Versorgungsausgleich

Der Versorgungsausgleich bezeichnet die Aufteilung der Rentenanwartschaften im Falle einer Scheidung. Geregelt ist der Versorgungsausgleich im Versorgungsausgleichsgesetz. In einer Ehe sind die Rentenanwartschaften der Ehegatten häufig unterschiedlich hoch. Das liegt in der Regel daran, dass einer der Ehegatten häufig für gewisse Zeit nicht oder nur in Teilzeit arbeitet, weil er für die Kindererziehung zuständig ist. Aber auch bei zeitweiser Arbeitslosigkeit oder Selbstständigkeit des Ehepartners können sich unterschiedlich hohe Rentenanwartschaften ergeben. Lassen sich die Ehegatten scheiden, werden diese Unterschiede in der Höhe der Rentenanwartschaften ausgeglichen, sodass am Ende beide geschiedenen Ehegatten etwa gleich viele Rentenanwartschaften erworben haben. Der Hintergrund dieser Regelung ist, dass die während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften als gemeinschaftliche Lebensleistung betrachtet werden. Daher sollen beide Ehepartner im Falle der Scheidung gleichermaßen von dieser Leistung profitieren.

Welche Anrechte unterliegen dem Versorgungsausgleich?

In den Versorgungsausgleich fallen alle Versicherungen, die später eine Rente zahlen. Das sind Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung ebenso wie Anrechte aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen und der Beamtenversorgung. Auch private Rentenversicherungen und Formen der betrieblichen Altersversorgung, die eine monatliche Rente zahlen, werden vom Versorgungsausgleich erfasst. Sieht dieser Vertrag hingegen eine Einmalzahlung vor, fällt die Anwartschaft in der Regel in den Zugewinnausgleich und es wird kein Versorgungsausgleich durchgeführt. Das gilt beispielsweise für Kapital- und Risikolebensversicherungen.

Dabei werden nur solche Anwartschaften ausgeglichen, die während der Ehe erworben wurden. Die Rentenanrechte, die die Ehegatten vor der Eheschließung erworben haben, werden nicht ausgeglichen. Dasselbe gilt für Anwartschaften, die erst nach Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags, also nach Zustellung des Scheidungsantrags an den (Ex-)Partner, erworben wurden.

Wie läuft der Versorgungsausgleich ab?

Die (Ex-)Partner erhalten für den Versorgungsausgleich zunächst Fragebögen, in die sie die bestehenden Versicherungen und Anwartschaften eintragen müssen. Hier haben sie außerdem die Möglichkeit, eine bestehende Vereinbarung über den Versorgungsausgleich durch Ehevertrag anzugeben (siehe dazu unten). Haben die Ehegatten die Fragebögen ausgefüllt und an das Gericht zurückgeschickt, wendet sich dieses an die Versorgungsträger und lässt sich die Höhe der Rentenanwartschaften mitteilen. Danach haben die Eheleute nochmal die Möglichkeit, die von den Versicherungen gemachte Angaben zu überprüfen und Stellung zu beziehen. Der eigentliche Ausgleich wird dann in der Regel im Scheidungstermin durchgeführt. Gestaltet sich der Ausgleich sehr kompliziert und nimmt einige Zeit in Anspruch, kann das Gericht die Scheidung auch vorab durchführen und den Versorgungsausgleich nachholen.

Was versteht man unter interner und externer Teilung?

Interne und externe Teilung sind zwei verschiedene Arten des Ausgleichs. Die interne Teilung bildet dabei den Regelfall des Versorgungsausgleichs. Bei der internen Teilung wird der ausgleichsberechtigten Person ein eigenes Anrecht der jeweiligen Versicherung übertragen. Das bedeutet, dass der ausgleichsberechtigte Ehegatte mit dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht zu denselben Konditionen versichert wird wie sein (Ex-)Partner. Ist man selbst schon bei dem gleichen Versorgungsträger versichert, wird das eigene Rentenkonto um die erworbenen Anrechte aufgestockt. Andernfalls wird für den ausgleichsberechtigten Ehegatten ein neues Konto bei dem betroffenen Versorgungsträger eingerichtet.

Ausnahmsweise kann der Ausgleichsbetrag auch an den bisherigen Versorgungsträger des ausgleichsberechtigten Ehegatten überwiesen werden. Dann spricht man von einer externen Teilung. Dabei wird der den erworbenen Anwartschaften korrespondierende Kapitalwert an den Versorgungsträger der berechtigten Person überwiesen. Kommt es zur externen Teilung, kann der Ausgleichsberechtigte wählen, wohin das Geld fließen soll. Das kann beispielsweise seine gesetzliche Rentenversicherung, eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse sein. Das ist jedoch nur dann möglich, wenn eine besondere Vereinbarung der ausgleichsberechtigten Person mit dem Versorgungsträger seines (Ex-)Partners vorliegt oder der Versorgungsträger eine externe Teilung wünscht und eine bestimmte Mindesthöhe nicht überschritten wird. Bei Beamtenversorgungsträgern ist die externe Teilung hingegen die Regel.

Wie wird der Versorgungsausgleich durchgeführt?

Mit der Scheidung wird automatisch auch der Versorgungsausgleich durchgeführt. Das gilt unabhängig davon, in welchem ehelichen Güterstand die Ehegatten gelebt haben. Eine Ausnahme besteht bei bloß kurzer Ehezeit der (Ex-)Partner. Waren die Ehepartner höchstens drei Jahre verheiratet, wird ein Versorgungsausgleich nur dann durchgeführt, wenn einer der Ehegatten dies beim Familiengericht beantragt. Dasselbe gilt für den Fall, dass die Ehe im Ausland geschieden wurde. Sind die Ausgleichswerte gering, etwa weil die Ehegatten ungefähr gleich viele Rentenanwartschaften erworben haben, kann das Familiengericht auch auf den Versorgungsausgleich verzichten. Das wird damit begründet, dass durch einen Versorgungsausgleich auch Kosten entstehen und sich dieser bei einem nur geringen Ausgleichswert teilweise als unwirtschaftlich darstellt. Die Grenze liegt dabei in etwa bei 4.000 Euro. Ausnahmsweise ist ein Versorgungsausgleich ausgeschlossen, wenn dieser grob unbillig wäre. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn einer der Ehepartner den anderen verletzt oder massiv bedroht hat. Darüber hinaus haben die Ehegatten die Möglichkeit, den Versorgungsausgleich durch Vereinbarung auszuschließen (siehe sogleich).

Wie kann ich den Versorgungsausgleich verhindern?

Wollen die Ehegatten nicht, dass bei der Scheidung ein Versorgungsausgleich durchgeführt wird, können sie diesen durch Ehevertrag ausschließen. Auch einzelne Anrechte können durch einvernehmliche Vereinbarung vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen werden. Für einen wirksamen Ehevertrag ist jedoch eine notarielle Beurkundung erforderlich. Daneben besteht noch die Möglichkeit, im Scheidungstermin vor Ort einen gerichtlichen Vergleich zu schließen und im Rahmen dieses Vergleichs auf den Versorgungsaugleich zu verzichten. Beide Lösungen setzen jedoch voraus, dass beide Ehegatten mit dem Verzicht auf den Versorgungsausgleich einverstanden sind. Würde der Verzicht auf den Versorgungsausgleich für einen der Ehegatten eine grobe und unzumutbare Härte darstellen, kann das Familiengericht aber auch ausnahmsweise trotz der einvernehmlichen Vereinbarung der Ehegatten einen Versorgungsausgleich anordnen.

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