Antrag auf Eheaufhebung keine Frist einhalten. Bei den letzten beiden oben aufgezählten Aufhebungsgründen sind allerdings die Aufhebungsfristen des § 1317 BGB zu beachten. Bei einer Scheinehe beträgt die Antragsfrist drei Jahre, bei einer arglistigen Täuschung oder widerrechtlichen Drohung ein Jahr. Die Frist beginnt in diesem Fall mit der Entdeckung der Täuschung oder der Beendigung der Zwangslage.
Im Verfahren der Eheaufhebung muss dann nachgewiesen werden, dass einer der oben genannten Eheaufhebungsgründe vorliegt. Im Gegensatz zur Scheidung muss weder ein Trennungsjahr eingehalten noch muss die Ehe gescheitert sein. Kann ein Aufhebungsgrund durch den Antragsteller bewiesen werden, hebt das Familiengericht die eheliche Lebensgemeinschaft auf. Der Beweis des Vorliegens einer der Aufhebungsgründe kann sich in der Praxis jedoch sehr schwierig gestalten. Es empfiehlt sich daher in jedem Fall die Unterstützung durch einen Anwalt für Familienrecht. Unser Team Familienrecht steht Ihnen diesbezüglich gerne zur Verfügung.
Welche Rechtsfolgen ergeben sich aus einer Eheaufhebung?
Die Folgen einer Eheaufhebung ähneln denen der Scheidung. Grundsätzlich ist – wenn die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand gelebt haben – ein Zugewinnausgleich durchzuführen. Daneben wird in der Regel auch ein Versorgungsausgleich vorgenommen. Außerdem gelten für den Ehegatten, der im Zeitpunkt der Eheschließung nichts von dem Eheaufhebungsgrund gewusst hat, die Vorschriften über den Ehegattenunterhalt. Auch für die Verteilung der Ehewohnung, des Hausrats und der gemeinsamen Haustiere gelten im Grunde die gleichen Regeln wie bei einer Scheidung. Mit der Eheaufhebung erhält der Ehegatte, der den Familiennamen seines Partners übernommen hatte, automatisch seinen ursprünglichen Familiennamen zurück.
Kompetente Beratung durch unsere Rechtsanwälte für Familienrecht
In familienrechtlichen Fragestellungen sind wir gerne mit unserem Team Familienrecht kompetent an Ihrer Seite. Unsere Fachanwältin für Familienrecht Verena Finkenberger und unser Rechtsanwalt für Familienrecht Peter Huhn sind zugleich zertifizierte Mediatoren und sind daher besonders geschult darin, zu einer außergerichtlichen und konstruktiven Konfliktlösung beizutragen. Rechtsanwältin Magdalena Püschel ist ausschließlich im Familienrecht tätig. Selbstverständlich unterstützen wir Sie auch vor Gericht in allen familienrechtlichen Angelegenheiten.
Über ein Pauschalhonorar oder ein Stundenhonorar wird individuell mit Ihnen und abhängig von der rechtlichen Fragestellung, der Schwierigkeit und dem Umfang Ihrer Angelegenheit in einem gemeinsamen Beratungsgespräch entschieden.
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